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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 237

Übersetzung · DE

betrifft, und was damit in Zusammenhang steht an Klagen auf Widerruf der Scheidung (Raj'a) und Rückkehr nach dem Eheschwur (Fai'a), sowie nicht bei der Sklaverei und was damit in Zusammenhang steht an Anerkennung eines Kindes von einer Sklavin (Istilad), Klientenverhältnis (Wala') und Abstammung. Denn diese Dinge sind nicht durch einen Ersatz ersetzbar (la yadkhuluha al-badal), wohingegen der Eid nur in Dingen angeboten wird, in denen ein Ersatz möglich ist; denn der Beklagte hat die Wahl zwischen dem Ablegen des Eides oder dem Einräumen des Anspruchs. Zudem sind diese Dinge nur durch zwei männliche Zeugen beweisbar, daher wird in ihnen kein Eid angeboten, wie bei den gesetzlich festgelegten Strafen (Hudud). Die zweite Überlieferung besagt, dass der Beklagte im Falle von Scheidung, Vergeltung (Qisas) und Verleumdung (Qadhf) zur Eidesleistung aufgefordert wird. Al-Khiraqi sagte: Wenn sie sagt: "Ich habe den Widerruf der Scheidung vollzogen", und sie erwidert: "Meine Wartezeit (Idda) war vor deinem Widerruf abgelaufen", so gilt ihre Aussage zusammen mit ihrem Eid. Und wenn über das Verstreichen der vier Monate gestritten wird, so gilt seine Aussage zusammen mit seinem Eid. Daraus lässt sich ableiten, dass der Beklagte bei jedem Recht eines Menschen (Haqq li-Adamiyy) zur Eidesleistung aufgefordert wird. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i, Abu Yusuf und Muhammad, gemäß der Aussage des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm: "Wenn den Menschen aufgrund ihrer bloßen Behauptungen gegeben würde, so würden Leute das Blut und Vermögen anderer beanspruchen, doch der Eid liegt beim Beklagten." (Überliefert von Muslim). Dies ist allgemein für jeden Beklagten gültig und ist offenkundig bei Klagen in Blutsachen, da diese im Zusammenhang mit den allgemeinen Überlieferungen in den Klagefragen erwähnt werden, und weil es sich um eine gültige Klage bezüglich eines menschlichen Rechts handelt, weshalb es zulässig ist, dass der Beklagte darin schwört, wie bei einer Vermögensklage. Die zweite Kategorie sind die Rechte Allahs, des Erhabenen, und diese sind zweierlei: Erstens, die gesetzlich festgelegten Strafen (Hudud), hierfür ist kein Eid vorgesehen. Wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit, denn wenn jemand ein Geständnis ablegt und dieses widerruft, so wird es von ihm angenommen und er wird ohne Eid freigelassen; daher ist es umso mehr geboten, ihn im Falle des Nichtvorliegens eines Geständnisses nicht zur Eidesleistung aufzufordern. Zudem ist es lobenswert, das zu verhüllen (Satr) und demjenigen, der es gestanden hat, nahezulegen, sein Geständnis zu widerrufen, und den Zeugen nahezulegen, das Zeugnis zu unterlassen und es zu verhüllen. Der Prophet – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – sagte zu Hazzal bezüglich der Geschichte von Ma'iz: "O Hazzal, hättest du ihn mit deinem Gewand verhüllt, so wäre es besser für dich gewesen." Daher ist hierfür in keinem Fall ein Eid vorgesehen. Die zweite Art sind die finanziellen Rechte, wie die Klage des Zakat-Eintreibers (Sa'i) gegen den Vermögensbesitzer, dass das Jahr vergangen sei und der Schwellenwert (Nisab) erreicht wurde. Ahmad sagte: "Die Aussage des Vermögensbesitzers gilt ohne Eid, und die Leute werden bezüglich ihrer Almosen nicht zur Eidesleistung aufgefordert." Al-Shafi'i, Abu Yusuf und Muhammad sagten: "Er wird zur Eidesleistung aufgefordert, da es eine zulässige Klage ist, die dem Recht eines Menschen ähnelt." Unsere Begründung ist, dass es sich um ein Recht Allahs, des Erhabenen, handelt, was der Strafe (Hadd) ähnelt, und weil es sich um eine gottesdienstliche Handlung (Ibada) handelt, weshalb man bei ihr nicht zur Eidesleistung aufgefordert wird, wie beim Gebet. Wenn jemand gegen einen anderen klagt, dass er eine Sühneleistung (Kaffara) für einen Eid, eine Zihar-Ehe (Zihar) oder ein Gelübde zur Almosenabgabe oder Ähnliches schulde, so gilt dessen Aussage bei der Bestreitung dessen ohne...

Anmerkungen

(49) Seine Herleitung wurde bereits erwähnt, in: 6/525. (50) In (A): "Mensch" (Adamiyy). (51) Seine Herleitung wurde bereits erwähnt, in: 12/380.

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