Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1916 – Rechtsfrage: Er sagte: „Wenn von den vier (Zeugen) zwei aussagen, dass er mit ihr in diesem Haus Unzucht (zinā) begangen hat, und die anderen zwei aussagen, dass er mit ihr im anderen Haus Unzucht begangen hat, so sind die vier der Verleumdung (qadhfah) schuldig und unterliegen der Hadd-Strafe.“ · ShamelaTranslate