Unzucht ein weiteres Mal begangen habe. Was sie erwähnten, wird durch das von uns dargelegte Grundprinzip entkräftet.
Abschnitt: Dasselbe gilt für jedes Zeugnis bezüglich zweier Handlungen, wie wenn zwei Zeugen aussagen, er habe Unzucht mit einer Frau begangen, und zwei andere, er habe dies mit einer anderen getan, oder beide bezeugen, er habe Unzucht mit ihr an einem Tag begangen, und zwei andere, er habe dies mit ihr an einem anderen getan, oder beide bezeugen, er habe nachts Unzucht mit ihr begangen, und zwei andere, dies sei am Tag geschehen, oder beide bezeugen, er habe dies morgens getan, und zwei andere, er habe dies abends getan, und dergleichen. In all diesen Fällen sind sie Verleumder und die Strafe trifft sie aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten. Wenn jedoch zwei bezeugen, er habe Unzucht mit ihr in einer Ecke eines Hauses begangen, und zwei andere bezeugen, er habe dies in einer anderen Ecke desselben Hauses begangen, und beide Ecken waren weit voneinander entfernt, so ist das Urteil hierüber dasselbe, wie wir es bereits dargelegt haben. Abu Hanifa sagte: Ihr Zeugnis wird im Wege der Billigkeit (Istihsan) akzeptiert, und der Beklagte wird bestraft. Dies ist auch die Lehrmeinung von Abu Bakr. Unsere Argumentation ist, dass es sich um zwei Orte handelt, an denen die eine Handlung nicht gleichzeitig geschehen kann, und es ist nicht zulässig, sie auf beide zu beziehen; daher ähneln sie zwei verschiedenen Häusern. Wenn sie jedoch nah beieinander liegen, sodass eine Zuweisung zu jeder einzelnen möglich ist – aufgrund der räumlichen Nähe –, dann ist das Zeugnis vollständig, da es möglich ist, dass sie bezüglich der Zuweisung zu beiden Ecken gleichzeitig die Wahrheit sagen.
Abschnitt: Wann immer sich das Zeugnis auf eine Handlung bezieht, die Zeugen jedoch bezüglich der Zeit, des Ortes oder einer Eigenschaft, die auf die Verschiedenheit der beiden Handlungen hindeutet, unterschiedlicher Auffassung sind, ist ihr Zeugnis nicht vollständig. Zum Beispiel, wenn einer von ihnen aussagt, er habe ihm am Samstag einen Dinar entwendet, und der andere aussagt, er habe ihm am Freitag einen Dinar entwendet, oder einer aussagt, er habe es ihm in Damaskus entwendet, und der andere in Ägypten, oder einer aussagt, er habe ihm einen Dinar entwendet, und der andere, er habe ihm ein Kleidungsstück entwendet, so ist das Zeugnis nicht vollständig, da für keine der beiden Handlungen zwei Zeugen ausgesagt haben. Ebenso verhält es sich, wenn sie über die Zeit oder den Ort eines Mordes, dessen Art und Weise, den Genuss von Wein oder eine Verleumdung unterschiedlicher Meinung sind; das Zeugnis ist dann nicht vollständig, da das, was der eine Zeuge bezeugte, nicht das ist, was der andere bezeugte. Somit hat nur ein einziger Zeuge jede der beiden Handlungen bezeugt, und es wird nicht akzeptiert, außer nach der Auffassung von Abu Bakr, denn nach dieser würde das Zeugnis als vollständig gelten. Das Bezeugte würde feststehen, selbst wenn sie sich über Zeit und Ort uneinig sind. Wenn sie sich jedoch in der Art und Weise der Handlung unterscheiden, etwa einer bezeugt, er habe zur Mittagszeit einen weißen Beutel gestohlen, und ein anderer bezeugt, er habe zur Mittagszeit einen schwarzen Beutel gestohlen, oder einer bezeugt, er habe diesen Beutel morgens gestohlen, und ein anderer bezeugt, er habe ihn abends gestohlen,
(2) In (A), (B) und (M): "bezeugen sie (dual)". (3) Im Original, (A) und (M) mit dem Zusatz: "nicht".
زَنَى مرَّةً أُخْرَى. وما ذكرُوه يَبْطُلُ بالأصلِ الذى ذَكرْناه.
فصل: وكذلك كلُّ شَهادةٍ على فِعْليْنِ، مثل أن يَشْهدَ اثنان أنَّه زنَى بامرأةٍ، وآخَران أنَّه زنَى بأُخْرَى، أو يَشْهدَا (٢) أنَّه زَنَى بها فى يومٍ، وآخَرانِ أنَّه زَنَى بها فى آخَرَ، أو يَشْهدَا (٢) أنَّه زنَى بها ليلًا، وآخَرانِ أنَّه زنَى بها نهارًا، أو يَشْهدَا (٢) أنَّه زنَى بها غُدْوةً، ويَشْهدَ آخَرانِ أنَّه زنَى بها عَشِيًّا، وأشْباه هذا، فإنَّهم قَذَفَةٌ فى هذه المواضعِ، وعليهم الحدُّ؛ لما ذكرْناه. فإن شهِدَ اثنان أنَّه زنَى بها فى زَاويةِ بيتٍ، وشَهِدَ آخَران أنَّه زنَى بها فى زاويةٍ منه أُخْرَى، وكانتا مُتباعِدَتَيْن، فالحُكمُ فيه كما ذكرْنا. وقال أبو حنيفةَ: تُقْبَلُ شهادتُهم، ويُحَدُّ المشْهودُ عليه، اسْتِحْسانًا. وهو قولُ أبى بكرٍ. ولَنا، أنَّهما مَكانان لا يُمْكِنُ وُقوعُ الفعلِ الواحدِ فيهما، ولا يَصِحُّ نِسْبتُه إليهما، فأشْبَها البَيْتينِ. وأمَّا إن كانتا مُتقارِبَتيْنِ، تُمْكِنُ نِسْبتُه إلى كلِّ واحدةٍ منهما، لقُرْبِه منها، كَمَلَتِ الشَّهادةُ؛ لإِمْكانِ صِدْقِهم فى نِسْبتِه إلى الزَّاوِيَتيْنِ جميعًا.
فصل: ومتى كانتِ الشَّهادةُ على فعلٍ، فاخْتلَفَ الشاهدانِ فى زمنِه، أو مكانِه، أو صِفةٍ له تدُلُّ على تَغايُرِ الفِعْليْنِ، لم تَكْمُلْ شَهادتُهما، مثل أن يشْهدَ أحدُهما أنَّه غصَبَه دِينارًا يومَ السَّبتِ، ويشْهدَ الآخَرُ أنَّه غصَبَه دينارًا يومَ الجُمعةِ، أو يشْهدَ أحدُهما أنَّه غصَبَه بدمشقَ، ويشْهدَ الآخَرُ أنَّه غصبَه بمِصْرَ، أو يشْهدَ أحدُهما أنَّه غصَبَه دينارًا، ويشْهدَ الآخَرُ أنَّه غصَبه ثوبًا، فلا تَكْمُلُ الشَّهادةُ؛ لأنَّ كلَّ فعلٍ لم يَشْهَدْ به شاهدان. وهكذا إن اخْتلَفا فى زمنِ القَتلِ، أو مكانِه، أو صِفَتِه، أو فى شُرْبِ الخمرِ، أو القَذْفِ، لم تَكْمُلِ الشَّهادةُ؛ لأنَّ ما شهِدَ به أحدُ الشاهِدَيْنِ غيرُ الذى شهِدَ به الآخَرُ، فلم يَشْهَدْ بكلِّ واحدٍ من الفِعْليْنِ إِلَّا شاهِدٌ واحدٌ، فلم يُقْبَلْ إِلَّا على قولِ أبى بكرٍ، فإِنَّ هذه الشَّهادةَ (٣) تَكْمُلُ. ويَثْبُتُ المشْهودُ به إذا اخْتلَفا فى الزَّمانِ والمكانِ، فأمَّا إن اختلَفا فى صِفَةِ الفِعْلِ، فشهِدَ أحدُهما أنَّه سرَقَ مع الزَّوالِ كِيسًا أبْيَضَ، وشهِدَ آخَرُ أنَّه سَرقَ مع الزَّوال كِيسًا أسودَ، أو شهِدَ أحدُهما أنَّه سرَقَ هذا الكِيسَ غُدْوة، وشهِدَ الآخَرُ أنَّه سَرَقَه عَشِيًّا،
(٢) فى أ، ب، م: "يشهدان".(٣) فى الأصل، أ، م زيادة: "لم".