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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 240

Übersetzung · DE

Das Zeugnis ist nicht vollständig. Dies wird von Ibn Hamid so angeführt. Abu Bakr sagte: Es ist vollständig. Die erste Auffassung ist die korrektere, da jede einzelne Handlung nur durch einen Zeugen bezeugt wurde, wie wir es zuvor dargelegt haben. Wenn sie sich jedoch in der Eigenschaft des Bezeugten in einer Weise unterscheiden, die auf ihre Verschiedenheit hindeutet, etwa indem einer von ihnen ein Kleidungsstück bezeugt und der andere einen Dinar, so besteht kein Dissens darüber, dass das Zeugnis nicht vollständig ist, da es nicht möglich ist, beide gleichzeitig als verpflichtend festzulegen, weil dies eine Verpflichtung aufgrund des Zeugnisses von nur einer Person wäre. Ebenso wenig kann eines der beiden einzeln bestimmt werden, da das andere nicht dazu bezeugt wurde und keines der beiden den Vorzug vor dem anderen hat. Falls jedoch jede Handlung von zwei Zeugen bezeugt wurde, sie aber bezüglich Zeit, Ort oder Eigenschaft unterschiedlich aussagen, so stehen beide Aussagen fest, da für jede einzelne von ihnen ein gerechtes Beweisstück (Bayyina) vorliegt, das – wäre es für sich alleinstehend – den Anspruch begründen würde. Das Zeugnis des anderen steht dem nicht entgegen, da eine Zusammenführung beider möglich ist, es sei denn, die Handlung ist von der Art, dass eine Wiederholung unmöglich ist, wie bei der Tötung einer ganz bestimmten Person; dann widersprechen sich die beiden Beweisstücke, weil wir wissen, dass eines von beiden falsch ist, wir aber nicht wissen, welches. Anders verhält es sich, wenn sich ein Vorgang wiederholen kann und die Wahrhaftigkeit beider Beweisstücke möglich ist; dann werden beide wirksam, sofern er den Anspruch auf beide erhebt. Wenn er jedoch nur den Anspruch auf eines der beiden erhebt, so steht ihm das zu, was er beansprucht hat, nicht aber das, was er nicht beansprucht hat. Wenn zwei Personen bezeugen, er habe zur Mittagszeit einen schwarzen Beutel gestohlen, und zwei andere bezeugen, er habe zur Mittagszeit einen weißen Beutel gestohlen, oder zwei Personen bezeugen, er habe diesen Beutel morgens gestohlen, und zwei andere bezeugen, er habe ihn abends gestohlen, so sagte der Qadi: Sie widersprechen sich. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i, so als wäre das Bezeugte ein Tötungsdelikt. Die korrekte Auffassung ist jedoch, dass hier kein Widerspruch vorliegt, da die Wahrhaftigkeit beider Beweisstücke möglich ist, indem er zur Mittagszeit zwei Beutel gestohlen haben könnte, einen weißen und einen schwarzen, wobei jede Beweisaufnahme einen davon bezeugt. Es ist auch möglich, dass er morgens einen Beutel gestohlen hat und dann zu seinem Besitzer oder einem anderen zurückkehrte und ihn abends erneut bestahl. Angesichts der Möglichkeit einer Zusammenführung gibt es keinen Widerspruch. Nach dieser Auffassung gilt: Wenn der Anspruchsberechtigte beide beansprucht, werden sie ihm im ersten Fall zugesprochen. Im zweiten Fall wird ihm nur der Beutel zugesprochen, der bezeugt wurde, denn auch wenn es zwei Handlungen sind, befinden sie sich an ein und demselben Ort, sodass nicht mehr als dessen Entschädigung verlangt werden kann. Wenn der Anspruchsberechtigte nur einen der beiden Beutel beansprucht, wird ihm dieser zugesprochen, der andere jedoch nicht, da er ihn nicht beansprucht hat. Und wenn ein Zeuge für ihn den Diebstahl eines Beutels an einem Tag bezeugt und ein anderer den Diebstahl eines Beutels an einem anderen Tag, oder einer von ihnen dies an einem Ort bezeugt und ein anderer...

Anmerkungen

(4) In (A), (B) und (M): "taghayyuruhuma" (ihre Verschiedenheit). (5) In (M): "la" (nicht). (6) Im Original: "kana" (war). (7) In (A): "al-akhar" (der andere).

Arabisch (Quelle)

لم تَكْمُلِ الشَّهادةُ. ذكرَه ابنُ حامدٍ. وقال أبو بكرٍ: تَكْمُلُ. والأَوَّلُ أصَحُّ؛ لأنَّ كلَّ فعلٍ لم يَشْهَدْ به إلًا واحدٌ، على ما قدَّمناه. وإن اخْتلَفا فى صِفَةِ المشْهودِ به اخْتلافًا يُوجِبُ تَغايُرَها (٤)، مثل أن يشْهَدَ أحدُهما بثَوبٍ والآخَرُ بدينارٍ، فلا خلافَ فى أَنَّ الشَّهادةَ لا تَكْمُلُ؛ لأنَّه لا يُمْكِنُ إيجابُهما جميعًا؛ لأنَّه يكونُ إيجابًا بالحقِّ عليه بشَهادةِ واحدٍ، ولا إيجابُ أحدِهما بعَيْنِه؛ لأنَّ الآخَرَ لم يَشْهَدْ به، وليس أحدُهما أوْلَى من الآخَرِ. فأمَّا إِنْ شهِدَ بكلِّ فعلٍ شاهدانِ، واخْتلَفا فى الزَّمانِ، أو المَكانِ، أو الصِّفَةِ، ثَبَتَا جَمِيعًا؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما قد شهِدَتْ به بَيِّنةٌ عادلةٌ، لو انْفَردَتْ أثْبتَتِ الحقَّ، وشَهادةُ الأُخْرَى لا تُعارِضُها؛ لإِمْكانِ الجَمْعِ بينهما، إِلَّا أن يكونَ الفِعلُ ممَّا لا يُمْكِنُ تَكرُّرُه، كقتلِ رجلٍ بعَيْنِه، فتَتعارَضُ البَيِّنَتانِ، لِعْلمِنا أَنَّ إحْداهما كاذبةٌ، ولا نعلمُ أيَّتُهما هى، بخلافِ ما يتكرَّرُ ويُمْكِنُ صِدْقُ البَيِّنتَيْنِ فيه، فإنَّهما جميعًا يَثْبُتانِ إنِ ادَّعاهُما، وإن لم يَدَّعِ إِلَّا إحْداهما، ثَبَتَ له ما ادَّعاه دونَ ما لم يَدَّعِه. وإن شهدَ اثْنانِ أنَّه سرَقَ مع الزَّوالِ كِيسًا أسْوَدَ، وشهِدَ آخَران أنَّه سرَقَ مع الزَّوالِ كِيسًا أبْيَضَ، أو شهِدَ اثنان أنَّه سَرَقَ هذا الكِيسَ غُدْوةً، وشهِدَ آخَران أنَّه سرقَه عَشِيًّا، فقال القاضى: يَتَعارَضان. وهو مذهبُ الشَّافعىِّ. كما لو كان المشْهودُ به قَتْلًا. والصَّحيحُ أَنَّ هذا لا تَعارُضَ فيه؛ لأنَّه (٥) يُمْكِنُ صِدْقُ البَيِّنتَيْنِ، بأنْ يَسْرِقَ عند الزَّوالِ كِيسَيْنِ أبيضَ وأسودَ، فتشْهدُ كلُّ بَيِّنَةٍ بأحَدِهما، ويُمْكِنُ أن يسْرِق كِيسًا غُدْوةً ثم يعودَ إلى صاحبِه أو غيرِه، فيَسْرقَه عَشِيًّا، ومع إمْكانِ الجَمْعِ لا تَعارُضَ. فعلى هذا، إن ادَّعاهما المشهودُ له، ثَبَتَا له فى الصُّورةِ الأولَى، وأمَّا فى الصَّورةِ الثانية، فيَثْبُتُ له الكِيسُ المشْهودُ به حَسْبُ، فإنَّ المشْهودَ به وإن كانا (٦) فِعْليْنِ، لكنَّهما فى مَحَلِّ واحدٍ، فلا يَجبُ أكثرُ من ضَمانِه. وإن لم يدَّعِ المشهودُ له إِلَّا أحدَ الكِيسَيْنِ، ثَبَتَ له، ولم يَثْبُتْ له الآخَرُ؛ لعَدَمِ دَعْواه إيَّاهُ. وإن شهِدَ له شاهدٌ بسَرِقةِ كِيسٍ فى يومٍ، وشهِدَ آخَرُ بسَرِقةِ كِيس فى يومٍ آخَرَ، أو شهِدَ أحدُهما فى مَكانٍ، وشهِدَ آخَرُ (٧)

Anmerkungen

(٤) فى أ، ب، م: "تغبرهما".(٥) فى م: "لا".(٦) فى الأصل: "كان".(٧) فى أ: "الآخر".

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