Er (der Richter) ordnet die Rückgabe in seine Hände an, da der Besitz (al-yad) ein Beweis für das Eigentum ist. Daher wird es in seine Hände zurückgegeben, damit sein Nachweis (für das Eigentum) für ihn Bestand hat. Muhanna sagte: Ich fragte Abu Abdullah nach einem Mann, der ein Haus beanspruchte, das sich im Besitz eines anderen Mannes befand, und er brachte zwei Zeugen vor. Einer von ihnen bezeugte, dass dieses Haus so-und-so gehört, und der andere sagte: „Ich bezeuge, dass dieses Haus das Haus von so-und-so ist.“ Er sagte: „Ihr Zeugnis ist zulässig.“
Abschnitt: Wer die Heirat bezeugt, muss deren Bedingungen nennen, da sich die Menschen in Bezug auf deren Bedingungen unterscheiden; daher ist deren Nennung notwendig, damit der Zeuge nicht etwa glaubt, die Heirat sei gültig, während sie eigentlich verdorben (fasid) ist. Wenn er jedoch einen anderen Vertrag bezeugt, wie etwa einen Verkauf oder eine Pacht, ist dann die Nennung ihrer Bedingungen erforderlich? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen: Eine besagt, dass deren Nennung erforderlich ist, da sich die Menschen in Bezug auf deren Bedingungen unterscheiden, weshalb die Auflage ihrer Nennung der bei der Heirat gleicht. Die zweite besagt, dass die Nennung ihrer Bedingungen nicht erforderlich ist, da deren Nennung bei der Klageerhebung nicht vorausgesetzt wird; daher gilt dies ebenso für das Zeugnis darüber, im Gegensatz zur Heirat. Wenn er das Stillen bezeugt, muss er unbedingt erwähnen, dass das Kind von ihrer Brust getrunken hat oder von Milch, die von ihr abgepumpt wurde, sowie die Anzahl der Stillvorgänge, da die Menschen sich in der Anzahl der Stillvorgänge und in Bezug auf das stillende Verbot unterscheiden. Wenn er bezeugt, dass er ihr Sohn durch Stillen ist, reicht das nicht aus, aufgrund der Meinungsverschiedenheiten unter den Menschen darüber, wodurch er ihr Sohn wird. Es muss unbedingt erwähnt werden, dass dies innerhalb der zwei Jahre geschah. Wenn er eine Tötung bezeugt, muss der Tötungsvorgang beschrieben werden; er sollte also sagen: „Er hat ihn verletzt und ihn dadurch getötet“ oder „Er hat ihn mit so-und-so geschlagen und ihn dadurch getötet.“ Wenn er jedoch sagte: „Er hat ihn geschlagen und er starb“, wird diesbezüglich nicht geurteilt, da die Möglichkeit besteht, dass er durch etwas anderes als dies gestorben ist. Es wurde von Shuraih überliefert, dass ein Mann vor ihm aussagte und sagte: „Ich bezeuge, dass er sich mit seinem Ellbogen auf ihn stützte und er daraufhin starb.“ Shuraih sagte zu ihm: „Starb er dadurch oder hat er ihn getötet?“ Er wiederholte seine erste Aussage, und Shuraih wiederholte seine Frage, doch er sagte nicht:
(13) Im Original: "dalalatuhuma" (ihr beider Nachweis). (14) In (B) eine Ergänzung: "qala ashhadu" (er sagte: Ich bezeuge). (15) Im Original: "li-fulan" (für so-und-so). (16) Aus (A) und (B) ausgefallen. (17) In (B): "sahihan" (gültig). (18) Aus dem Original ausgefallen.
رَدَّه إلى يَدَيْه؛ لأنَّ اليدَ دليلُ المِلْكِ، فتُرَدُّ إلى يَدِه، لتكونَ دلالتُها (١٣) ثابتةً له. قال مُهَنَّا: سألتُ أبا عبدِ اللَّه، عن رجلٍ ادَّعَى دارًا فى يَد رجلٍ، وأقامَ شاهِدَيْنِ، شهِدَ أحدُهما (١٤) أَنَّ هذه الدَّارَ لفُلانٍ، وقال الآخَرُ: أشْهَدُ أَنَّ هذه الدَّارَ دارُ فلانٍ (١٥). قال: شَهادتُهما جائزةٌ.
فصل: ومَن شهِدَ بالنِّكاحِ، فلابُدَّ مِن ذِكْرِ شُروطِه؛ لأنَّ النَّاسَ يَخْتلفُون فى شُروطِه، فيَجِبُ ذِكْرُها، لئَلَّا يكونَ الشاهِدُ يعْتَقِدُ أَنَّ (١٦) النِّكاحَ صحيحٌ (١٧)، وهو فاسدٌ. وإن شهِدَ بعَقْدٍ سِوَاهُ؛ كالبَيْعِ، والإِجارةِ، فهل يُشْترَطُ ذِكْرُ شُروطِه؟ على رِوَايتَيْن؛ إحْداهما، يُشْترَطُ ذِكْرُها؛ لأنَّ الناسَ يخْتلِفون فى شُروطِه، فاشْتِراطُ ذكْرِها كالنِّكاحِ. والثانية، لا يُشْترَطُ ذِكْرُ شُروطِه؛ لأنَّه لا يُشْتَرطُ ذكرُها فى الدَّعْوَى، فكذلك فى الشَّهادةِ به (١٨)، بخلافِ النِّكاحِ. وإن شهِدَ بالرَّضاعِ، فلابُدَّ من ذِكْرِ أنَّه شَرِبِ من ثَدْيها، أو مِن لَبَنٍ حُلِبَ منه، وعَدَدِ الرَّضَعاتِ؛ لأنَّ الناسَ يختْلِفون فى عَدَدِ الرَّضَعاتِ، وفى الرَّضاعِ (١٨) المُحرِّمِ. وإن شهِدَ أنَّه ابْنُها من الرَّضاعِ، لم يَكْفِ؛ لاخْتلافِ الناس فيما يصِيرُ به ابْنَها، ولابُدَّ من ذِكْرِ أَنَّ ذلك كان فى الحَوْلَيْنِ. وإن شَهِدَ بالقَتْلِ، فلابُدَّ مِن وَصْفِ القَتْلِ، فيقولُ: جَرَحَه فقتلَه، أو ضرَبَه بكذا فقتلَه. ولو قال: ضَرَبَه فماتَ. لم يُحْكَمْ بذلك؛ لجَوازِ أن يكونَ ماتَ بغيرِ هذا. وقد رُوِىَ عن شُرَيْحٍ، أنَّه شهِدَ عندَه رجلٌ، فقال: أشْهَدُ أنَّه اتَّكأَ عليه بمِرْفَقِه، فماتَ. فقال له شُرَيْحٌ: فماتَ منه، أو فقتلَه؟ فأعادَ القولَ الأوَّلَ، وأعادَ عليه (١٨) شُرَيْحٌ سُؤالَه، فلم يَقُلْ:
(١٣) فى الأصل: "دلالتهما".(١٤) فى ب زيادة: "قال أشهد".(١٥) فى الأصل: "لفلان".(١٦) سقط من: أ، ب.(١٧) فى ب: "صحيحا".(١٨) سقط من: الأصل.