Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1917 – Rechtsfrage: Er sagte: „Wenn vier (Zeugen) einzeln kommen, während der Richter an seinem Gerichtssitz sitzt, steht er nicht vor ihrer Zeugenaussage auf. Wenn jedoch einige von ihnen erst kommen, nachdem der Richter aufgestanden ist, so sind sie der Verleumdung (qadhfah) schuldig und unterliegen der Hadd-Strafe.“ · ShamelaTranslate