und es sich um Personen handelt, bei denen es als zulässig gilt, dass sie dies nicht wussten, so ist das Wergeld (Diya) aus ihrem Vermögen in schwerer Form (mughallaza) zu entrichten; denn es handelt sich um einen Fall von quasi-vorsätzlicher Tötung (shibh 'amd). Die Sippe (Aqila) trägt dies nicht, da es durch ihr eigenes Geständnis feststeht und die Sippe kein Geständnis trägt. Wenn einer von ihnen sagt: „Ich habe ihn absichtlich getötet“, und der andere sagt: „Ich habe mich geirrt“, so trifft denjenigen, der vorsätzlich handelte, die Hälfte des schweren Wergelds, und den anderen die Hälfte des leichten Wergelds, und es gibt keine Vergeltung (Qisas) nach der korrekten Ansicht innerhalb der Rechtsschule, da es eine Mischung aus vorsätzlicher Tötung und Irrtum ist. Wenn jeder von ihnen sagt: „Ich habe absichtlich gehandelt und mein Gefährte hat sich geirrt“, so ist es möglich, dass die Vergeltung gegen beide gilt, aufgrund des Geständnisses jedes einzelnen von ihnen bezüglich seines eigenen vorsätzlichen Handelns. Es ist aber auch möglich, dass das Wergeld fällig wird, da jeder von ihnen nur einen Vorsatz gestanden hat, an dem ein Irrender beteiligt war, was keine Vergeltung nach sich zieht; der Mensch wird nur aufgrund seines eigenen Geständnisses zur Rechenschaft gezogen, nicht aufgrund des Geständnisses eines anderen. Demnach wird gegen sie das schwere Wergeld fällig. Wenn einer von ihnen sagt: „Wir haben beide vorsätzlich gehandelt“, und der andere sagt: „Ich habe vorsätzlich gehandelt und mein Gefährte hat sich geirrt“, so unterliegt der erste der Vergeltung, während es im zweiten Fall zwei Meinungen gibt, wie bei dem zuvor genannten Fall. Wenn sie beide sagen: „Wir haben uns beide geirrt“, so ist gegen sie das leichte Wergeld aus ihrem Vermögen fällig, da die Sippe das Geständnis nicht trägt. Wenn einer von ihnen sagt: „Wir haben beide vorsätzlich gehandelt“, und der andere sagt: „Wir haben uns beide geirrt“, so unterliegt der erste der Vergeltung und der zweite der Hälfte des leichten Wergelds, da jeder von ihnen gemäß der Rechtskraft seines eigenen Geständnisses zur Rechenschaft gezogen wird. Wenn jeder von ihnen sagt: „Ich habe vorsätzlich gehandelt und ich weiß nicht, was mein Gefährte getan hat“, so unterliegen beide der Vergeltung, da jeder von ihnen den Vorsatz gestanden hat. Es ist jedoch möglich, dass gegen sie keine Vergeltung fällig wird, weil, wenn jeder von ihnen für sich allein gestanden hätte, keine Vergeltung gegen ihn fällig geworden wäre, und der Mensch nur aufgrund seines eigenen Geständnisses zur Rechenschaft gezogen wird, nicht aufgrund des Geständnisses seines Gefährten. Wenn einer von ihnen sagt: „Ich habe vorsätzlich gehandelt und weiß nicht, was mein Gefährte beabsichtigt hat“, so wird sein Gefährte befragt. Wenn dieser sagt: „Ich habe vorsätzlich gehandelt und weiß nicht, was mein Gefährte beabsichtigt hat“, so ist dies wie der zuvor genannte Fall. Wenn er sagt: „Wir haben gemeinsam vorsätzlich gehandelt“, so unterliegt er der Vergeltung, und für den ersten gibt es zwei Meinungen. Wenn er sagt: „Ich habe mich geirrt“ oder „Wir haben uns geirrt“, so gibt es für keinen von beiden eine Vergeltung. Wenn der Zustand des anderen unbekannt ist, etwa weil er wahnsinnig wird, stirbt oder seiner nicht habhaft werden kann, so gibt es gegen denjenigen, der gestanden hat, keine Vergeltung, und er trägt seinen Anteil am schweren Wergeld.
(14) In Handschrift M: „yajhala“ (dass er/sie nicht weiß). (15) Aus den Handschriften A, B und M entfallen. (16) Aus den Handschriften A und M entfallen. (17) In den Handschriften A und B: „fa-idha“ (wenn nun). (18) Im Original sowie in den Handschriften A und M entfallen.
وكانا ممَّن يجوزُ أن يجْهَلَ (١٤) ذلك، وجبَتِ الدِّيَةُ فى أمْوالهِما مُغَلَّظةً؛ لأنَّه شِبْهُ عَمْدٍ، ولم تَحْمِلْه الحاقلةُ؛ لأنَّه ثَبتَ باعْترافِهما، والعاقلةُ لا تحْمِلُ اعْترافًا. وإن قال أحدُهما: عمَدْتُ قَتْلَه. وقال الآخَرُ: أخْطأْتُ. فعلى العامدِ نصْفُ دِيَةٍ مُغَلَّظَةٍ، وعلى الآخَرِ نِصْفُ دِيَةٍ مُخفَّفةٍ، ولا قِصاصَ، فى الصَّحِيحِ من المذهبِ؛ لأنَّه قَتْلُ عَمْدٍ وخَطَأٍ. وإن قال كلُّ واحدٍ منهما: عَمَدْتُ، وأخْطأَ صاحبِى. احْتَمَلَ أن يجبَ القِصاصُ عليهما؛ لاعْترافِ كلِّ واحدٍ منهما بعَمْدِ نفسِه. واحْتَمَلَ وُجوبَ الدِّيَةِ؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما إنَّما اعْترفَ بعَمْدٍ شارَكَ فيه مُخْطِئًا، وهذا لا يُوجِبُ القِصاصَ، والإِنْسانُ إنَّما يُؤاخَذُ بإقْرارِه، لا بإقرارِ غيرِه. فعلى هذا، تَجبُ عليهما دِيَةٌ مُغَلَّظةٌ. وإن قال أحدُهما: عَمَدْنا جميعًا. وقال الآخَرُ: عَمَدْتُ، وأخْطأ صاحبِى. فعلى الأوَّلِ القِصاصُ، وفى الثانى وَجْهان، كالتى قَبْلَها. وإن قالا جميعًا: أخْطَأْنا معًا (١٥). فعليهما الدِّيَةُ مُخَفَّفةً فى أمْوالِهما؛ لأنَّ العاقلةَ لا تحْمِلُ الاعْترافَ. وإن قال أحدُهما: عَمَدْنَا معًا. وقال الآخَرُ: أخْطأْنا معًا. فعلَى الأوَّلِ القِصاصُ، وعلى الثانى نِصْفُ دِيَةٍ مُخفَّفةٍ؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ (١٦) منهما يُؤاخَذُ بحُكْمِ إقْرارِه. وإن قال كلُّ واحدٍ منهما: عَمَدْتُ، ولا أدْرِى ما فعلَ صاحبِى. فعليهما القِصاصُ؛ لإِقْرارِ كلِّ واحدٍ منهما بالعَمْدِ. ويَحْتَمِلُ أن لا يجِبَ عليهما القِصاصُ؛ لأنَّ إقْرارَ كلِّ واحدٍ منهما لو انْفَرَدَ، لم يجِبْ عليه قِصاصٌ، وإنَّما يُؤاخَذُ الإِنسانُ بإقْرارِه، لا بإقْرارِ صاحبِه. وإن قالَ أحدُهما: عَمَدْتُ، ولا أدْرِى ما قَصَدَ صاحبِى. سُئِلَ صاحبُه، فإنْ (١٧) قال: عَمَدْتُ، ولا أدْرِى ما قَصَدَ صاحبِى. فهى كالتى قبلَها. وإن قال: عَمَدْنا مَعًا (١٨). فعليه القِصاصُ، وفى الأوَّلِ وَجْهانِ. وإن قَال: أخْطَأْتُ، أو أخْطَأْنا. فلا قِصاصَ على واحدٍ منهما. وإن جُهِلَ حالُ الآخَرِ، بأن يُجَنَّ، أو يَمُوتَ، أو لا يُقْدَرَ عليه، فلا قِصاصَ على المُقِرِّ، وعليه نَصيبُه من الدِّيَةِ المُغَلَّظةِ.
(١٤) فى م: "يجهلا".(١٥) سقط من: أ، ب، م.(١٦) سقط من: أ، م.(١٧) فى أ، ب: "فإذا".(١٨) سقط من: الأصل، أ، م.