zwischen ihm und ihm stand, daher obliegt beiden die Haftung, so als ob sie seine Freilassung bezeugt hätten. Und weil sie durch ihre widerrufene Zeugenaussage die Hand des Herrn von seinem Sklaven entfernten, ähnelt dies dem Fall, in dem sie seine Freiheit bezeugen. Und weil sie durch ihre falsche Zeugenaussage gegen ihn die Vernichtung seines Rechts verursacht haben, obliegt ihnen die Haftung, wie bei den Zeugen im Falle der Vergeltung (Qisas). Dies wird dadurch bestätigt, dass wenn man ihnen die Vergeltung auferlegt, die durch Zweifel abgewehrt wird, die Verpflichtung zum Vermögensersatz erst recht geboten ist. Ihr Einwand, dass sie das Vermögen nicht vernichtet hätten, ist hinfällig, wenn man bedenkt, dass sie seine Freilassung bezeugten; denn die Knechtschaft (Riq) erlischt in Wahrheit nicht durch eine falsche Zeugenaussage, sondern sie traten lediglich zwischen den Herrn und seinen Sklaven. Im Falle der Vernichtung von Vermögen haben sie dessen Untergang durch ihr Handeln verursacht, daher obliegt ihnen die Haftung für das, was durch ihre Ursache zugrunde ging, wie bei den Zeugen im Falle der Vergeltung, bei Zeugen für Unzucht (Zina), demjenigen, der einen Brunnen gräbt, oder demjenigen, der ein Messer aufstellt.
1920 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn das, worüber das Urteil gefällt wurde, ein Sklave oder eine Sklavin ist, so leisten sie Ersatz für dessen/deren Wert.)
Wenn sie den Sklaven oder die Sklavin für jemanden bezeugen, der nicht deren Besitzer ist, so ist das Urteil diesbezüglich dasselbe wie bei der Zeugenaussage über Vermögen, entsprechend der Meinungsverschiedenheit, die wir bereits erwähnten, da sie zum Vermögen zählen. Wenn sie jedoch ihre Freiheit bezeugen und dann von dieser Aussage widerrufen, so obliegt ihnen die Haftung für ihren Wert gegenüber dem Herrn, ohne Meinungsverschiedenheit zwischen ihnen. Derjenige, der im vorigen Fall (der entgegengesetzten Ansicht) widersprach, ist al-Shafi'i, der jedoch hier (in diesem Fall) zugestimmt hat, was ein Argument gegen ihn in dem Punkt ist, in dem er anderer Meinung war. Denn das Entfernen des Sklaven aus der Hand seines Herrn durch die Zeugenaussage über seine Freiheit ist gleichzusetzen mit dessen Entfernung durch die Zeugenaussage für jemanden, der nicht sein Besitzer ist. Wenn ihm also dort die Haftung oblag, so obliegt sie ihm auch hier. Sie haften für den Wert, da der Sklave zu den individuell bestimmbaren Gütern (Mutaqawwamat) gehört und nicht zu den vertretbaren Sachen (Dawat al-Amthal).
Abschnitt: Wenn sie die Scheidung einer Frau bezeugen, durch die sie endgültig ausscheidet (Ta'in), und der Richter auf die Trennung entscheidet, sie dann aber von der Zeugenaussage widerrufen, und dies vor dem Vollzug der Ehe geschah, so ist die Hälfte des vereinbarten Brautgabenteils (Musamma) von ihnen zu leisten. Dies sagte auch Abu Hanifa. Al-Shafi'i sagte in einer seiner beiden Ansichten: Es ist die angemessene Brautgabe (Mahr al-Mithl) zu leisten, da sie ihm das Geschlechtsrecht (Bud') vernichtet haben.
(3) Im Original: „fa-ashbaha“ (so ähnelte es). (1) In A, B und M: „malikihi“ (deren Besitzer). (2) In A und M: „li-annaha“ (da sie [die Sklaven]...). (3) In B und M: „al-'abid“ (die Sklaven). (4) Im Original: „al-muqawwamat“ (individuell bestimmbare Güter).
بينَه وبينَه، فلَزِمَهما الضَّمانُ، كما لو شَهِدَا بعِتْقِه، ولأنَّهما أزالا يَدَ السَّيِّدِ عن عبدِه بشَهادتِهما المَرْجوعِ عنها، فأشْبَهَ (٣) مَا لو شَهِدَا بحُرِّيَّتِه؛ ولأنَّهما تسَبَّبا إلى إتْلافِ حَقِّه بشهادتِهما بالزُّورِ عليه، فلَزمَهما الضَّمانُ، كشَاهِدَى القِصاص. يُحَقِّقُ هذا، أنَّه إذا ألْزَمَهما القِصاصَ الذى يُدْرَأُ بالشُّبُهاتِ، فوُجوبُ المالِ أوْلَى. وقولُهم: إنَّهما ما أتْلَفا المالَ. يَبْطُلُ بما إذا شَهِدَا بعِتْقِه، فإِنَّ الرِّقَّ فى الحقيقةِ لا يزُولُ بشهادةِ الزُّورِ، وإنَّما حالَا بين سيِّدِه وبينَه، وفى مَوْضعِ إتْلافِ المالِ، فهُما تسبَّبا إلى تَلَفِه، فيَلْزَمُهما ضَمانُ ما تَلِفَ بسَبَبِهما، كشاهِدَىِ القِصاص، وشُهودِ الزِّنَى، وحافرِ البئْرِ، وناصبِ السِّكِّينِ.
١٩٢٠ - مسألة؛ قال: (وَإِنْ كَانَ الْمَحْكُومُ بِهِ عَبْدًا أَوْ أَمَةً، غَرِمَا قِيمَتَهُ)
أمَّا إذا شَهِدَا بالعَبْدِ أو الأَمَةِ لغَيرِ مالِكِهما (١)، فالحُكْمُ فى ذلك كالحُكْمِ فى الشَّهادةِ بالمالِ، على ما ذكرْنا مِن الخِلافِ فيه؛ لأنَّهما (٢) من جُمْلةِ المالِ. وإن شَهِدَا بحُرِّيَّتِهما، ثم رجَعا عن الشَّهادةِ، لزِمَهُما غَرامةُ قِيمَتِهما لسَيِّدِهما، بغيرِ خلافٍ بينهما فيه، فإِنَّ المُخالِفَ فى التى قبلَها هو الشافعىُّ، وقد وافَقَ ههُنا، وهو حُجَّةٌ عليه فيما خالفَ فيه، فإِنَّ إخْراجَ العبدِ عنَ يد سيِّدِه بالشَّهادةِ بحُرِّيَّتِه، كإخْراجه عنها بالشَّهادةِ به لغيرِ مالكِه، فإذا لزِمَه الضَّمانُ ثَمَّ، لَزِمَه ههُنا، وغَرِما القِيمةَ؛ لأنَّ العَبْدَ (٣) من المُتَقَوَّماتِ (٤)، لا مِن ذَواتِ الأمْثالَ.
فصل: وإن شهِدَا بطلاقِ امرأةٍ تَبِينُ به، فحَكَمَ الحاكمُ بالفُرْقةِ، ثم رَجَعا عن الشَّهادةِ، وكان قبلَ الدُّخُولِ، فالواجبُ عليهما نصفُ المُسَمَّى. وبهذا قال أبو حنيفةَ. وقال الشَّافعىُّ، فى أحدِ قَوْلَيْه: يجبُ مَهْرُ المِثْلِ؛ لأنَّهما أتْلَفا عليه البُضْعَ،
(٣) فى الأصل: "فأشبها".(١) فى أ، ب، م: "مالكه".(٢) فى أ، م: "لأنها".(٣) فى ب، م: "العبيد".(٤) فى الأصل: "المقومات".