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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 2491920 – Rechtsfrage: Er sagte: „Wenn es sich bei dem Streitgegenstand um einen Sklaven oder eine Sklavin handelte, müssen sie deren Wert ersetzen.“

Übersetzung · DE

zwischen ihm und ihm stand, daher obliegt beiden die Haftung, so als ob sie seine Freilassung bezeugt hätten. Und weil sie durch ihre widerrufene Zeugenaussage die Hand des Herrn von seinem Sklaven entfernten, ähnelt dies dem Fall, in dem sie seine Freiheit bezeugen. Und weil sie durch ihre falsche Zeugenaussage gegen ihn die Vernichtung seines Rechts verursacht haben, obliegt ihnen die Haftung, wie bei den Zeugen im Falle der Vergeltung (Qisas). Dies wird dadurch bestätigt, dass wenn man ihnen die Vergeltung auferlegt, die durch Zweifel abgewehrt wird, die Verpflichtung zum Vermögensersatz erst recht geboten ist. Ihr Einwand, dass sie das Vermögen nicht vernichtet hätten, ist hinfällig, wenn man bedenkt, dass sie seine Freilassung bezeugten; denn die Knechtschaft (Riq) erlischt in Wahrheit nicht durch eine falsche Zeugenaussage, sondern sie traten lediglich zwischen den Herrn und seinen Sklaven. Im Falle der Vernichtung von Vermögen haben sie dessen Untergang durch ihr Handeln verursacht, daher obliegt ihnen die Haftung für das, was durch ihre Ursache zugrunde ging, wie bei den Zeugen im Falle der Vergeltung, bei Zeugen für Unzucht (Zina), demjenigen, der einen Brunnen gräbt, oder demjenigen, der ein Messer aufstellt.

1920 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn das, worüber das Urteil gefällt wurde, ein Sklave oder eine Sklavin ist, so leisten sie Ersatz für dessen/deren Wert.)

Wenn sie den Sklaven oder die Sklavin für jemanden bezeugen, der nicht deren Besitzer ist, so ist das Urteil diesbezüglich dasselbe wie bei der Zeugenaussage über Vermögen, entsprechend der Meinungsverschiedenheit, die wir bereits erwähnten, da sie zum Vermögen zählen. Wenn sie jedoch ihre Freiheit bezeugen und dann von dieser Aussage widerrufen, so obliegt ihnen die Haftung für ihren Wert gegenüber dem Herrn, ohne Meinungsverschiedenheit zwischen ihnen. Derjenige, der im vorigen Fall (der entgegengesetzten Ansicht) widersprach, ist al-Shafi'i, der jedoch hier (in diesem Fall) zugestimmt hat, was ein Argument gegen ihn in dem Punkt ist, in dem er anderer Meinung war. Denn das Entfernen des Sklaven aus der Hand seines Herrn durch die Zeugenaussage über seine Freiheit ist gleichzusetzen mit dessen Entfernung durch die Zeugenaussage für jemanden, der nicht sein Besitzer ist. Wenn ihm also dort die Haftung oblag, so obliegt sie ihm auch hier. Sie haften für den Wert, da der Sklave zu den individuell bestimmbaren Gütern (Mutaqawwamat) gehört und nicht zu den vertretbaren Sachen (Dawat al-Amthal).

Abschnitt: Wenn sie die Scheidung einer Frau bezeugen, durch die sie endgültig ausscheidet (Ta'in), und der Richter auf die Trennung entscheidet, sie dann aber von der Zeugenaussage widerrufen, und dies vor dem Vollzug der Ehe geschah, so ist die Hälfte des vereinbarten Brautgabenteils (Musamma) von ihnen zu leisten. Dies sagte auch Abu Hanifa. Al-Shafi'i sagte in einer seiner beiden Ansichten: Es ist die angemessene Brautgabe (Mahr al-Mithl) zu leisten, da sie ihm das Geschlechtsrecht (Bud') vernichtet haben.

Anmerkungen

(3) Im Original: „fa-ashbaha“ (so ähnelte es). (1) In A, B und M: „malikihi“ (deren Besitzer). (2) In A und M: „li-annaha“ (da sie [die Sklaven]...). (3) In B und M: „al-'abid“ (die Sklaven). (4) Im Original: „al-muqawwamat“ (individuell bestimmbare Güter).

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