Daher ist ihnen der Ersatz zu leisten, und dies ist die angemessene Brautgabe (Mahr al-Mithl). In der anderen Ansicht ist ihnen die Hälfte der angemessenen Brautgabe zu leisten, da er lediglich das Recht auf die Hälfte des Geschlechtsverkehrs besaß, was dadurch bewiesen wird, dass er nur die halbe Brautgabe schuldet. Unser Argument ist, dass das Ausscheiden des Geschlechtsrechts (Bud') aus dem Besitz des Ehemanns nicht als Verlust eines individuell bestimmbaren Guts (Mutaqawwam) gilt, was dadurch bewiesen wird, dass wenn sie es durch ihren Abfall vom Glauben (Ridda), ihren Übertritt zum Islam oder ihren Selbstmord aus seinem Besitz entfernt, sie keinen Ersatz leistet. Würde sie zudem ihre Ehe vor dem Vollzug durch das Stillen eines Kindes auflösen, was die Ehe ungültig macht, so müsste sie nichts ersetzen. Es ist den beiden (Zeugen) lediglich die Hälfte der vereinbarten Brautgabe (Musamma) aufzuerlegen, da sie dem Ehemann dies durch ihre Zeugenaussage zur Pflicht machten und es ihm gegenüber festschrieben, [woraus sich ein Regressanspruch gegen sie ergibt], so wie er auch Regressansprüche gegenüber derjenigen hätte, die ihre Ehe durch Stillen oder Ähnliches auflöst. Seine Behauptung, dass er lediglich das Recht auf die Hälfte des Geschlechtsverkehrs besaß, ist nicht korrekt, denn es ist nicht zulässig, den Besitz über die Hälfte davon zu übertragen, und weil der Vertrag das Ganze betraf und die Brautgabe als Ganzes verpflichtend ist; deshalb gehört sie der Frau, wenn sie sie entgegennimmt, und ihr Zuwachs ist ihr Eigentum, und sie hat das Recht, sie zu fordern, wenn sie sie noch nicht empfangen hat, wobei ihre Hälfte lediglich durch die Scheidung entfällt. Wenn das Urteil über die Trennung nach dem Vollzug der Ehe gefällt wurde, so trifft die beiden keine Haftung. Dies vertrat auch Abu Hanifa. [Es gibt eine weitere Überlieferung von Ahmad, nach der sie für den Ersatz der vereinbarten Brautgabe haften, da sie ihm eine Ehe haben entgehen lassen, für die er eine Entschädigung schuldete, weshalb sie für das haften, was dadurch fällig wurde, wie wenn sie dies vor dem Vollzug der Ehe bezeugt hätten]. Al-Shafi'i sagte: Ihnen obliegt die angemessene Brautgabe, da sie ihm das Geschlechtsrecht vernichtet haben. Die Diskussion mit ihm wurde bereits geführt, und der Analogieschluss auf den Fall vor dem Vollzug der Ehe ist nicht stichhaltig; denn dort haben sie ihm die Hälfte der vereinbarten Brautgabe als feststehend auferlegt, während sie dem Wegfall ausgesetzt war. Hier jedoch ist die gesamte Brautgabe durch den Vollzug bereits festgeschrieben, sodass sie ihm nichts auferlegt haben und nichts Individuelles aus seinem Besitz entnommen haben. Es ähnelt also dem Fall, in dem sie es durch ihre Tötung aus seinem Besitz entfernt hätten oder sie es selbst durch ihren Abfall vom Glauben entfernt hätte.
(5) In B und M: „lazimahuma“ (so oblag es den beiden). (6) In M: „wajaba“ (es wurde fällig). (7) In A ausgelassen. (8) Im Original, A und B ausgelassen. (9) In A: „an yumlik“ (dass er besitzt). (10) Dies erschien im Original nach seiner Aussage: „Dies sagte auch Abu Hanifa“ am Anfang des Abschnitts. (11) In B: „yu'awwad“ (es wird ersetzt). In M: „ya'rid“ (es ist dem ausgesetzt). (12) In M ausgelassen. (13) In A, B und M: „min“ (von).
فلَزِمَهما عِوضُه، وهو مهرُ المِثْلِ. وفى القولِ الآخَرِ، يَلْزمُهما (٥) نصفُ مَهْرِ المِثْلِ؛ لأنَّه إنَّما ملَكَ نِصْفَ البُضْعِ، بدليل أنَّه إنَّما يجبُ عليه نِصْفُ المَهْرِ. ولَنا، أَنَّ خُروجَ البُضْعِ من مِلْكِ الزَّوجِ غيرُ مُتقَوَّمٍ؛ بدليلِ ما لو أخْرجَتْه من مِلْكِه برِدَّتِها، أو إسْلامِها، أو قَتْلِها نفسَها، فإنَّها لا تَضْمَنُ شيئًا. ولو فَسَخَت نكاحَها قبلَ الدُّخولِ، برَضاعِ مَن يَنْفَسِخُ به نِكاحُها، لم يَغْرَمْ شيئًا، وإنَّما يجبُ (٦) عليهما (٧) نصفُ المُسَمَّى؛ لأنَّهما ألزْمَاه للزَّوجِ بشهادتِهما، وقَررَّاهُ عليه، [فرجَعَ عنيهما] (٨)، كما يَرْجِعُ به على من فَسَخ نِكاحَه برَضاع أو غيرِه. وقولُه: إنَّه ملكَ نِصْفَ البُضْعِ. غيرُ صحيحٍ؛ فإِنَّ البُضْعَ لا يجوزُ تَمْليكُ (٩) نِصْفِه، ولأنَّ العَقْدَ ورَدَ على جميعِه، والصَّداقَ واجبٌ جميعُه، ولهذا تَمْلِكُه المرأةُ إذا قَبَضتْه، ونَماؤُه لها، وتَمْلِكُ طَلَبَه إذا لم تَقْبِضْه، وإنَّما يَسْقُطُ نِصْفُه بالطلاقِ. وأمَّا إن كان الحُكْم بالفُرْقةِ بعدَ الدُّخولِ، فلا ضَمانَ عليهما. وبه قال أبو حنيفةَ. [وعن أحمدَ، روايةٌ أُخْرَى، عليهما ضَمانُ المُسَمَّى فى الصَّداقِ؛ لأنَّهما فَوَّتا عليه نِكاحًا وجَبَ عليه به عِوَضٌ، فكانَ عليهما ضَمانُ ما وجَبَ به، كما لو شَهِدَا بذلك قبلَ الدُّخولِ] (١٠). وقال الشافعىُّ: يَلَزْمُهما له مَهْرُ المِثْلِ؛ لأنَّهما أتْلَفا البُضْعَ عليه. وقد سبقَ الكلامُ معه فى هذا، ولا يصِحُّ القياسُ على ما قبلَ الدُّخولِ؛ لأنَّهما قَرَّرَا عليه نِصْفَ المُسَمَّى، وكان بعَرَض (١١) السُّقوطِ، وههُنا قد تقَرَّر المهْر كلُّه (١٢) بالدُّخولِ، فلم يُقَرِّرَا عليه شيئًا ولم يُخْرِجا عن (١٣) مِلْكِه مُتَقوَّمًا، فأشْبَهَ ما لو أخْرَجاه من مِلْكِه بقَتْلِها، أو أخرَجتْه هى برِدَّتِها.
(٥) فى ب، م: "لزمهما".(٦) فى م: "وجب".(٧) سقط من: أ.(٨) سقط من: الأصل، أ، ب.(٩) فى أ: "أن يملك".(١٠) ورد هذا فى الأصل، بعد قوله: "وبهذا قال أبو حنيفة". السابق فى أول الفصل.(١١) فى ب: "يعوض". وفى م: "يعرض".(١٢) سقط من: م.(١٣) فى أ، ب، م: "من".