ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 253Abschnitt

Übersetzung · DE

eines der beiden Teilhaber vorsätzlich handelten, während der andere sagte: „Wir haben einen Fehler begangen“, so ist die Qisas-Strafe gegen denjenigen zu vollstrecken, der den vorsätzlichen Akt eingeräumt hat.

Abschnitt: Wenn ein Richter in einem Vermögensstreit auf Grundlage der Zeugenaussage eines Mannes und zweier Frauen entscheidet und diese ihre Zeugenaussage danach widerrufen, so verteilt sich die Haftung auf sie: Die Hälfte entfällt auf den Mann, und auf jede Frau entfällt ein Viertel. Wenn nur einer von ihnen widerruft, so trifft ihn der Anteil der Haftung, der ihm entspricht. Wenn die Zeugen aus einem Mann und zehn Frauen bestanden und sie widerrufen, so trifft den Mann ein Sechstel und jede Frau ein halbes Sechstel. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa und al-Shafi'i; denn je zwei Frauen gelten als ein Mann, folglich gelten zehn Frauen als fünf Männer. Es ist auch möglich, dass sie insgesamt zur Hälfte der Haftung verpflichtet sind und der Mann zur anderen Hälfte. Dies ist die Auffassung von Abu Yusuf und Muhammad; denn der Mann stellt die Hälfte des Beweises dar, was dadurch bewiesen wird, dass sein alleiniger Widerruf nach der Urteilsverkündung dem Widerruf aller Frauen gleichkäme. Somit bildet der Mann eine Partei und die Frauen eine Partei. Wenn jedoch eine der Frauen oder der Mann alleine widerruft, trifft den Widerrufenden das gleiche Maß an Haftung, wie wenn alle widerrufen würden. Nach Abu Hanifa und seinen Anhängern gilt: Wenn mehr als zwei Frauen widerrufen, trifft die widerrufenden Frauen keine Haftung; die Diskussion mit ihnen (22) über diesen Punkt wurde bereits geführt.

Abschnitt: Wenn vier Personen Unzucht bezeugen und zwei Personen die eheliche Unbescholtenheit (Ihsan), woraufhin die Steinigung vollzogen wird und sie daraufhin ihre Zeugenaussage widerrufen, so liegt die Haftung bei allen. Abu Hanifa sagte: Es gibt keine Haftung für die Zeugen der ehelichen Unbescholtenheit, da sie lediglich eine Bedingung und nicht den todeswürdigen Grund bezeugt haben; Letzterer wird nur durch die Zeugenaussage zur Unzucht begründet. Die Anhänger von al-Shafi'i haben hierzu zwei Ansichten, entsprechend den beiden Rechtsschulen. Wir argumentieren, dass die Tötung durch die Gesamtheit beider Zeugenaussagen zustande kam, weshalb die Verpflichtung zum Schadensersatz alle trifft, so als ob sie alle Unzucht bezeugt hätten. Und in...

Anmerkungen

(22) In M: „minhum“ (von ihnen). (23) In M eine Ergänzung: „da die zweihundert [dirham] denjenigen, der über die dreihundert widerrufen hat, nicht verpflichten“.

Arabisch (Quelle)

أحدُ الشَّرِيكِيْنِ بعَمْدِهما، وقالَ الآخَرُ: أخْطَأْنا. وجبَ القِصاصُ على المُقِرِّ بالعَمْدِ.

فصل: وإذا حكَمَ الحاكمُ فى المالِ بشَهادةِ رجلٍ وامرأتَيْنِ، ثم رجَعُوا عن الشَّهادةِ، تَوَزَّعَ الضَّمانُ عليهم، على الرَّجُلِ نِصْفُه، وعلى كلِّ امرأةٍ رُبعُه. وإن رجعَ أحدُهم وَحْدَه، فعليه من الضَّمانِ حصَّتُه. وإن كان الشُّهودُ رجلًا وعشرَ نِسْوةٍ، فرَجَعوا، فعلى الرَّجلِ السُّدسُ، وعلى كلِّ امرأةٍ نصفُ السُّدسِ. وبهذا قال أبو حنيفةَ، والشَّافعىُّ. لأنَّ كلَّ امرأتيْنِ كرجلٍ، فالعَشرُ كخَمْسةِ رجالٍ. ويَحْتمِلُ أن يجبَ عليهنَّ النِّصْفُ، وعلى الرجلِ النِّصْفُ. وبهذا قال أبو يوسفَ، ومحمدٌ؛ لأنَّ الرجلَ نصفُ البَيِّنَةِ، بدليلِ أنَّه لو رجَعَ وَحْدَه بعدَ الحُكمِ، كان كرجُوعهنَّ كلِّهنَّ، فيكونُ الرَّجلُ حِزْبًا والنِّساءُ حِزْبًا. فإن رجعَ بعضُ النِّسْوة وحْدَه، أو الرَّجلُ، فعلى الرَّاجعِ مثلُ ما عليه إذا رجعَ الجميعُ. وعندَ أبى حنيفةَ وأصْحابِه، متى رجعَ من النِّسْوةِ ما زادَ على اثْنَيْنِ، فليس على الرَّاجِعاتِ شىءٌ، وقد مضَى الكلامُ معهم (٢٢) فى هذا.

فصل: وإذا شهِدَ أربعةٌ بأرْبعِمِائةٍ، فحكمَ الحاكمُ بها، ثم رَجَعَ واحدٌ عن مائةٍ، وآخَرُ عن مائتيْنِ، والثالثُ عن ثلاثمِائِة، والرابعُ عن أربعمِائة، فعلى كلِّ واحدٍ ممَّا رجَعَ عنه بقِسْطِه؛ فعلى الأوَّلِ خمسةٌ وعشرون، وعلى الثانى خمسون، وعلى الثالثِ: خَمسةٌ وسَبعونَ، وعلى الرابعِ: مائةٌ؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهم مُقِرٌّ بأنَّه فَوَّتَ على المَشْهودِ عليه رُبعَ ما رجَعَ عنه. ويقْتَضِى مذهبُ أبى حنيفةَ، أن لا يَلْزمَ الرَّاجعَ عن الثَّلاثِمِائة والأربعِمائة أكثرُ من خَمْسين خمسين (٢٣)؛ لأنَّ المائتيْنِ التى رجعَا عنهما قد بَقِىَ بها شاهِدَان.

فصل: وإذا شهدَ أربعةٌ بالزِّنَى، واثنان بالإِحْصانِ، فرُجِمَ، ثم رَجعُوا عن الشَّهادةِ، فالضَّمانُ على جَمِيعِهم. وقال أبو حنيفةَ: لا ضَمانَ على شُهودِ الإِحْصانِ؛ لأنَهم شَهِدُوا بالشَّرطِ دونَ السَّبَبِ المُوجِبِ للقَتْلِ، وإنَّما يثْبُتُ ذلك بشهادةِ الزِّنَى. ولأصْحابِ الشَّافعىِّ وَجْهان، كالمذْهَبَيْنِ. ولَنا، أَنَّ قتلَه حصَلَ بمجْموعِ الشَّهادتيْنِ، فتجبُ الغَرامةُ على الجميعِ، كما لو شهِدُوا جميعُهم بالزِّنَى. وفى

Anmerkungen

(٢٢) فى م: "منهم".(٢٣) فى م زيادة: "لأن المائتين لا تلزم الراجع عن الثلاثمائة".

ZurückBand 14 · Seite 253Weiter
Zurück14·253Weiter