eines der beiden Teilhaber vorsätzlich handelten, während der andere sagte: „Wir haben einen Fehler begangen“, so ist die Qisas-Strafe gegen denjenigen zu vollstrecken, der den vorsätzlichen Akt eingeräumt hat.
Abschnitt: Wenn ein Richter in einem Vermögensstreit auf Grundlage der Zeugenaussage eines Mannes und zweier Frauen entscheidet und diese ihre Zeugenaussage danach widerrufen, so verteilt sich die Haftung auf sie: Die Hälfte entfällt auf den Mann, und auf jede Frau entfällt ein Viertel. Wenn nur einer von ihnen widerruft, so trifft ihn der Anteil der Haftung, der ihm entspricht. Wenn die Zeugen aus einem Mann und zehn Frauen bestanden und sie widerrufen, so trifft den Mann ein Sechstel und jede Frau ein halbes Sechstel. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa und al-Shafi'i; denn je zwei Frauen gelten als ein Mann, folglich gelten zehn Frauen als fünf Männer. Es ist auch möglich, dass sie insgesamt zur Hälfte der Haftung verpflichtet sind und der Mann zur anderen Hälfte. Dies ist die Auffassung von Abu Yusuf und Muhammad; denn der Mann stellt die Hälfte des Beweises dar, was dadurch bewiesen wird, dass sein alleiniger Widerruf nach der Urteilsverkündung dem Widerruf aller Frauen gleichkäme. Somit bildet der Mann eine Partei und die Frauen eine Partei. Wenn jedoch eine der Frauen oder der Mann alleine widerruft, trifft den Widerrufenden das gleiche Maß an Haftung, wie wenn alle widerrufen würden. Nach Abu Hanifa und seinen Anhängern gilt: Wenn mehr als zwei Frauen widerrufen, trifft die widerrufenden Frauen keine Haftung; die Diskussion mit ihnen (22) über diesen Punkt wurde bereits geführt.
Abschnitt: Wenn vier Personen Unzucht bezeugen und zwei Personen die eheliche Unbescholtenheit (Ihsan), woraufhin die Steinigung vollzogen wird und sie daraufhin ihre Zeugenaussage widerrufen, so liegt die Haftung bei allen. Abu Hanifa sagte: Es gibt keine Haftung für die Zeugen der ehelichen Unbescholtenheit, da sie lediglich eine Bedingung und nicht den todeswürdigen Grund bezeugt haben; Letzterer wird nur durch die Zeugenaussage zur Unzucht begründet. Die Anhänger von al-Shafi'i haben hierzu zwei Ansichten, entsprechend den beiden Rechtsschulen. Wir argumentieren, dass die Tötung durch die Gesamtheit beider Zeugenaussagen zustande kam, weshalb die Verpflichtung zum Schadensersatz alle trifft, so als ob sie alle Unzucht bezeugt hätten. Und in...
(22) In M: „minhum“ (von ihnen). (23) In M eine Ergänzung: „da die zweihundert [dirham] denjenigen, der über die dreihundert widerrufen hat, nicht verpflichten“.