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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 254Abschnitt

Übersetzung · DE

Für die Art und Weise der Haftung gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass sie unter ihnen nach der Anzahl ihrer Köpfe verteilt wird, wie bei den Zeugen für Unzucht, da die Tötung durch alle zustande kam. Die zweite besagt, dass die Hälfte auf die Zeugen der Unzucht und die Hälfte auf die Zeugen der ehelichen Unbescholtenheit (Ihsan) entfällt, da sie (24) zwei Parteien bilden, wobei jede Partei die Hälfte trägt. Wenn vier Personen Unzucht bezeugen und (25) zwei von ihnen die eheliche Unbescholtenheit bezeugen, und sie dann widerrufen, dann entfallen nach der ersten Ansicht zwei Drittel auf die zwei Zeugen der ehelichen Unbescholtenheit und ein Drittel auf die beiden anderen; denn auf die zwei Zeugen der ehelichen Unbescholtenheit entfällt ein Drittel für ihre Zeugenaussage darüber und ein weiteres Drittel für ihre Zeugenaussage zur Unzucht, während auf die anderen beiden ein Drittel entfällt für ihre alleinige Zeugenaussage zur Unzucht. Nach der zweiten Ansicht entfallen drei Viertel des Wergeldes (Diya) auf die Zeugen der ehelichen Unbescholtenheit; denn auf sie entfällt die Hälfte für ihre Zeugenaussage zur ehelichen Unbescholtenheit und die Hälfte des verbleibenden Teils für ihre Zeugenaussage zur Unzucht. Es ist jedoch möglich, dass die Zeugen der ehelichen Unbescholtenheit nur zur Hälfte verpflichtet sind; denn jeder von ihnen hat zwei Taten begangen, während jeder der anderen beiden nur eine Tat begangen hat. Somit würde das Wergeld unter ihnen nach der Anzahl ihrer Köpfe verteilt werden, nicht nach der Anzahl ihrer Taten, so wie wenn zwei Personen einen Menschen töten, wobei der eine ihm eine Wunde zufügt und der andere zwei Wunden.

Abschnitt: Wenn zwei Zeugen bezeugen, dass jemand einen Sklaven gegen die Bürgschaft von einhundert Dirham freigelassen hat, der Wert des Sklaven jedoch zweihundert beträgt, und der Richter auf Grundlage ihrer Zeugenaussage urteilt, sie dann aber widerrufen, so nimmt der Herr Rückgriff auf die beiden Zeugen für einhundert; denn dies ist die Differenz bis zum vollen Wert. Dasselbe gilt, wenn (26) sie gegen einen Mann bezeugen, dass er seine Ehefrau (27) vor dem Vollzug der Ehe mit einhundert geschieden hat, während die Hälfte der vereinbarten Morgengabe zweihundert beträgt; sie haften dem Ehemann gegenüber für einhundert, da sie diese durch ihre widerrufene Zeugenaussage haben verloren gehen lassen.

Abschnitt: Wenn (28) zwei Männer gegen einen anderen die Eheschließung mit einer Frau unter Nennung einer bestimmten Morgengabe bezeugen und zwei andere den Vollzug der Ehe mit ihr bezeugen, sie dann jedoch nach dem Urteil gegen ihn bezüglich der Morgengabe widerrufen, so trifft die Haftung die Zeugen der Eheschließung; denn sie haben ihn zur Zahlung des genannten Betrages verpflichtet. Es ist möglich, dass die Hälfte sie trifft und die Hälfte die anderen beiden; denn jene haben es bekräftigt und die Zeugen der Eheschließung haben es zur Pflicht gemacht, weshalb es unter den vieren zu gleichen Teilen aufgeteilt wird. Wenn jedoch dazu noch zwei Zeugen für die Scheidung aussagen, so trifft sie nichts; denn sie haben ihm gegenüber nichts verloren gehen lassen, was er beansprucht, noch haben sie ihm etwas auferlegt, wozu er nicht verpflichtet war.

Anmerkungen

(24) In A: "li-annahuma" (da sie beide). (25) Aus M ist "shahida" (bezeugen) ausgefallen. (26) In B und M: "law" (falls). (27) In M: "zawjatihi" (seine Ehefrau). (28) In A und B: "wa-in" (und wenn).

Arabisch (Quelle)

كيفيَّةِ الضَّمانِ وَجْهان؛ أحدُهما، يُوَزَّعُ عليهم على عَدَدِ رُءوسِهم، كشُهودِ الزِّنَى؛ لأنَّ القتلَ حصَلَ مِن جَميعِهم. والثانى، على شُهودِ الزِّنَى النِّصْفُ، وعلى شُهودِ الإِحْصانِ النِّصْفُ؛ لأنَّهم (٢٤) حِزْبانِ، فلكلِّ حِزْبٍ نِصْفٌ. فإن شهِدَ أربعةٌ بالزِّنَى، وشَهِدَ (٢٥) اثنان منهم بالإِحْصانِ، ثم رجَعُوا، فعلى الوَجْهِ الأوَّلِ، على شاهِدَىِ الإِحْصانِ الثُّلثانِ، وعلى الآخَرَيْن الثلثُ؛ لأنَّ على شاهِدَى الإِحْصانِ الثُّلثَ، لشهادتِهما به، والثُّلثَ لشهادتِهما بالزِّنَى، وعلى الآخَرَيْن الثُّلثُ؛ لشهادتِهما بالزِّنَى وحْدَه. وعلى الوَجْه الثانى، على شهودِ الإِحْصانِ ثلاثةُ أرْباعِ الدِّيَةِ؛ لأنَّ عليهما النِّصْفَ لشَهادتِهما بالإِحْصانِ، ونِصْفَ الباقى لشَهادتِهما بالزِّنَى. ويَحْتَمِلُ أَنْ لا يَجِبَ على شاهِدَىِ الإِحْصانِ إِلَّا النِّصْفُ؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ منهما جنَى جِنايتَيْنِ، وجَنَى كلُّ واحدٍ من الآخَرَيْنِ جِنايةً واحدةً، فكانتِ الدِّيةُ بينَهم على عددِ رُءوسِهِم، لا على عَدَدِ جِناياتِهم، كما لو قَتَلَ اثْنان واحدًا، جَرَحَه أحدُهما جُرْحًا، والآخَرُ جُرْحَينِ.

فصل: وإذا شَهِدَ شاهدان أنَّه أعْتَقَ هذا العبدَ على ضَمانِ مائةِ درهمٍ، وقيمةُ العبدِ مائتانِ، فحكمَ الحاكمُ بشَهادتِهما، ثم رَجَعا، رجَعَ السَّيِّدُ على الشاهِدَيْنِ بمائةٍ؛ لأنَّها تَمامُ القِيمَةِ. وكذلك إن (٢٦) شَهِدَا على رجلٍ أنَّه طَلَّقَ امْرأتَه (٢٧) قبلَ الدُّخولِ على مائةٍ، ونِصْفُ المُسَمَّى مائتان، غَرِما للزَّوجِ مائةً؛ لأنَّهما فَوَّتاها بشهادتِهما المَرْجوعِ عنها.

فصل: وإذا (٢٨) شَهِدَ رجلان على رَجُلٍ بنِكاحِ امرأةٍ، بصَداقٍ ذكَراه، وشهِدَ آخَران بدُخولِه بها، ثم رَجعُوا بعدَ الحكمِ عليه بصَداقِها، فعلى شُهودِ النِّكاحِ الضَّمانُ؛ لأنَّهم ألْزَمُوه المُسَمَّى. ويَحْتَمِلُ أن يكونَ عليهم النِّصْفُ، وعلى الآخَرَين النِّصْفُ؛ لأنَّهما قَرَّرَاهُ، وشاهِدَا النِّكاحِ أوْجَباه، فقُسِمَ بين الأرْبعةِ أرْباعًا. وإِنْ شهِدَ مع هذا شاهِدَان بالطَّلاقِ، لم يَلْزَمْهما شىء؛ لأنَّهما لم يُفوِّتا عليه شيئًا يَدَّعِيه، ولا أوْجَبا عليه ما لم يكُنْ عليه واجِبًا.

Anmerkungen

(٢٤) فى أ: "لأنهما".(٢٥) سقط: "شهد" من: م.(٢٦) فى ب، م: "لو".(٢٧) فى م: "زوجته".(٢٨) فى أ، ب: "وإن".

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