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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 255Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn (29) zwei Zeugen des indirekten Zeugnisses (far') gegen zwei Zeugen des direkten Zeugnisses (asl) aussagen und der Richter auf Grundlage ihrer Aussage urteilt, dann aber die Zeugen des indirekten Zeugnisses widerrufen, so trifft sie die Haftung. Ich kenne darüber keinen Meinungsunterschied unter ihnen. Wenn die zwei Zeugen des direkten Zeugnisses alleine widerrufen, so trifft auch sie die Haftung. Dies vertraten auch al-Shafi'i und Muhammad ibn al-Hasan. Abu al-Khattab berichtete von al-Qadi, dass sie keine Haftung treffen würde. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und Abu Yusuf; denn das Urteil hing von der Zeugenaussage der Zeugen des indirekten Zeugnisses ab, mit dem Beweis, dass diese die Aussage der Zeugen des direkten Zeugnisses erst zu einer [tatsächlichen] Aussage machten. Den Zeugen des direkten Zeugnisses obliegt [keine Haftung, da das Urteil nicht von ihrer Aussage abhing. Unser Argument ist, dass das Recht durch die Aussage der Zeugen des direkten Zeugnisses begründet wurde], (30) mit dem Beweis der Berücksichtigung ihrer Gerechtigkeit ('adala). Wenn sie also widerrufen, haften sie, wie die Zeugen des indirekten Zeugnisses.

Abschnitt: Wenn der Richter auf Grundlage eines Zeugen und eines Eides urteilt, der Zeuge aber widerruft, so haftet er für das gesamte Vermögen. Ahmad hat dies in der Überlieferung einer Gruppe dargelegt. Malik und al-Shafi'i sagten: Er haftet nur für die Hälfte; denn er ist einer der beiden Beweise des Anspruchs, daher obliegt ihm [die Hälfte, so wie wenn es zwei Zeugen wären. Unser Argument ist, dass der Zeuge der Beweis des Anspruchs ist, daher liegt die Haftung bei ihm] (31) wie bei den zwei Zeugen. Dies wird dadurch bekräftigt, dass der Eid die Aussage des Prozessgegners ist, und die Aussage des Prozessgegners kein Beweis gegen seinen Gegner ist, sondern lediglich eine Bedingung für das Urteil. Er verhält sich wie das Verlangen des Klägers an den Richter, ein Urteil zu fällen; dadurch entkräftet sich das, was sie erwähnten. Selbst wenn wir zugestehen würden, dass er ein Beweis ist, so hat ihn doch nur die Zeugenaussage des Zeugen zu einem Beweis gemacht. Deshalb war es auch nicht zulässig, ihn [den Eid] vor seiner Zeugenaussage vorzuziehen, im Gegensatz zur Zeugenaussage des anderen Zeugen. Abu al-Khattab sagte: Es ergibt sich daraus, dass ihn nur die Hälfte (32) des Eingeklagten trifft, wenn wir sagen: Der Eid wird auf den Kläger zurückgewiesen.

Abschnitt: Wenn sie nach dem Urteil von der Zeugenaussage widerrufen und sagen: "Wir haben absichtlich gelogen", und die Vergeltung (Qisas) gegen sie fällig wird, so werden sie nicht durch Tazir bestraft (33); denn die Vergeltung macht ihre Tazir-Bestrafung überflüssig. Wenn es sich um eine Vermögensangelegenheit handelt, werden sie durch Tazir bestraft und haften; denn sie haben ein schweres Verbrechen begangen und eine große Sünde begangen, nämlich falsche Zeugenaussage. Es ist möglich...

Anmerkungen

(29) In A und B: "wa-in" (und wenn). (30) Aus dem Original ausgefallen. Übertragene Erwägung. (31) Aus A ausgefallen. Übertragene Erwägung. An ihrer Stelle steht dort: "al-daman" (die Haftung). (32) In A, B und M: "al-nisf" (die Hälfte). (33) In A, B und M: "yu'azzar" (er wird durch Tazir bestraft).

Arabisch (Quelle)

فصل: وإذا (٢٩) شهِدَ شاهِدَا فَرْعٍ على شاهِدَىْ أصْل، فحَكمَ الحاكمُ بشهادتِهما، ثم رجَعَ شاهِدَا الفَرْعِ، فعليهما الضَّمانُ. لا أعْلمُ بينهم فى ذلك خلافًا. وإن رجعَ شاهِدَا الأَصْلِ وَحْدَهما، لَزِمَهما الضَّمانُ أيضًا. وبه قال الشافعىُّ، ومحمدُ بنُ الحسنِ. وحكَى أبو الخَطَّابِ، عن القاضى، أنَّه لا ضَمانَ عليهما. وهو قولُ أبى حنيفةَ، وأبى يوسفَ؛ لأنَّ الحُكمَ تعلَّقَ بشَهادَةِ شاهِدَىِ الفَرْع، بدليلِ أنَّهما جعَلا شهادةَ شاهِدَىِ الأصلِ شهادةً، لم يَلْزَمْ شاهِدَىِ الأَصْلِ [ضَمانٌ، لعَدَمِ تَعَلُّقِ الحُكمِ بشَهَادتِهما. ولَنا، أَنَّ الحقَّ ثَبَتَ بشَهادةِ شاهِدَىِ الأَصْلِ] (٣٠)، بدليلِ اعْتبارِ عَدالتِهما، فإذا رَجَعَا، ضَمِنا، كشاهِدَىِ الفَرْعِ.

فصل: وإذا حكمَ الحاكمُ بشاهدٍ ويَمِينٍ، فرَجعَ الشَّاهدُ، غَرِمَ جميعَ المالِ. نَصَّ عليه أحمدُ، فى روايةِ جماعة. وقال مالكٌ، والشَّافعىُّ: يَلْزَمُه النِّصْفُ؛ لأنَّه أحدُ حُجَّتَىِ الدَّعْوَى، فكان عليه [النِّصْفُ كما لو كانا شاهِدَيْنِ. ولَنا، أَنَّ الشاهِدَ حُجَّةُ الدَّعْوَى، فكان الضَّمانُ عليه] (٣١) كالشَّاهِدَيْنِ. يُحَقِّقه أَنَّ اليَمِينَ قولُ الخَصْمِ، وقولُ الخصمِ ليس بحُجَّةٍ على خَصْمِه، وإنَّما هو شَرْطُ الحُكمِ، فجرَت مَجْرَى مُطالبَتِه الحاكمَ بالحُكمِ، وبهذا ينْفَصِلُ عمَّا ذكَرُوه. ولو سَلَّمْنا أنَّها حُجَّةٌ، لكن إنَّما جعَلَها حُجَّةً شَهادةُ الشاهدِ، ولهذا لم يَجُزْ تَقْديمُها على شَهادتِه، بخلافِ شهادةِ الشَّاهدِ الآخَرِ. قال أبو الخَطَّابِ: ويتخَرَّجُ أَنْ لا يَلْزمَه إِلَّا نِصْفُ (٣٢) المحكومُ به، إذا قُلْنا: تُرَدُّ اليَمِينُ على المُدَّعِى.

فصل: وإذا رجَعُوا عن الشَّهادةِ بعدَ الحُكمِ، وقالُوا: عَمَدْنا. ووجَبَ عليهم القِصاصُ، لم يُعَزَّرُوا (٣٣)؛ لأنَّ القِصاصَ يُغْنِى عن تَعْزِيرِهم. وإن كانَ فى مالٍ، عُزِّرُوا، وغَرِمُوا؛ لأنَّهم جَنَوا جنايةً كبيرةً، وارْتكبُوا جَرِيمةً عظيمةً، وهى شهادةُ الزُّورِ. ويَحْتَمِلُ

Anmerkungen

(٢٩) فى أ، ب: "وإن".(٣٠) سقط من: الأصل. نقل نظر.(٣١) سقط من: أ. نقل نظر. ومكانه فيها: "الضمان".(٣٢) فى أ، ب، م: "النصف".(٣٣) فى أ، ب، م: "يعزر".

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