Es ist möglich, dass sie nicht durch Tazir bestraft werden, denn ihr Widerruf ist eine Reue ihrerseits, wodurch die Tazir-Bestrafung von ihnen entfällt. Zudem hindert die Gesetzmäßigkeit ihrer Tazir-Bestrafung sie am Widerruf aus Angst davor, daher ist sie nicht vorgeschrieben. Wenn sie sagen: "Wir haben uns geirrt", werden sie nicht durch Tazir bestraft; denn Gott, der Erhabene, sagte: {Es ist kein Vergehen für euch in dem, worin ihr euch geirrt habt, sondern (in dem), was eure Herzen vorsätzlich tun} (34). Dies gilt, wenn ihre Aussage die Wahrheit bezüglich des Irrtums zulässt. Wenn sie dies jedoch nicht zulässt (35), werden sie durch Tazir bestraft, und ihre Aussage wird nicht akzeptiert.
1921 - Rechtsfall: Er sagte: (Wenn der Richter die Hand eines Diebes aufgrund der Aussage von zweien abhackt und sich dann herausstellt, dass sie Ungläubige oder Frevler sind, liegt die Diya (Blutgeld) für die Hand in der Staatskasse).
Zusammenfassend gilt: Wenn ein Richter aufgrund der Aussage zweier Personen in einem Fall von Amputation oder Tötung urteilt und dies vollstreckt, sich dann aber herausstellt, dass es sich um Ungläubige, Frevler oder Sklaven handelt – oder um einen von ihnen –, so trifft die beiden Zeugen keine Haftung; denn sie verharren darauf, dass sie die Wahrheit gesagt haben in dem, was sie bezeugten, und die Scharia hat lediglich die Annahme ihrer Zeugenaussage untersagt, im Gegensatz zu denjenigen, die von ihrer Zeugenaussage widerrufen, da diese ihre Lüge gestanden haben. Die Haftung obliegt dem Richter oder dem Imam, der dies vollzogen hat, da er aufgrund der Zeugenaussage dessen geurteilt hat, dessen Zeugenaussage er nicht hätte annehmen dürfen. Es trifft ihn jedoch keine Vergeltung (Qisas), da er ein Irrender ist. Die Diya ist fällig, und bezüglich ihres Zahlungsortes gibt es zwei Überlieferungen: Die erste besagt, dass sie aus der Staatskasse zu zahlen ist, weil er ein Stellvertreter der Muslime und ihr Bevollmächtigter ist und der Fehler eines Bevollmächtigten gegenüber seinem Auftraggeber auf ihn selbst zurückfällt. Da der Fehler eines Richters aufgrund der Vielzahl seiner Handlungen und Urteile häufig vorkommt, wäre eine Auferlegung der Haftung für seine Irrtümer auf seine 'Aqila (Sippe) ein Unrecht gegen sie. Dies verlangt eine Erleichterung für ihn, indem man sie der Staatskasse auferlegt. Aus diesem Grund hat die 'Aqila das Diya-Blutgeld für den unfreiwilligen Totschlag für den Täter getragen. Die zweite Überlieferung besagt, dass sie auf seine 'Aqila fällt, jedoch gemildert und gestundet; aufgrund dessen, was darüber überliefert wurde, dass eine Frau bei Umar erwähnt wurde, woraufhin er sie zu sich rief, was dazu führte, dass sie ihr ungeborenes Kind abtrieb. Als dies Umar erreichte, beriet er sich mit den Gefährten. Einige von ihnen sagten: "Dich trifft keine Schuld, du bist nur ein Erzieher." Ali sagte: "Dich trifft die Diya." Daraufhin sagte Umar: "Ich beschwöre dich, nicht zu gehen, bis du sie unter deinem Volk verteilst (2)." Er meinte damit die Quraisch.
(34) Sure al-Ahzab 5. (35) In B: "yahtamil" (zulassen/möglich sein). (1) Im Original: "bi-kathrat" (mit einer Vielzahl). (2) Seine Herleitung wurde zuvor erwähnt in: 12/35.
أن لا يُعزَّرُوا؛ لأنَّ رجوعَهم تَوبةٌ منهم، فيَسْقُطُ عنهم التَّعْزِيرُ، ولأنَّ شَرْعِيَّةَ تَعْزِيرِهم تمنْعُهم الرُّجوعَ خوفًا منه، فلا يُشْرَعُ. وإن قالوا: أخْطَأْنا. لم يُعَزَّروا؛ لأنَّ اللَّه تعالى قال: {وَلَيْسَ عَلَيْكُمْ جُنَاحٌ فِيمَا أَخْطَأْتُمْ بِهِ وَلَكِنْ مَا تَعَمَّدَتْ قُلُوبُكُمْ} (٣٤). هذا إن كان قولُهم يَحْتَمِلُ الصِّدقَ فى الخطَأِ، وإن لم يَحْتَمِلْه (٣٥)، عُزِّرُوا، ولم يُقْبَلْ قَوْلُهم.
١٩٢١ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا قَطَعَ الْحَاكِمُ يَدَ السَّارِقِ، بِشَهَادَةِ اثْنَيْنِ، ثُمَّ بَانَ أَنَّهُمَا كَافِرَانِ، أَوْ فَاسِقَانِ، كَانَتْ دِيَةُ اليَدِ فِى بَيْتِ الْمَالِ)
وجملتُه أَنَّ الحاكمَ إذا حكَمَ بشَهادةِ اثْنَيْنِ، فى قَطْع أو قَتْلٍ، وأنفَذَ ذلك، ثم بانَ أنَّهما كافرانِ، أو فاسِقانِ، أو عَبْدان، أو أحدُهما، فلا ضمانَ على الشَّاهِدَيْنِ؛ لأنَّهما مُقِيمان على أنَّهما صادِقان فيما شَهِدَا به، وإنَّما الشَّرْعُ مَنَعَ قَبولَ شهادتِهما، بخِلافِ الرَّاجِعَيْنِ عن الشَّهادةِ، فإنَّهما اعْتَرَفا بكَذِبهما، ويجبُ الضَّمانُ على الحاكمِ، أو الإِمامِ الذى تَولَّى ذلك؛ لأنَّه حكمَ بشهادَةِ مَن لا يَجوزُ له الحكمُ بشَهادتِه، ولا قِصاصَ عليه، لأنَّه مُخْطِىءٌ، وتجبُ الدِّيَةُ، وفى مَحَلِّها رِوَايتان؛ إحداهما، فى بيتِ المالِ؛ لأنَّه نائبٌ للمُسلمين ووكيلُهم، وخَطأُ الوَكيلِ فى حَقِّ موكِّلِه عليه؛ ولأنَّ خطأَ الحاكمِ يكْثُرُ، لكثْرةِ (١) تَصَرُّفاتِه وحُكوماتِه، فإيجابُ ضَمانِ ما يَخْطِىءُ فيه على عاقِلَتِه إجْحافٌ بهم، فاقْتَضَى ذلك التَّخْفيفَ عنه، بجَعْلِه فى بيتِ المالِ، ولهذا المعنَى حَمَلَتِ العاقلةُ دِيَةَ الخَطأِ عن القاتلِ. والرِّوايةُ الثانية، هى على عاقلتِه مُخَفَّفةً مُؤجَّلةً؛ لما رُوِىَ أَنَّ امرأةً ذُكِرَتْ عند عمرَ بسُوءٍ، فأرْسلَ إليها، فأجْهَضَتْ ذا بَطْنِها، فبلغ ذلك عمرَ، فشَاورَ الصَّحابةَ، فقال بعضُهم: لا شىءَ عليك، إنَّما أنتَ مُؤدِّبٌ. وقالَ علىٌّ: عليك الدِّيَةُ. فقال عمرُ: عَزمْتُ عليكَ لا تَبْرَحْ حتى تُقَسِّمَها على قَوْمِك (٢). يعنى قريشًا؛
(٣٤) سورة الأحزاب ٥.(٣٥) فى ب: "يحتمل".(١) فى الأصل: "بكثرة".(٢) تقدم تخريحه، فى: ١٢/ ٣٥.