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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 259

Übersetzung · DE

und das Beibringen von Zeugen, die rechtschaffen sind. Gott der Erhabene sprach: "Und nehmt zwei rechtschaffene Zeugen aus eurer Mitte" (10). Er berücksichtigte die Zufriedenheit mit den Zeugen und sprach: "...von denen, mit denen ihr als Zeugen zufrieden seid" (11). Daher ist es zwingend, das Urteil aufgrund des Fehlens der Rechtschaffenheit aufzuheben, so wie es zwingend ist, es aufgrund des Fehlens des Islam aufzuheben. Dies ist auch deshalb so, weil der Frevel (Fisq) ein Umstand ist, der, wenn er dem Richter vor dem Urteil bewiesen wird, ihn daran hindert [zu urteilen]. Wenn also zwei Zeugen aussagen, dass er zum Zeitpunkt des Urteils vorlag, ist es zwingend, das Urteil aufzuheben, wie im Falle des Unglaubens oder der Sklaverei bei Strafen. Wenn dies feststeht, so sagte Abu Hanifa: Der Richter hört keine Zeugenaussage über den Frevel der beiden Zeugen, weder vor dem Urteil noch danach. Sobald derjenige, gegen den ausgesagt wird (12), die Beweisführung anfechtet, wird sein Beweis über den Frevel nicht gehört. Man fragt jedoch nach den Zeugen, und eine Zeugenaussage über den Frevel wird nicht gehört, da der Frevel kein Recht einer Person betrifft, weshalb die Klage und der Beweis dafür nicht zugelassen werden. Wir entgegnen: Es ist ein Umstand, an den sich ein Urteil knüpft, daher werden Klage und Beweis dafür gehört, genauso wie bei der Bestätigung (Tazkiya). Seine Behauptung, dass er kein Recht einer Person betrifft, ist unzulässig; denn derjenige, gegen den ausgesagt wird, betrifft sein Recht in Bezug auf dessen Frevel (13), indem das Urteil gegen ihn vor dem Urteilsspruch verhindert wird, oder es nach dem Urteil aufgehoben wird, sowie seine Freisprechung von der ungerechtfertigten Abnahme seines Vermögens oder Bestrafung. Daher ist es zwingend, dass die Klage und der Beweis dafür gehört werden, so als ob er behaupten würde, der Zeuge sei ein Sklave (14), ohne dass er dies für sich selbst beansprucht. Zudem führt es, wenn der Beweis über den Frevel (15) nicht gehört wird, zur Ungerechtigkeit gegenüber demjenigen, gegen den ausgesagt wird; denn es ist möglich, dass niemand den Frevel der Zeugen kennt außer die Zeugen desjenigen, gegen den ausgesagt wird. Wenn ihre Zeugenaussage nicht gehört wird und man gegen ihn aufgrund der Aussage der beiden Frevler urteilt, dann ist man ihm gegenüber ungerecht. Wenn jedoch der Beweis erbracht wird, dass er aufgrund der Aussage zweier Eltern, zweier Kinder oder zweier Feinde geurteilt hat, so betrachtet man (16) den Richter, der aufgrund ihrer Aussage geurteilt hat: Wenn er zu jenen gehört, die ein Urteil aufgrund ihrer Aussage für zulässig halten, so wird sein Urteil nicht aufgehoben; denn er hat aufgrund seines eigenen Ijtihad in einer Angelegenheit geurteilt, in der Ijtihad zulässig ist, und er hat weder gegen einen [klaren] Text noch gegen einen Konsens verstoßen. Wenn er jedoch zu jenen gehört, die ein Urteil aufgrund ihrer Aussage nicht für zulässig halten, so hebt er es auf; denn der Richter, der so geurteilt hat, glaubt selbst an dessen Ungültigkeit. Der Unterschied zwischen Vermögen und Zerstörung besteht darin, dass das Vermögen, falls es noch vorhanden ist, an seinen Eigentümer zurückzugeben ist, da jeder mehr Anrecht auf sein eigenes Vermögen hat. Wenn es vernichtet ist...

Anmerkungen

(10) Sure at-Talaq 2. (11) Sure al-Baqara 282. (12) Im Original ein Zusatz: "da'a" (er rief/forderte). (13) In A: "bi-nafsihi" (durch sich selbst). (14) In M: "as-shahidayn" (der beiden Zeugen). (15) In M: "al-fisq" (der Frevel). (16) In M: "nazaran" (betrachtend/in der Betrachtung).

Arabisch (Quelle)

بإشْهادِ العُدُولِ. وقال سُبْحانَه: {وَأَشْهِدُوا ذَوَيْ عَدْلٍ مِنْكُمْ} (١٠). واعْتبرَ الرِّضىَ بالشُّهداءِ، فقال تعالى: {مِمَّنْ تَرْضَوْنَ مِنَ الشُّهَدَاءِ} (١١). فيجِبُ نَقْضُ الحُكمِ لفوَاتِ العدالةِ، كما يجبُ نَقْضُه لِفَوات الإِسْلامِ؛ ولأنَّ الفِسْقَ معنًى لو ثَبَتَ عندَ الحاكمِ قَبْلَ الحُكمِ مَنَعَه، فإذا شهِدَ شاهدان أنَّه كان مَوْجودًا حالةَ الحُكْمِ، وجَبَ نَقْضُ الحُكمِ، كالكُفرِ والرِّقِّ فى العُقوباتِ. إذا ثبَتَ هذا، فإِنَّ أبا حنيفةَ قال: لا يَسْمَعُ الحاكمُ الشَّهادةَ بفِسْقِ الشاهِدَيْنِ، لا قبلَ الحُكمِ ولا بعدَه. ومتى جرَّحَ المشْهودُ عليه (١٢) البَيِّنَةَ، لم تُسْمعْ بَيِّنتُه بالفِسْقِ، ولكنْ يُسْألُ عن الشاهِدَيْنِ، ولا تُسْمَعُ على الفِسْقِ شَهادةٌ؛ لأنَّ الفِسْقَ لا يتَعلَّقُ به حقُّ أحدٍ، فلا تُسْمعُ فيه الدَّعْوَى والْبَيِّنَةُ. ولَنا، أنَّه معنًى يتعلَّقُ الحكمُ به، فسُمِعتْ فيه الدَّعْوَى والبَيِّنَةُ، كالتَّزْكِيَةِ. وقولُه: لا يتعلَّقُ به حقُّ أحدٍ. مَمْنوعٌ؛ فإن المشهودَ عليه يتعلَّقُ حَقُه بفِسْقِه (١٣) فى مَنْعِ الحُكمِ عليه قبلَ الحكمِ، ونَقْضِه بعدَه، وتَبْرِئتِه من أخْذِ مالِه أو عُقوبتِه بغيرِ حَقٍّ، فوجبَ أن تُسْمعَ فيه الدَّعْوَى والْبَيِّنَةُ، كما لو ادَّعَى رِقَّ الشاهِدِ (١٤) ولم يَدَّعِه لنفْسِه، ولأنَّه إذا لم تُسْمعِ البَيِّنَةُ بالفِسْقِ (١٥)، أدَّى إلى ظُلْمِ المشْهودِ عليه؛ لأنَّه يُمْكِنُ أن لا يَعْرِفَ. فِسْقَ الشاهِدَيْنِ إِلَّا شُهودُ المشْهودِ عليه، فإذا لم تُسْمعْ شهادتُهم، وحُكِمَ عليه بشهادةِ الفاسِقَيْن، كان ظالمًا له. فأمَّا إن قامتِ البَيِّنَةُ أنَّه حكَمَ بشهادةِ والِديْنِ، أو وَلدَينِ، أو عَدُوَّيْنِ، نَظَر (١٦) فى الحاكِمِ الذى حَكَمَ بشهادتِهما، فإن كان ممَّن يَرَى الحُكْمَ به، لم يُنْقَضْ حكمُه؛ لأنَّه حَكَمَ باجْتهادِه فيما يَسُوغُ فيه الاجْتِهادُ، ولم يُخالِفْ نَصًّا ولا إجماعًا. وإن كان ممَّن لا يَرَى الحُكْمَ بشهادتِهم، نَقَضَه؛ لأنَّ الحاكمَ به يعْتقِدُ بُطْلانَه. والفَرْقُ بين المالِ والإِتْلافِ، أَنَّ المالَ إن كان باقيًّا، وجبَ رَدُّه إلى صاحبِه؛ لأنَّ كلَّ واحدٍ أحقُّ بمالِه. وإن كان تالِفًا،

Anmerkungen

(١٠) سورة الطلاق ٢.(١١) سورة البقرة ٢٨٢.(١٢) فى الأصل زيادة: "دعا".(١٣) فى أ: "بنفسه".(١٤) فى م: "الشاهدين".(١٥) فى م: "الفسق".(١٦) فى م: "نظرًا".

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