die Ringe der Moschee, wo er sagt: "Wer mich sieht, der lege kein falsches Zeugnis ab." Von 'Abd al-Malik ibn Ya'la, dem Richter von Basra, wurde überliefert, dass er anordnete, die Hälfte ihrer Köpfe zu scheren, ihre Gesichter schwarz zu färben und sie auf den Märkten sowie denjenigen, für die sie zusammen mit ihnen ausgesagt hatten, herumzuführen. Unser Standpunkt ist, dass dies eine Verstümmelung (Muthla) darstellt, und der Prophet, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, hat das Verstümmeln verboten (20). Was das von Umar Überlieferte betrifft, so ist auch das Gegenteil von ihm überliefert, nämlich dass er ihn einen Tag lang einsperrte und dann wieder freiließ. Insgesamt gibt es hierfür keine rechtliche Festlegung. Daher kann der Richter, was immer er für angemessen hält (21), tun, solange er nicht gegen einen klaren Rechtstext (Nass) oder dessen Sinn verstößt. Nichts davon (22) darf gegen ihn angewandt werden, bevor sichergestellt ist, dass er ein falscher Zeuge ist und dies vorsätzlich getan hat, entweder durch sein eigenes Geständnis (23) oder wenn er für einen Mann bei einer Tat in Syrien zu einem bestimmten Zeitpunkt aussagt, während bekannt ist, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt im Irak war, oder wenn er den Mord an einem Mann bezeugt, der noch lebt, oder dass sich dieses Tier seit drei Jahren im Besitz dieses Mannes befindet, obwohl sein Alter weniger beträgt, oder wenn er gegen einen Mann bezeugt, er habe etwas zu einer Zeit getan, in der dieser bereits verstorben war oder noch gar nicht geboren war, und Ähnliches, woran man seine Lüge und seine Vorsätzlichkeit erkennt. Was jedoch den Widerspruch zweier Zeugenaussagen, das Offenbarwerden der Sündhaftigkeit (Fisq) eines Zeugen oder seinen Irrtum in der Zeugenaussage betrifft, so wird er deshalb nicht gezüchtigt; denn die Sündhaftigkeit schließt die Wahrhaftigkeit nicht aus, der Widerspruch lässt nicht erkennen, welche der beiden Aussagen genau falsch ist, und der Irrtum kann auch einem wahrhaftigen, rechtschaffenen Zeugen unterlaufen, ohne dass er diesen beabsichtigt, weshalb ihm verziehen wird. Gott der Erhabene sprach: "Es trifft euch kein Vorwurf wegen dessen, worin ihr euch geirrt habt, aber (wohl wegen dessen), was eure Herzen vorsätzlich tun" (24). Und der Prophet, Friede und Segen Gottes seien auf ihm, sagte: "Meiner Gemeinschaft wurde (die Verantwortung) für Fehler, Vergesslichkeit [und das, wozu sie gezwungen wurden] erlassen" (25).
Abschnitt: Wenn bekannt wird, dass die beiden Zeugen falsch ausgesagt haben, wird deutlich, dass das Urteil nichtig war, und seine Aufhebung ist zwingend; denn wir haben ihre Lüge bezüglich dessen, was sie bezeugten, erkannt sowie die Ungültigkeit dessen, worüber geurteilt wurde. Wenn es sich bei dem Urteilsgegenstand um Vermögen handelte, so ist es an seinen Eigentümer zurückzugeben. Handelte es sich um eine Zerstörung, so tragen die Zeugen dafür die Entschädigung (Daman), da sie die Ursache für die Zerstörung waren, es sei denn...
(18) Aus A ausgefallen. (19) Im Original und A: "diejenigen". (20) Die Überlieferung wurde bereits angeführt in: 10/209. (21) In B und M: "er es für angemessen hält". (22) In B: "dies". (23) Im Original: "Geständnis". (24) Sure al-Ahzab 5. (25) Aus dem Original, A und B ausgefallen. Die Überlieferung wurde bereits angeführt in: 1/146.
حِلَقِ المسْجدِ، فيقولُ: مَن رآنى فلا يَشهَدْ بزُورٍ. ورُوِىَ عن (١٨) عبدِ الملكِ بنِ يَعْلَى، قاضى البَصْرةِ، أنَّه أمرَ بحَلْقِ نِصْفِ رُءوسِهم، وتَسْخِيمِ وُجوهِهم، ويُطافُ بهم فى الأسْواقِ، والذى (١٩) شَهِدُوا له معهم. ولَنا، أَنَّ هذا مُثْلَةٌ، وقد نَهَى النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- عن المُثْلَةِ (٢٠). وما رُوِىَ عن عمرَ، فقد رُوِىَ عنه خِلافُه، وأنَّه حبَسَه يومًا وخَلَّى سبيلَه. وفى الجملةِ ليس فى هذا تقديرٌ شَرْعِىٌّ، فما فعلَ الحاكمُ ممَّا رآهُ (٢١)، ما لم يَخْرُجْ إلى مُخالفةِ نَصٍّ أو معنَى نَصٍّ، فله ذلك، ولا يُفْعَلُ به شىءٌ من ذلك (٢٢) حتى يُحَقَّقَ أنَّه شاهِدُ زُورٍ، وتَعَمَّدَ ذلك، إمَّا بإقرارِه (٢٣)، أو يشْهَدُ على رجلٍ بفِعْلٍ فى الشامِ فى وقتٍ، ويُعْلَمُ أَنَّ المشْهودَ عليه فى ذلك الوقتِ فى العِراقِ، أو يشْهَدُ بقتلِ رجلٍ، وهو حَىٌّ، أو أَنَّ هذه البَهِيمةَ فى يدِ هذا مُنْذُ ثلاثةِ أعوامٍ، وسِنُّها أملُّ من ذلك، أو يشْهَدُ على رجلٍ أنَّه فعلَ شيئًا فى وقتٍ، وقد ماتَ قبلَ ذلك الوقتِ، أو لم يُولَدْ إِلَّا بعدَه، وأشْباهُ هذا ممَّا يُتَيقَّنُ به كَذِبُه، ويُعْلَمُ تَعمُّدُه لذلك. فأمَّا تَعارُضُ البَيِّنتَيْنِ، أو ظهورُ فِسْقِه، أو غلَطِه فى شَهادتِه، فلا يُؤدَّبُ به؛ لأنَّ الفِسْقَ لا يَمْنَعُ الصِّدقَ، والتَّعارضَ لا يُعْلَمُ به كذِبُ إحْدَى البَيِّنتيْنِ بعَيْنِها، والغَلَطَ قد يَعْرِضُ للصَّادقِ العَدْلِ ولا يتعمَّدُهُ، فيُعْفَى عنه، وقد قال اللَّه تعالى: {وَلَيْسَ عَلَيْكُمْ جُنَاحٌ فِيمَا أَخْطَأْتُمْ بِهِ وَلَكِنْ مَا تَعَمَّدَتْ قُلُوبُكُمْ} (٢٤). وقال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "عُفِىَ لأُمَّتِى عَنِ الْخَطَأِ، والنِّسْيَانِ، [وَمَا اسْتُكْرِهُوا عَلَيْهِ] (٢٥) ".
فصل: ومتى علِمَ أَنَّ الشَّاهِدَيْنِ شهِدَا بالزُّورِ، تبيَّنَ أَنَّ الحكمَ كان باطلًا، ولَزِم نَقْضُه؛ لأنَّنَّا تَبيَّنَّا كَذِبَهما فيما شَهِدَا به، وبُطْلانَ ما حكمَ به؛ فإن كان المحكومُ به مالًا، رُدَّ إلى صاحبِه، وإن كان إتْلافًا، فعلى الشَّاهِدَيْنِ ضَمانُه؛ لأنَّهما سببُ إتْلافِه، إِلَّا أن
(١٨) سقط من: أ.(١٩) فى الأصل، أ: "والذين".(٢٠) تقدم تخريجه، فى: ١٠/ ٢٠٩.(٢١) فى ب، م: "يراه".(٢٢) فى ب: "هذا".(٢٣) فى الأصل: "بإقرار".(٢٤) سورة الأحزاب ٥.(٢٥) سقط من: الأصل، أ، ب. وتقدم تخريج الحديث، فى: ١/ ١٤٦.