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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 264Abschnitt

Übersetzung · DE

Dies ist durch ihr eigenes Geständnis erwiesen, ohne dass derjenige, zu dessen Gunsten geurteilt wurde, dem zustimmen muss. Dies gilt als Widerruf ihrer Zeugenaussage, deren rechtliche Bestimmungen wir bereits dargelegt haben.

Abschnitt: Wenn ein falscher Zeuge bereut und eine Zeit vergangen ist, in der sich seine Reue zeigt und seine Wahrhaftigkeit sowie Rechtschaffenheit (Adala) deutlich werden, so wird seine Zeugenaussage akzeptiert. Dies ist die Auffassung von Abu Hanifa, al-Shafi'i und Abu Thawr. Malik sagte hingegen: Seine Zeugenaussage wird niemals akzeptiert, da man davor nicht sicher sein kann. Unser Standpunkt ist, dass er ein Bereuender seiner Sünde ist, weshalb seine Reue akzeptiert wird, wie bei allen anderen Bereuenden. Zu seiner Aussage "man kann davor nicht sicher sein", sagen wir: Die bloße Möglichkeit reicht nicht aus, um die Annahme einer Zeugenaussage zu verhindern, wie sich an allen anderen Bereuenden zeigt; denn bei ihnen ist man auch nicht davor sicher, dass sie in ihre Sünden oder andere Verfehlungen zurückfallen, und dennoch ist ihre Zeugenaussage zulässig. Gott weiß es am besten.

1924 - Problemstellung: Er sagte: (Und wenn eine rechtschaffene Person ihre Zeugenaussage in Anwesenheit des Richters ändert, indem sie etwas hinzufügt oder weglässt, so wird dies von ihr akzeptiert, solange er nicht bereits aufgrund ihrer Aussage geurteilt hat.)

Dies ist vergleichbar damit, wenn jemand über hundert Zeugnis ablegt und dann sagt: "Es sind einhundertfünfzig", oder sagt: "Nein, es sind neunzig". Sein Widerruf wird akzeptiert und das Urteil wird auf Grundlage dessen gefällt, was er zuletzt bezeugt hat. Dies ist die Meinung von Abu Hanifa, al-Thawri, Sulayman ibn Habib al-Muharibi (1) und Ishaq. Al-Zuhri sagte: Weder seine erste noch seine letzte Zeugenaussage werden akzeptiert, da jede von beiden die jeweils andere widerlegt und ihr widerspricht. Zudem ist die erste widerrufen worden und die zweite ist nicht vertrauenswürdig, da sie von jemandem stammt, der seinen Irrtum und Fehler in seiner Aussage eingestanden hat; daher ist man nicht davor sicher, dass sie ebenso fehlerhaft ist wie die erste. Malik sagte: Es ist nach seiner ersten seiner beiden Aussagen zu verfahren, da er die Aussage ablegte, während er noch nicht in Verdacht stand, weshalb sein Widerruf nicht akzeptiert wird, ähnlich wie wenn das Urteil bereits an die Aussage angeschlossen hätte. Unser Standpunkt ist, dass seine letzte Aussage das Zeugnis einer rechtschaffenen, unverdächtigen Person ist, die diesen Teil nicht widerrufen hat. Daher ist das Urteil darauf zu stützen, genau wie wenn ihr nichts Widersprüchliches vorausgegangen wäre. Die erste Aussage widerspricht ihr auch nicht, da sie durch seinen Widerruf ungültig geworden ist. Es ist nicht zulässig, darauf das Urteil zu stützen, da sie eine Voraussetzung für das Urteil ist und ihre Fortdauer bis zu dessen Vollzug (4) erforderlich ist. Dies unterscheidet sich vom Widerruf nach dem Urteil, da das Urteil bereits durch die Fortdauer...

Anmerkungen

(1) Sulayman ibn Habib al-Muharibi, Richter von Damaskus, ein Imam von hohem Ansehen. Er amtierte dreißig Jahre lang in Damaskus und starb im Jahr 126 n. H. Siyar A'lam al-Nubala 5/309. (2) In A, B und M: "durch weniger". (3) Aus A, B und M ausgefallen. (4) Im Original: "ihrem Vollzug".

Arabisch (Quelle)

يثْبُتَ ذلك بإقْرارِهِما على أنْفُسِهما من غيرِ مُوافقةِ المحكومِ له، فيكونَ ذلك رُجوعًا منهما عن شَهادتِهما، وقد بَيَّنَّا حكمَ ذلك.

فصل: فإذا تابَ شاهدُ الزُّورِ، وأَتَتْ على ذلك مُدَّةٌ تظْهَرُ فيها تَوْبتُه، وتَبيَّنَ صِدْقُه فيها، وعَدالتُه، قبِلتْ شهادتُه. وبهذا قالَ أبو حنيفةَ، والشَّافعىُّ، وأبو ثَوْرٍ. وقال مالكٌ: لا تُقْبَلُ شهادته أبدًا؛ لأنَّ ذلك لا يُؤْمَنُ منه. ولَنا، أنَّه تائِبٌ مِن ذَنْبِه، فقُبِلَتْ تَوْبتُه، كسائرِ التَّائبينَ. وقولُه: لا يُؤْمَنُ منه ذلك. قُلْنا: مُجرَّدُ الاحْتمالِ لا يَمْنَعُ قَبولَ الشَّهادةِ، بدليلِ سائرِ التَّائبين، فإنَّه لا يُؤْمَنُ منهم مُعاوَدةُ ذُنوبِهم ولا غيرِها، وشهادتُهم مَقْبولةٌ. واللَّهُ أعلمُ.

١٩٢٤ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا غَيَّرَ الْعَدْلُ شَهَادَتَهُ بِحَضرةِ الْحَاكِمِ، فَزَادَ فِيهَا أَوْ نَقَصَ، قُبِلَتْ مِنْهُ، مَا لَمْ يَحْكُمْ بِشَهَادَتِهِ)

وهذا مثلُ أن يشْهدَ بمِائةٍ، ثم يقولَ: هى مائةٌ وخمسون. أو يقولَ: بل هى تِسعون. فإنَّه يُقْبَلُ منه رُجوعُه، ويُحْكَمُ بما شهِدَ به أَخيرًا. وبهذا قالَ أبو حنيفةَ، والثَّوْرىُّ، وسليمانُ بنُ حَبِيبٍ الْمُحارِبىُّ (١)، وإسحاقُ. وقال الزُّهْرىُّ: لا تُقْبَلُ شهادتُه الأُولَى ولا الآخِرةُ؛ لأنَّ كلَّ واحدةٍ منهما تَرُدُّ الأُخْرَى وتُعارِضُها، ولأَنَّ الأُولَى مَرجْوعٌ عنها، والثانيةَ غيرُ مَوْثوقٍ بها؛ لأنَّها من مُقِرٍّ بغَلَطِه وخَطِه فى شهادتِه، فلا يُؤْمَنُ أن يكونَ فى الغَلَطِ كالأُولَى. وقال مالكٌ: يُؤْخَذُ بأوَّلِ (٢) قَوْلَيْه؛ لأنَّه أدَّى الشَّهادةَ وهو غيرُ مُتَّهمٍ، فلم يُقْبَلْ رُجوعُه عنها، كما لو اتَّصَلَ بها الحكمُ. ولَنا، أَنَّ شهادتَه الآخِرةَ شهادة (٣) من عَدْلٍ غيرِ مُتَّهَمٍ، لم يَرْجِعْ عنها، فوجَبَ الحكمُ بها، كما لو لم يتَقدَّمْها ما يُخالفُها، ولا تُعارِضُها الأُولَى؛ لأنَّها قد بَطَلَتْ برُجوعِه عنها، ولا يجوزُ الحكمُ بها؛ لأنَّها شرطُ الحكمِ، فيُعْتَبرُ اسْتِمْرارُها إلى انْقضائِه (٤). ويُفارِقُ رُجوعَه بعدَ الحُكمِ؛ لأنَّ الحكمَ قد تمَّ باسْتمرارِ

Anmerkungen

(١) سليمان بن حبيب المحاربى، قاضى دمشق، إمام كبير القدر، حكم بدمشق ثلاثين سنة، توفى سنة ست وعشرين ومائة. سير أعلام النبلاء ٥/ ٣٠٩.(٢) فى أ، ب، م: "بأقل".(٣) سقط من: أ، ب، م.(٤) فى الأصل: "انقضائها".

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