dessen Voraussetzung, daher darf es nicht nach dessen Vollzug aufgehoben werden.
Abschnitt: Wenn er über eintausend Zeugnis ablegt und dann vor dem Urteil sagt: "Er hat davon (5) fünfhundert beglichen", so wird seine Zeugenaussage hinfällig. Dies erwähnte Abu al-Khattab und sagte: Wenn einer von ihnen bezeugt, dass er ihm eintausend schuldet, und dann einer von ihnen sagt: "Er hat davon (7) fünfhundert beglichen", so ist seine Zeugenaussage ungültig; dies liegt daran, dass er bezeugt hat, die gesamten eintausend würden ihm geschuldet, und wenn er fünfhundert davon beglichen hat, dann schuldet er ihm nicht mehr die gesamten eintausend; somit ist seine Aussage widersprüchlich und seine Zeugenaussage wird hinfällig. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem er eintausend bezeugt und dann sagt: "Nein, es sind fünfhundert", denn das ist ein Widerruf der Zeugenaussage über fünfhundert und ein Eingeständnis seines eigenen Irrtums; hier hingegen sagt er dies nicht in Form eines Widerrufs. Die explizite Überlieferung von Ahmad besagt, dass seine Zeugenaussage über fünfhundert akzeptiert wird; er sagte nämlich: Wenn er eintausend bezeugt und einer von ihnen vor dem Urteil sagt: "Er hat davon fünfhundert beglichen", so macht er seine Zeugenaussage fehlerhaft, und demjenigen, zu dessen Gunsten bezeugt (8) wurde, steht das zu, worauf sie sich geeinigt haben, nämlich fünfhundert. Er erklärte also seine Zeugenaussage hinsichtlich der verbleibenden fünfhundert für korrekt und erklärte sie für ungültig hinsichtlich der Hälfte, von der er sagte, dass er sie beglichen habe; denn dies kommt einem Widerruf der Zeugenaussage darüber gleich, weshalb es dem Fall gleicht, wenn er sagt: "Ich bezeuge eintausend, nein, fünfhundert." Ahmad sagte: Wenn er nach dieser Sitzung käme und sagte: "Ich bezeuge, dass er davon fünfhundert beglichen hat", so würde dies von ihm nicht akzeptiert; denn er hat die Zeugenaussage bereits vollzogen. Dies kann bedeuten, dass er damit meinte: Wenn er nach dem Urteil kommt und die Begleichung bezeugt, wird dies von ihm nicht akzeptiert; denn die eintausend wurden durch ihre Zeugenaussage und das Urteil des Richters rechtskräftig, und seine Zeugenaussage über die Begleichung wird nicht akzeptiert, da sie durch einen einzigen Zeugen nicht bewiesen werden kann. Wenn er jedoch bezeugt, dass er ihm eintausend geliehen hat, und dann sagt: "Er hat davon fünfhundert beglichen", so wird seine Zeugenaussage hinsichtlich der verbleibenden fünfhundert in einer einzigen Ansicht akzeptiert, da kein Widerspruch oder Unterschied in seiner Aussage vorliegt.
1925 - Problemstellung: Er sagte: (Und wenn ein Zeuge eintausend bezeugt und ein anderer fünfhundert, so wird für denjenigen, der die eintausend einklagt, auf fünfhundert erkannt, und er leistet gemeinsam mit seinem Zeugen einen Eid auf die anderen fünfhundert, wenn er dies wünscht.)
(5) In A und M: "davon". (6) Aus M ausgefallen. (7) Aus A ausgefallen. (8) In B und M: "und dem, zu dessen Gunsten bezeugt". (9) In B und M mit dem Zusatz: "und bereits".
شَرْطِه، فلا يُنْقَضُ بعدَ تَمامِه.
فصل: وإن شَهِدَ بألَفٍ، ثم قال قبلَ الحُكمِ: قَضاهُ منه (٥) خَمْسَمائةٍ. فسَدَتْ شهادتُه. ذكرَه أبو الخَطَّابِ، فقال: إذا شهدَ أَنَّ له (٦) عليه ألفًا، ثم قال أحدُهما: قَضاهُ (٧) منه خَمْسمائةٍ. بطَلَتْ شهادتُه؛ وذلك أنَّه شَهِدَ بأنَّ الألْفَ جميعَه عليه، وإذا قَضاهُ خَمْسَمائةٍ، لم تكُنِ الألفُ كلُّه عليه، فيكونُ كلامُه مُتناقِضًا، فتَفْسُدُ شهادتُه. وفارَقَ هذا ما لو شهِدَ بألفٍ، ثم قال: بل بخَمْسِمائةٍ. لأنَّ ذلك رجوعٌ عن الشَّهادةِ بخَمْسِمائةٍ، وإقرارٌ بغلَطِ نفسِه، وهذا لا يقولُ هذا على سَبيلِ الرُّجوعِ. والمنْصوصُ عن أحمدَ، أَنَّ شهادتَه تُقْبَلُ بخَمْسِمائةٍ؛ فإنَّه قالَ: إذا شهِدَ بألفٍ، فى قال أحدُهما قبلَ الحُكمِ: قَضاهُ منه خَمْسَمائةٍ. أفْسَدَ شهادتَه، وللمَشْهودِ (٨) له ما اجْتمعَا عليه، وهو خَمْسُمائةٍ. فصحَّحَ شهادتَه فى نِصْف الألْفِ الباقى، وأبْطلَها فى النِّصْفِ الذى ذكرَ أنَّه قَضاهُ؛ لأنَّ ذلك بمنْزلةِ الرُّجوعَ عن الشهادةِ به، فأشْبَهَ ما لو قال: أشْهَدُ بألْفٍ، بل بخَمْسِمائةٍ. قال أحمدُ: ولو جاءَ بعد هذا المجلسِ، فقال: أشْهَدُ أنَّه قَضَاهُ منه خَمْسَمائةٍ. لم يُقْبَلْ منه؛ لأنَّه قد أمْضَى الشَّهادةَ. فهذا يَحْتَمِلُ أنَّه أرادَ به أنَّه إذا جاءَ بعدَ الحُكمِ، فشَهِدَ بالقَضاءِ، لم يُقْبَلْ منه؛ لأنَّ الألْفَ (٩) وجَبَ بشهادتِهما، وحُكْمِ الحاكمِ، ولا تُقْبَلُ شهادتُه بالقضاءِ؛ لأنَّه لا يَثْبُتُ بشاهد واحدٍ. فأمَّا إن شَهِدَ أنَّه أقْرَضَه ألفًا، ثم قال: قَضاهُ منه خَمْسَمائةٍ. قُبلَتْ شهادتُه فى باقِى الألْفِ، وَجْهًا واحدًا؛ لأنَّه لا تَناقُضَ فى كلامِه، ولا اخْتلافَ.
١٩٢٥ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا شَهِد شَاهِدٌ بِأَلْفٍ، وَآخرُ بِخَمْسِمِائَةٍ، حُكِمَ لِمُدَّعِى الأَلْفِ، بِخَمْسِمِائَةٍ، وَحَلَفَ مَعَ شَاهِدِهِ عَلَى الْخَمْسِمِائَةٍ الْأُخْرَى، إِنْ أَحَبَّ)
(٥) فى أ، م: "منا".(٦) سقط من: م.(٧) سقط من: أ.(٨) فى ب، م: "والمشهود".(٩) فى ب، م زيادة: "وقد".