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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 266Abschnitt

Übersetzung · DE

Das Gesamte hierzu ist: Wenn einer der beiden Zeugen eine Sache bezeugt und der andere einen Teil davon bezeugt, so ist das Zeugnis gültig, das, worauf sie sich geeinigt haben, ist erwiesen und das Urteil ergeht dementsprechend. Dies ist die Ansicht von Shuraih, Malik, al-Shafi'i, Ibn Abi Layla, Abu Yusuf, Muhammad, Ishaq und Abu 'Ubaid. Von al-Sha'bi wurde berichtet, dass zwei Männer bei ihm aussagten; einer bezeugte, dass er sie einmal geschieden habe, und der andere bezeugte, dass er sie zweimal geschieden habe, woraufhin er sagte: "Ihr habt euch widersprochen, geht." Von Abu Hanifa wurde berichtet, dass, wenn ein Zeuge bezeugt, dass er ein Geständnis über eintausend abgelegt habe, und ein anderer bezeugt, dass er ein Geständnis über zweitausend abgelegt habe, das Zeugnis nicht gültig ist, da das Geständnis über eintausend nicht das Geständnis über zweitausend ist und jedes Geständnis (1) nur von einem (Zeugen) bezeugt wurde. Unsere Argumentation hierfür ist, dass das Zeugnis bezüglich dessen, worauf sie sich geeinigt haben, vollständig ist und somit ein Urteil darauf ergehen kann, so als hätte keiner von ihnen den anderen übertroffen. Was er (Abu Hanifa) erwähnte, dass jedes Geständnis nur von einem (2) Zeugen bezeugt wurde, wird dadurch entkräftet, dass wenn einer von ihnen bezeugt, er habe das Geständnis über eintausend am Morgen abgelegt, und der andere bezeugt, er habe das Geständnis über eintausend am Abend abgelegt, das Zeugnis vollständig ist, obwohl jedes Geständnis (2) nur von einem Zeugen bezeugt wurde. Was den Teil betrifft, in dem einer der beiden für sich alleine steht, so hat der Kläger das Recht, zusammen mit ihm zu schwören und den Anspruch zu erlangen. Dies ist die Ansicht derjenigen, die das Urteil aufgrund eines Zeugen und eines Eides befürworten. Dies gilt für den Fall, dass sie das Zeugnis allgemein gehalten haben oder die Gründe und Bedingungen nicht voneinander abweichen. Wenn sie jedoch abweichen, wie etwa wenn ein Zeuge eintausend als Kredit bezeugt und ein anderer fünfhundert als Preis für eine verkaufte Ware, oder ein Zeuge (3) eintausend Weiße (Dinar/Dirham) bezeugt und ein anderer fünfhundert Schwarze, oder einer von ihnen (4) eintausend Dinar und der andere fünfhundert Dirham bezeugt, so ist der Beweis nicht vollständig, und er (der Kläger) hat das Recht, mit jedem von ihnen einzeln zu schwören und das jeweilige (Summe) zu erlangen, oder mit einem von ihnen zu schwören und das zu erlangen, was dieser bezeugt hat.

Abschnitt: Wenn zwei Zeugen für ihn eintausend bezeugen und zwei Zeugen fünfhundert, und die Gründe und Bedingungen nicht voneinander abweichen, so sind die fünfhundert in den eintausend enthalten, und ihm stehen aufgrund der beiden Zeugenaussagen eintausend zu (6). Wenn die Gründe und Bedingungen jedoch abweichen (7), stehen ihm eintausend und fünfhundert zu, und die eine Summe ist nicht in der anderen enthalten.

Anmerkungen

(1) In B und M mit dem Zusatz: "Geständnis". (2) In A und M: "er bezeugt". (3) In B und M: "und er bezeugt". (4) In A und M: "Zeuge". (5) In M: "und er schwört". (6) In M fälschlicherweise: "hundert". Im Original, A und B steht diesbezüglich nichts. Wahrscheinlich ist das Richtige das, was wir hier festgesetzt haben. (7) In A: "oder die Bedingungen".

Arabisch (Quelle)

وجملةُ ذلك أَنَّه إذا شَهِدَ أحدُ الشَّاهديْنِ بشىءٍ، وشهِدَ الآخَرُ ببَعْضِه، صحَّتِ الشَّهادةُ، وثَبَتَ ما اتَّفقا عليه، وحُكِمَ به. وهذا قولُ شُرَيْحٍ، ومالكٍ، والشَّافعىِّ، وابنِ أبى ليلى، وأبى يوسفَ، ومحمدٍ، وإسحاقَ، وأبى عُبَيْدٍ. وحُكِىَ عن الشَّعْبِىِّ، أنَّه شهِدَ عندَه رجلان، شَهِدَ أحدُهما أنَّه طلَّقَها تطليقةً، وشهِدَ الآخرُ أنَّه طلَّقَها تَطليقَتَيْن، فقال: قد اخْتلَفْتما، قُوما. وحُكِىَ عن أبى حنيفةَ، أنَّه إذا شَهِدَ شاهِدٌ أنَّه أقرَّ بألفٍ، وشَهِدَ آخَرُ أنَّه أقَرَّ بألْفَيْنِ، لم تَصِحَّ الشَّهادةُ؛ لأنَّ الإِقْرارَ بالأَلْفِ غيرُ الإِقْرارِ بالألْفَيْنِ، ولم يَشْهَدْ بكُلِّ إِقْرارٍ (١) إِلَّا واحدٌ. ولَنا، أَنَّ الشَّهادةَ قد كَمَلَتْ فيما اتَّفَقَا عليه، فحُكِمَ به، كما لم يَزِدْ أحدُهما على صاحبِه. وما ذكَرَه من أَنَّ كلَّ إقْرارٍ إنَّما شَهِدَ (٢) به واحدٌ، يبْطَلُ بما إذا شَهِدَ أحدُهما أنَّه أقرَّ بألْفٍ غُدْوةً، وشهِدَ الآخَرُ أَنَّه أقَرَّ بألْفٍ عَشِيًّا، فإِنَّ الشَّهادةَ تكْمُلُ، مع أَنَّ كلَّ إقْرارٍ إنَّما شَهِدَ (٢) به واحدٌ. فأمَّا ما انْفَردَ به أحدُهما، فإِنَّ للمُدَّعِى أَنْ يَحْلِفَ معه، ويَسْتَحِقَّ. وهذا قولُ مَن يَرَى الحُكْمَ بِشاهِدٍ ويَمِينٍ. وهذا فيما إذا أطْلَقا الشَّهادةَ، أو لم تَخْتلِفِ الأسْبابُ والصِّفاتُ. فأمَّا إن اخْتلَفتْ، مثل أن يشْهَدَ شاهدٌ بألفٍ من قَرْضٍ، وشَاهِدٌ بخَمْسِمائةٍ مِن ثَمَن مَبِيعٍ، أو يَشْهَدَ (٣) شاهدٌ بألْفٍ بِيضٍ، وآخرُ بخَمْسِمائةٍ سُودٍ، أو يَشْهدَ أحدُهما (٤) بألفِ دينارٍ، والآخَرُ بخَمْسِمائةِ دِرهمٍ، لم تَكْمُلِ البَيِّنَةُ، وكان له أن يَحْلِفَ مع كلِّ واحدٍ منهما ويسْتحِقَّها، أو يحْلِفَ (٥) مع أحدِهما ويَسْتحِقَّ ما شهِدَ به.

فصل: فإن شهِدَ له شاهدان بألْفٍ، وشاهِدَان بخَمْسِمائةٍ، ولم تخْتَلِفِ الأسْبابُ والصِّفاتُ، دخَلَتِ الخمسُمائة فى الألْفِ، ووجَب له بالشَّهادَتيْنِ [ألفٌ] (٦). وإن اخْتَلَفَتِ الأسْبابُ والصِّفاتُ (٧)، وجَبَ له الألفُ والخَمْسُمائة، ولم يَدْخُلْ أحدُهما فى

Anmerkungen

(١) فى ب، م زيادة: "إقرار".(٢) فى أ، م: "يشهد".(٣) فى ب، م: "ويشهد".(٤) فى أ، م: "شاهد".(٥) فى م: "ويحلف".(٦) فى م: "مائة" خطأ. ولم يرد شىء فى: الأصل، أ، ب. ولعل الصواب ما أثبتناه.(٧) فى أ: "أو الصفات".

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