…die anderen; denn sie sind unterschiedlich.
Abschnitt: Wenn ein Zeuge für ihn bezeugt, dass er ihm diesen Sklaven für eintausend verkauft habe, und ein anderer bezeugt, dass er ihn ihm für fünfhundert verkauft habe, so ist der Beweis nicht vollständig, aufgrund ihrer Uneinigkeit in der Beschreibung des Verkaufs. Er hat das Recht, mit einem von beiden zu schwören, und das, worauf er den Eid geleistet hat, wird für ihn festgesetzt. Wenn für jeden Vertrag zwei Zeugen bezeugt haben, so sind beide Verkäufe gültig. Wenn sie den Verkauf einem einzigen Zeitpunkt zuordnen, wie etwa wenn einer bezeugt, dass er ihm diesen Sklaven zum Zeitpunkt des Zenits (Zawāl) für eintausend verkauft habe, und der andere bezeugt, dass er ihn ihm zum Zeitpunkt des Zenits für fünfhundert verkauft habe, so stehen sich die beiden Beweise entgegen und fallen beide weg, da ihr Zusammentreffen unmöglich ist und jeder Beweis den anderen widerlegt. Wenn für jeden dieser beiden Punkte nur ein Zeuge (8) bezeugt hat, so hat er das Recht, mit einem von beiden zu schwören, und sie stehen sich nicht entgegen, denn der Widerspruch existiert nur zwischen zwei vollständigen Beweisen.
Abschnitt: Wenn einer von ihnen bezeugt, dass er ihm ein Kleidungsstück geraubt habe, dessen Wert zwei Dirham beträgt, und ein anderer bezeugt, dass dessen Wert drei beträgt, so ist das festgesetzt, worauf sie sich geeinigt haben, nämlich zwei Dirham, und er hat das Recht, mit dem anderen bezüglich eines weiteren Dirhams zu schwören, da sie sich auf zwei Dirham geeinigt haben und einer von ihnen bezüglich eines Dirhams (9) für sich allein steht; dies ähnelt dem Fall, wenn einer von ihnen eintausend und ein anderer fünfhundert bezeugt. Wenn zwei Zeugen bezeugen, dass der Wert zwei Dirham beträgt, und zwei Zeugen, dass der Wert drei beträgt, so sind für ihn zwei Dirham festgesetzt. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Ihm stehen drei zu, da dies von zwei Zeugen bezeugt wurde und diese ein Beweis sind, weshalb das Urteil gemäß diesen erfolgen muss, so wie man bei Ergänzungen in den Überlieferungen (Hadithen) verfährt, und so wie wenn zwei Zeugen eintausend und zwei Zeugen zweitausend für ihn bezeugen, so stehen ihm zweitausend zu. Der Qadi sagte: Es ist möglich, dasselbe für uns zu vertreten, basierend auf dem Problem der eintausend und fünfhundert. Unsere Argumentation ist, dass derjenige, der bezeugt, der Wert sei zwei Dirham, die Aussage verneint (10), dass der Wert drei sei; die beiden Beweise stehen sich also bezüglich des einen Dirhams entgegen. Dies widerspricht der Ergänzung in den Überlieferungen, denn wer das Geringere überliefert, verneint nicht das Mehrere; ebenso verneint derjenige, der eintausend bezeugt, nicht, dass er ihm noch weitere eintausend schuldet. Wenn gesagt wird: Warum habt ihr dann gesagt, dass, wenn für jeden der beiden Werte zwei Zeugen bezeugen, sie sich widersprechen, und wenn nur einer bezeugt, sie sich nicht widersprechen und er mit dem (8) Zeugen, der den Mehrbetrag bezeugt, schwören darf? Wir sagen: Weil zwei Zeugen ein Beweis und ein Nachweis sind. Wenn diese also vollständig sind...
(8) Im Original nicht enthalten. (9) Im Original und in M nicht enthalten. (10) In M mit dem Zusatz: "sein".