seine Zeugenaussage bezüglich des Ganzen.)
Zusammenfassend dazu: Wenn jemand eine Zeugenaussage macht, von der ihm ein Teil selbst zugutekommt, wie zum Beispiel, wenn ein Teilhaber für seinen Partner bezüglich eines Vermögenswertes aus der gemeinsamen Unternehmung aussagt, oder wenn er gegen Zaid bezüglich eines Hauses aussagt, das diesem und Amr gehört, so ist seine Zeugenaussage in ihrer Gesamtheit ungültig. Al-Shafii sagte: Hierzu gibt es zwei Meinungen. Die erste ist wie unsere Ansicht. Die zweite besagt, dass seine Zeugenaussage für einen anderen gültig ist, da dieser eine außenstehende Partei ist, weshalb die Zeugenaussage für ihn gültig ist, so als hätte er selbst keinen Anteil an der Sache. Ähnliches lässt sich für uns daraus ableiten, basierend auf unserer Ansicht zu einem Sklaven, der drei Herren gehört und sich selbst von ihnen für 300 Dirham freikauft. Er behauptet, dass sie das Geld von ihm erhalten hätten, einer von ihnen leugnet jedoch, etwas erhalten zu haben, während die anderen beiden es bestätigen und gegen den Leugner bezüglich des Erhalts aussagen. Ihre Zeugenaussage wird gegen ihn angenommen, und er partizipiert mit ihnen an dem erhaltenen Geld. Unsere Ansicht ist jedoch, dass es sich um eine Zeugenaussage handelt, die in einem Teil wegen des Verdachts (der Befangenheit) zurückgewiesen wurde, weshalb sie in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen wird, so wie wenn ein Mudarib-Händler für den Eigentümer des Kapitals bezüglich eines Vermögenswertes aus der Mudaraba-Gesellschaft aussagt. Und wenn er bezüglich einer Schuld für seinen Vater und eine außenstehende Person aussagt oder eine Zeugenaussage macht, die in einem Teil dessen, worüber er ausgesagt hat, zurückgewiesen wird, so ist sie insgesamt ungültig.
1928 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn ein Mann stirbt und einen Sohn sowie 1000 Dirham hinterlässt, und ein Mann einen Anspruch von 1000 Dirham gegen den Verstorbenen erhebt, den der Sohn bestätigt, und ein anderer Ähnliches behauptet, was der Sohn ebenfalls bestätigt, so gilt: Falls dies in einer Sitzung geschah, so teilen sie sich die 1000 Dirham. Falls es in zwei Sitzungen geschah, so gehören die 1000 Dirham dem ersten, und der zweite erhält nichts.)
Zusammenfassend dazu: Wenn der Verstorbene einen Erben und ein Erbe hinterlässt und der Erbe einem Mann gegenüber eine Schuld des Verstorbenen bestätigt, die das Erbe ausschöpft, so hat er damit bestätigt, dass diese Schuld das gesamte Erbe belastet und dieser Anspruchsberechtigte auf das gesamte Erbe einen Anspruch hat. Wenn er dies danach für einen anderen bestätigt, so musst du prüfen: Wenn es in derselben Sitzung geschah, so ist die Bestätigung gültig und sie teilen sich das Erbe, da der Zustand einer Sitzung insgesamt als ein einziger Zustand gilt, belegt durch den Akt der Entgegennahme bei dem, wo die Entgegennahme relevant ist, die Möglichkeit des Rücktritts beim Verkauf und das Hinzufügen von Zusätzen bei Verträgen; so verhält es sich auch bei der Bestätigung. Wenn es jedoch in einer anderen Sitzung geschah, so wird seine Bestätigung nicht angenommen.
(1) In A: "Teilhaber". (2) Im Original: "und sagte aus". (1) In M: "der Vater". (2) In M: "war". (3) In M: "was".
شَهَادَتُهُ فِى الْكُلِّ)
وجملتُه أَنَّ مَن شهِدَ بشَهادةٍ له بعضُها؛ مثل أن يَشْهَدَ الشَّرِيكُ لشريكِه بمالٍ من الشَّركةِ، أو يَشْهدَ على زيدٍ بدارٍ له ولعمرٍو، فإِنَّ شهادتَه تَبْطُلُ فى الكلِّ. وقال الشَّافعىُّ: فيها قَولانِ؛ أحدُهما، كقولِنا. والثانى، تَصِحُّ شهادتُه لغَيرِه؛ لأنَّه أجْنَبِىٌّ، فتصِحُّ شهادتُه له، كما لو لم يَكُنْ له فيها شِرْكٌ (١). ويَتخرَّجُ لنا مثلُ هذا؛ بِناءً على قولِنا فى عبدٍ بين ثَلاثةٍ، اشْترَى نفسَه منهم بثلاِثمائةِ درهمٍ، فادَّعى أنَّهم قَبضُوها منه، فأنْكَرَ أحدُهم أن يكونَ أخذَ شيئًا، فأقرَّ له اثْنان، وشَهِدَا على المُنْكِرِ بالقَبْضِ، فإِنَّ شهادتَهما تُقْبَلُ عليه، ويُشارِكُهما فيما أخذَ من المالِ. وَلنا، أنَّها شهادةٌ رُدَّ بعضُها للتُّهْمَةِ، فتُرَدٌ جميعُها، كما لو شَهِدَ المُضارِبُ لربِّ المالِ بمالٍ من المُضاربَةِ، ولو شَهِدَ بدَيْنٍ لأبيه وأجْنَبِىٍّ، أو شَهِدَ (٢) بشَهادةٍ تُرَدُّ فى بعضِ ما شَهِدَ به، بطَلَتْ كلُّها.
١٩٢٨ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا مَاتَ رَجُلٌ، وَخلَفَ ابْنًا، وَأَلْفَ دِرْهَمٍ، فَادَّعَى رَجُلٌ عَلَى الْمَيِّتِ أَلْفَ دِرْهَمٍ، وَصَدَّقَهُ الْابْنُ (١)، وَادَّعَى آخرُ مِثْلَ ذَلِك، وَصَدَّقَه الابْنُ، فَإِنْ كَانَ فِى مَجْلِسٍ وَاحِدٍ، كانَتِ (٢) الألْفُ بَيْنَهُمَا. وإِنْ كانَ فِى مَجْلِسَيْنِ، كَانَتِ (٢) الأَلْفُ لِلْأَوَّلِ، وَلَا شَىْءَ لِلثَّانِى)
وجملتُه أَنَّ الميِّتَ إذا خلَّفَ وارِثًا، وتَركَةً، فأقرَّ الوارثُ لرَجلٍ بدَيْنٍ على الميِّتِ يَسْتَغْرِقُ مِيراثَه، فقد أقَرَّ بتَعلُّقِ دَيْنِه بجميعِ التَّركةِ، واسْتِحْقاقِه لجَميعِها، فإذا أَقَرَّ بعدَ ذلك لآخَرَ، نظَرْتَ؛ فإن كان فى المجلِسِ، صحَّ الإِقْرارُ، واشْتركا فى التَّرِكةِ؛ لأنَّ حالةَ المجلسِ كلَّها كحالةٍ واحدةٍ، بدليلِ القَبْض، [فى ما] (٣) يُعْتَبرُ القَبْضُ فيه، وإمكانِ الفَسْخِ فى البيعِ، ولُحوقِ الزِّيادةِ فى العَقْدِ، فكذلك فى الإِقْرارِ. وإن كان فى مجلسٍ آخَرَ، لم يُقْبَلْ إقْرارُه؛
(١) فى أ: "شريك".(٢) فى الأصل: "وشهد".(١) فى م: "الأب".(٢) فى م: "كان".(٣) فى م: "فما".