Denn er erkennt ein Recht an, das gegen einen anderen gerichtet ist; er bekennt sich zu etwas, das die Teilhabe des ersten an der Erbschaft, dessen Konkurrenz darin und eine Minderung seines Anteils daran zur Folge hat. Und das Eingeständnis eines Menschen zu Lasten eines anderen wird nicht anerkannt. Al-Shafi`i sagte: Sein Eingeständnis wird akzeptiert und sie teilen sich das Erbe, da der Erbe die Position des Erblassers einnimmt; hätte der Erblasser dies für beide bestätigt, wäre es akzeptiert worden, also gilt dies auch für den Erben. Zudem führt das Verbot seines Eingeständnisses dazu, dass die Rechte der Gläubiger hinfällig werden, da es nicht immer möglich ist, dass sie gleichzeitig in einer Sitzung anwesend sind, sodass sein Recht durch ihre Abwesenheit verloren ginge. Ferner gilt: Dessen Eingeständnis zuerst akzeptiert wurde, dessen Eingeständnis wird auch beim zweiten Mal akzeptiert, sofern sich sein Zustand nicht geändert hat, wie beim Erblasser. Unsere Ansicht ist, dass es sich um ein Eingeständnis handelt, das sich auf einen Gegenstand bezieht, an dem bereits das Recht eines anderen haftet, und zwar in einer Weise, die diesem schadet – eine Haftung, die die Gültigkeit seiner Verfügung darüber ausschließt; daher wird es nicht akzeptiert, vergleichbar mit dem Eingeständnis eines Verpfänders bezüglich eines Vergehens seines verpfändeten Sklaven oder eines Sklaven, der eine Straftat begangen hat. Was den Erblasser betrifft: Wenn er in seiner Gesundheit ein Eingeständnis macht, so ist dies gültig, da die Schuld nicht an seinem Vermögen haftet, sondern an seiner Person. Wenn er jedoch in seiner Krankheit für einen Gläubiger ein Eingeständnis macht, darf der Begünstigte des Eingeständnisses nicht mit den Gläubigern aus der Zeit der Gesundheit konkurrieren; dies gilt aus dem genannten Grund. Wenn er jedoch in seiner Krankheit für einen Gläubiger ein Eingeständnis macht, dessen Forderung seine gesamte Erbschaft ausschöpft, und dann in einer anderen Sitzung für einen anderen bestätigt, so ist dies gültig und er partizipiert mit dem ersten. Der Unterschied zwischen ihm und dem Erben besteht darin, dass sein erstes Eingeständnis ihn nicht daran hinderte, über sein Vermögen zu verfügen oder eine weitere Schuld daran zu knüpfen, indem er eine weitere Verbindlichkeit einging, weshalb dies die Haftung der Schuld an seinem Nachlass durch das Eingeständnis nicht verhinderte. Dies ist beim Erben anders: Er besitzt nicht die Befugnis, durch sein Handeln eine weitere Schuld an den Nachlass zu knüpfen, daher besitzt er diese Befugnis auch nicht durch seine Worte, und er besitzt keine Verfügungsgewalt über den Nachlass, solange er sich nicht zur Begleichung der Schuld verpflichtet hat.
Kapitel: Wenn er stirbt und 1000 hinterlässt, und sein Sohn dies für einen Mann bestätigt, dann für einen anderen bestätigt, so gehört es dem ersten, und der zweite hat daran keinen Anteil, egal ob dies in einer oder in zwei Sitzungen geschah; denn durch sein Anerkennen gegenüber dem ersten wurde es für ihn festgeschrieben.
(4) In A: "wie beim Erbe". (5) In M: "kam". (6) In B: "Recht". (7) Aus A, B entfallen. (8) Aus A, B, M entfallen. (9) Im Original: "erlangt". (10) In M: "haftet". (11) Aus A entfallen. (12) Im Original, A: "Haftbarmachung". (13) In B: "so ist sie".
لأنَّه يُقِرُّ بحَقٍّ على غيرِه، فإنَّه يُقِرُّ بما يَقتْضِى مُشاركةَ الأوَّلِ فى التَّركِةِ، ومُزاحمتَه فيها، وتَنْقِيصَ حقِّه منها. ولا يُقْبَلُ إقْرارُ الإِنسانِ على غيرِه. وقال الشَّافعىُّ: يُقْبَلُ إقْرارُه، ويشْتركِان فيها؛ لأنَّ الوارِثَ يَقومُ مَقامَ الموْرُوثِ، ولو أقَرَّ الموْرُوثُ لهما لقُبِلَ، فكذلك الوارِثُ، ولأنَّ مَنْعَه من الإِقْرارِ يُفْضِى إلى إسْقاطِ حَقِّ الغُرَماءِ، فإنَّه قد لا يتَّفِقُ حضورُهم فى مجلسٍ واحدٍ، فيَبْطُلُ حقُّه بغَيْبَتِه، ولأنَّ مَن قُبلَ إِقْرارُه أوَّلًا، قُبلَ إقْرارُه ثانيًا، إذا لم يتغَيَّرْ حالُه، كالمَوْرُوثِ (٤). ولَنا، أنَّه إقْرارٌ (٥) بما يتعلَّقُ بمحَلٍّ تعلَّقَ به حقُّ غيرِه، على وَجْهٍ يَضُرُّ به، تَعَلُّقًا يَمْنَعُ صحَّةَ (٦) تصرُّفِه فيه، فلم يُقْبَلْ، كإقْرَارِ الراهنِ بجِنايةِ عَبْدِه المرْهُونِ أو الجانِى. وأمَّا الموْرُوثُ، فإنْ أقَرَّ فى صِحَّتِه، صَحَّ؛ لأنَّ الدَّينَ لا يتعلَّقُ بمالِه، [وإنَّما يتعلَّقُ بذمَّتِه] (٧). وإن أقَرَّ فى مَرَضِه لغَريمٍ (٨)، لم يحاصَّ (٩) المُقَرُّ له غُرَماءَ الصِّحَّةِ؛ لذلك. وإِنْ أقَرَّ فى مرضه لغَرِيمٍ يسْتَغْرِقُ دَيْنُه تَركِتَه، ثم أقرَّ لآخَرَ فى مجلس آخَرَ، صحَّ، [وشارَكَ الأوَّلَ] (٧)، والفرْقُ بينه وبين الوارثِ، أَنَّ إقْرارَه الأوَّلَ لم يَمْنَعْه التَّصَرُّفَ فى مالِه، ولا أن يُعَلَّقَ (١٠) به دَيْنٌ آخَرُ، بأن (١١) يَسْتدِينَ دَيْنًا آخَرَ، فلم يَمْنَعْ ذلك تَعَلُّقَ (١٢) الدَّينِ بتَركَتِه بالإِقْرارِ، بخلافِ الوارِثِ، فإنَّه لا يَمْلِكُ أن يُعَلِّقَ بالتَّركةِ دَيْنًا آخَرَ بفِعْلِه، فلا يَمْلِكُه بقَوْلِه، ولا يَمْلِكُ التَّصرُّفَ فى التَّركِةِ، ما لم يَلْتَزِمْ قضاءَ الدَّيْنِ.
فصل: وإن ماتَ، وتركَ ألفًا، فأقَرَّ به ابنُه لرجلٍ، ثم أقرَّ به لغيرِه، فهو (١٣) للأوَّلِ، ولا شىءَ للثانى فيه، سواءٌ كان فى مَجْلِسٍ أو مَجْلِسَينِ؛ لأنَّه باعْترافِه للأوَّلِ، ثَبَتَ له
(٤) فى أ: "كالميراث".(٥) فى م: "أتى".(٦) فى ب: "حق".(٧) سقط من: أ، ب.(٨) سقط من: أ، ب، م.(٩) فى الأصل: "يخلص".(١٠) فى م: "يتعلق".(١١) سقط من: أ.(١٢) فى الأصل، أ: "تعليق".(١٣) فى ب: "فهى".