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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 272Abschnitt

Übersetzung · DE

wisse, so wird damit nicht bewiesen, dass er seine Beweise für unglaubwürdig erklärt hat. Einige Gefährten al-Shafi'is sagten: Wenn der Zeugenaufruf ein Akt war, den er selbst vollzogen hat, wird sein Beweis nicht gehört, da er sie für unglaubwürdig erklärt hat. Wenn jedoch sein Bevollmächtigter die Zeugen gegen den Beklagten aufgerufen hat, oder wenn sie ohne sein Wissen ausgesagt haben, oder ohne dass er sie zur Zeugenaussage aufgefordert hat, so wird sein Beweis gehört, da er hinsichtlich der Verleugnung dieser Beweise entschuldigt ist. Diese Ansicht ist gut. Unsere Ansicht ist, dass er seine Beweise durch sein Eingeständnis, dass niemand für ihn zeugen könne, für unglaubwürdig erklärt hat. Wenn nun jemand für ihn aussagt, so stellt dies eine Widerlegung seiner Aussage dar. Dies unterscheidet sich von dem Zeugen, der sagt: "Ich habe keine Zeugenaussage bei mir", und dann sagt: "Ich hatte sie vergessen", denn dies ist ein Eingeständnis zugunsten eines anderen nach der Verneinung, während er hier seinem Prozessgegner gegenüber das Fehlen von Beweisen eingeräumt hat, daher wird sein Widerruf dessen nicht akzeptiert. Das Urteil in dem Fall, wenn er sagt: "Jeder Beweis für mich ist Fälschung", entspricht dem Urteil, wenn er sagt: "Ich habe keine Beweise", basierend auf der von uns erwähnten Meinungsverschiedenheit darüber.

Abschnitt: Wenn er sagt: "Ich kenne keinen Beweis", und dann mit einem Beweis kommt, so wird dieser gehört, da es möglich ist, dass er einen Beweis hatte, von dem er nichts wusste, und er dann davon erfuhr. Abu al-Khattab sagte: Wenn er sagt: "Ich kenne keinen Beweis für mich", und dann zwei Zeugen sagen: "Wir bezeugen für dich", so wird sein Beweis gehört.

1931 – Problem: Er sagte: (Und wenn der Vormund gegen diejenigen aussagt, für die er als Vormund bestellt ist, wird seine Aussage akzeptiert. Wenn er jedoch für sie aussagt, wird sie nicht akzeptiert, wenn sie unter seiner Obhut stehen.)

Was seine Aussage gegen sie betrifft, so ist sie zulässig. Uns ist diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit bekannt, da er in Bezug auf sie nicht verdächtigt wird und durch seine Aussage gegen sie weder einen Nutzen zieht noch einen Schaden von ihnen abwendet. Was seine Aussage für sie betrifft, wenn sie unter seiner Obhut stehen, so ist sie nicht zulässig. Dies ist die Ansicht der meisten Gelehrten; so sahen es al-Sha'bi, al-Thawri, Malik, al-Shafi'i, al-Awza'i, Abu Hanifa und Ibn Abi Layla. Shurayh und Abu Thawr erlaubten seine Aussage für sie, wenn er...

Anmerkungen

(1) In A: "akdhaba" (er erklärte für unglaubwürdig). (2) In A, B, M: "nasituha" (ich hatte sie vergessen). (3) Im Original: "ba'd" (nach). (4) Fehlt in: B. (5) In A, B, M: "wa-in" (und wenn). (1) Fehlt im Original. S. Anmerkung dazu. (2) Akhbar al-Qudat 2/274.

Arabisch (Quelle)

يَعْلَمُ، فلا يثْبُتُ بذلك أنَّه كَذَّبَ (١) بَيِّنَتَه. وقال بعضُ أصحابِ الشَّافعىِّ: وإن كان الإِشْهادُ أمرًا توَلَّاهُ بنفسِه، لم تُسْمَعْ بَيِّنَتُه؛ لأنَّه أكْذَبَها، وإن كان وكيلُه أشْهَدَ على المُدَّعَى عليه، أو شَهِدَ من غيرِ عِلْمِه، أو من غيرِ أن يُشْهِدَهم، سُمِعتْ بَيِّنَتُهُ؛ لأنَّه معذورٌ فى نَفْيِه إيَّاها. وهذا القولُ حسن. وَلنا، أنَّه أكْذَبَ بَيِّنَتَه، بإقْرارِه أنَّه لا يَشْهَدُ له أحدٌ، فإذا شَهِدَ له إنسانٌ، كان تكْذِيبًا له، ويُفارِقُ الشَّاهِدَ إذا قال: لا شهادةَ عندى. ثم قال: كنتُ أُنْسِيتُها (٢). لأنَّ ذلك إقْرارٌ لغيرِه بعدَ الإنْكارِ، وههُنا هو مُقِرُّ لخَصْمِه بعَدَمَ (٣) البَيِّنَةِ، فلم يُقْبَلْ رُجوعُه عنه. والحكمُ فيما إِذا (٤) قال: كلُّ بَيِّنَةٍ لى زُورٌ. كالحُكمِ فيما إذا قال: لا بَيِّنَةَ لى. على ما ذكَرْنا من الخِلافَ فيه.

فصل: وإذا (٥) قال: ما أعْلَمُ بَيِّنَةً. ثم أتَى بِبَيِّنَةٍ، سُمِعتْ؛ لأنَّه يجوزُ أن تكونَ له بَيِّنَةٌ لم يَعْلمْها، ثم عَلِمَها. قال أبو الخَطَّابِ: ولو قال: ما أعْلَمُ لى بَيِّنَةً. فقال شاهِدَان: نحنُ نَشْهَدُ لك. سُمِعتْ بَيِّنتُه.

١٩٣١ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا شَهِدَ الوَصِىُّ عَلَى مَنْ هُو مُوصًى عَلَيْهِمْ، قُبِلَتْ شَهَادَتُهُ. وإِنْ شَهِد لَهُمْ، لَمْ يُقْبَلْ إِذَا كَانُوا فِى حِجْرِهِ)

[أمَّا شهادتُه عليهم، فمَقْبولةٌ. لا نَعْلَمُ فيه خلافًا، فإنَّه لا يُتَّهَمُ عليهم، ولا يَجُرُّ بشهادتِه علهم نَفْعًا، ولا يَدْفَعُ عنهم بها ضَرَرًا. وأمَّا شهادتُه لهم إذا كانوا فى حِجْرِه] (١)، فغيرُ مَقْبولةٍ. وهذا قولُ أكثرِ أهلِ العلمِ؛ فهم الشَّعْبِىُّ، والثَّوْرِىُّ، ومالكٌ، والشَّافعىُّ، والأوْزَاعىُّ، وأبو حنيفةَ، وابنُ أبى ليلَى. وأجازَ شُرَيحٌ (٢) وأبُو ثَوْرٍ شَهادتَه لهم، إذا كان

Anmerkungen

(١) فى أ: "أكذب".(٢) فى أ، ب، م: "نسيتها".(٣) فى الأصل: "بعد".(٤) سقط من: ب.(٥) فى أ، ب، م: "وإن".(١) سقط من: الأصل. نقل نظر.(٢) أخبار القضاة ٢/ ٢٧٤.

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