Der Prozessgegner ist jemand anderes, da er ihnen gegenüber ein Fremder ist. Daher wurde seine Aussage für sie akzeptiert, wie dies nach dem Erlöschen des Vormundschaftsverhältnisses der Fall ist. Unsere Ansicht ist, dass er über eine Sache ausgesagt hat, bei der er selbst Prozesspartei ist, da er derjenige ist, der deren Rechte einfordert, darüber streitet und darüber verfügt. Daher wurde seine Aussage nicht akzeptiert, so als ob er über sein eigenes Vermögen ausgesagt hätte, und weil er im Bedarfsfall aus ihrem Vermögen nimmt, womit er hinsichtlich seiner Aussage dazu als verdächtig gilt. Was seinen Ausspruch "wenn sie unter seiner Obhut stehen" betrifft, so meint er, dass, wenn er nach dem Erlöschen seiner Vormundschaft über sie für sie aussagen würde, seine Aussage akzeptiert würde, da der Grund entfallen ist, der ihre Akzeptanz verhinderte. Das Urteil bezüglich des Treuhänders des Richters, der für die Waisen aussagt, die unter seiner Vormundschaft stehen, ist dem Urteil bezüglich des Vormunds völlig gleich.
1932 – Problem: Er sagte: (Und wenn jemand aussagt, der zuweilen unter Anfällen leidet, wird seine Aussage in seinem Zustand der geistigen Klarheit akzeptiert.)
Ibn al-Mundhir sagte: Alle Gelehrten, von denen wir es bewahrt haben, sind sich darüber einig, darunter Malik, al-Thawri, al-Shafi'i, Ishaq und Abu Thawr. Ich halte dies auch für die Lehrmeinung der Gelehrten von Kufa. Dies liegt daran, dass bei der Zeugenaussage der Zustand zum Zeitpunkt ihrer Abgabe maßgeblich ist, und er ist zum Zeitpunkt der Abgabe jemand, der über Auffassungsgabe und einen beständigen Verstand verfügt, daher wurde seine Aussage akzeptiert, wie bei einem Kind, wenn es erwachsen wird. Zudem ist er vertrauenswürdig und nicht verdächtig, daher wurde seine Aussage akzeptiert, wie bei einer gesunden Person. Der Verlust seines Verstandes außerhalb des Zeitpunktes der Zeugenaussage hindert deren Akzeptanz nicht, genau wie bei einem Gesunden, der schläft, oder einem Kranken, der zeitweise das Bewusstsein verliert.
1933 – Problem: Er sagte: (Die Aussage eines Arztes über eine klaffende Kopfwunde wird akzeptiert, wenn man keinen Zugang zu zwei Ärzten hat, und ebenso der Tierarzt bei einer Krankheit des Tieres.)
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn über eine Wunde Uneinigkeit herrscht, ob es sich um eine klaffende Wunde (Mudihah) handelt oder nicht, oder bei einer schwereren Verletzung wie einer Knochenbruchverletzung (Hashimah), einer zertrümmernden Verletzung (Munaqqilah), einer das Gehirn erreichenden Verletzung (Ammah) oder einer das Gehirn freilegenden Verletzung (Damighah), oder einer kleineren wie einer oberflächlichen (Badi'ah), einer Muskelschicht verletzenden (Mutalahimah) oder einer die Knochenhaut freilegenden (Simhaq), oder bei einer Bauchwunde oder anderen Verletzungen, die nur Ärzte kennen, oder wenn Uneinigkeit über eine Krankheit herrscht, deren Diagnose nur Ärzten vorbehalten ist, oder bei einer Krankheit eines Tieres: So ist das Äußere der Aussage von al-Khiraqi, dass, wenn man Zugang zu zwei Ärzten oder zwei Tierärzten hat, die Aussage eines einzelnen nicht ausreicht, da dies zu den Dingen gehört, über die sich Männer ein Bild machen können, weshalb sie darin nicht akzeptiert wurde.
(3) Fehlt im: Original. (4) In A: "in" (dass). (1) Im Original, B: "bi-wahid" (mit einem).