ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 274Abschnitt

Übersetzung · DE

eine Zeugenaussage einer einzigen Person, wie bei anderen Rechten. Wenn jedoch keine zwei Zeugen zur Verfügung stehen, genügt ein einziger, da es sich um eine Angelegenheit handelt, bei der es nicht jedem möglich ist auszusagen; denn es gehört zu den Dingen, die den Sachkundigen unter den Fachleuten vorbehalten sind, daher genügt darin die Aussage eines Einzelnen, ähnlich wie bei Mängeln unter der Kleidung, bei denen die Aussage einer einzelnen Frau akzeptiert wird; die Akzeptanz der Aussage eines einzelnen Mannes ist daher umso berechtigter.

Abschnitt: Ahmad, möge Allah ihm gnädig sein, sagte: Wenn er sagt: „Bezeuge für mich einhundert Dirham und einhundert Dirham [und einhundert Dirham]“, und er bezeugt nur die einhundert und nicht die anderen einhundert, so ist dies unerwünscht, es sei denn, er sagt: „Ihr sollt mir über einhundert, einhundert und einhundert bezeugen“, damit er dem Richter alles so wiedergibt, wie es war. Ahmad sagte zudem: Wenn er über eintausend aussagt, der Richter aber nur über einhundert oder zweihundert urteilt, und der Inhaber des Anspruchs zu ihm sagt: „Ich möchte, dass du für mich nur über einhundert aussagst“, so soll er nicht über weniger als die eintausend aussagen. Der Qadi sagte: Dies liegt daran, dass es Pflicht des Zeugen ist, die Aussage so zu übertragen, wie er sie abgelegt hat. Allah der Erhabene sagte: {Dies ist eher geeignet, dass sie das Zeugnis so darbringen, wie es wirklich ist} [Sure al-Ma'ida 108]. Und weil: Wenn es dem Zeugen erlaubt wäre, nur über einen Teil dessen auszusagen, worüber er als Zeuge geladen wurde, es dem Richter ebenso erlaubt wäre, nur über einen Teil dessen zu urteilen, was der Zeuge bezeugt hat. Abu al-Khattab sagte: Meiner Ansicht nach ist es zulässig, dies zu bezeugen, denn wer eintausend bezeugt, hat zwangsläufig auch einhundert bezeugt. Wenn er also über einhundert aussagt, hat er in seiner Aussage nicht gelogen, daher ist es zulässig, so als ob er ihm hundertmal einhundert geliehen hätte. Die erste Ansicht ist jedoch korrekter, aufgrund dessen, was der Qadi erwähnte, und weil seine Aussage über einhundert möglicherweise den Eindruck erwecken könnte, dass es sich dabei um eine andere Summe handelt als diejenige, die er ursprünglich bezeugt hat, was dazu führen könnte, dass ihm diese Summe zweimal auferlegt wird.

Abschnitt: Ahmad sagte: Wenn er über eintausend Dirham und einhundert Dinar aussagt, so gebühren ihm die Dirham und Dinar jenes Landes. Der Qadi sagte: Da es zulässig ist, den uneingeschränkten Vertrag darauf zu beziehen, ist es zulässig, auch die Zeugenaussage darauf zu beziehen. Und Allah weiß es am besten.

Anmerkungen

(2) Fehlt in: M. (3) In A, B, M: "ashhadu wali" (bezeuge mir/lass mir bezeugen). (4) Fehlt in: M. (5) Sure al-Ma'ida 108. (6) Im Original, A, B: "awhama" (erweckte den Eindruck).

Arabisch (Quelle)

شهادةُ واحدٍ، كسائرِ الحُقوقِ، فإن لم يُقْدَرْ على اثْنَين، أجْزَأَ واحدٌ؛ لأنَّه ممَّا لا يُمْكِنُ كلَّ واحدٍ أن يشْهَدَ به؛ لأنَّه ممَّا يَخْتَصُّ به أهلُ الخبرةِ من أهلِ الصَّنْعةِ، فاجْتُزِئَ فيه بشهادةِ واحدٍ، بمَنْزلةِ العُيوبِ تحتَ الثِّيابِ، يُقْبَلُ قيها قولُ المرأةِ الواحدةِ، فقَبُولُ قولِ الرجلِ الواحد أوْلَى.

فصل: قال أحمدُ، رحمَه اللَّهُ، إذا قال: اشْهَدْ على مائةِ درهمٍ ومائةِ درهمٍ [ومائةِ درهمٍ] (٢). فشَهِدَ على مائةٍ دونَ مائةٍ، كُرِهَ، إِلَّا أن يقولَ: أشْهَدُوِنى (٣) على مائةٍ ومائة ومائةٍ (٤). يَحْكَيه كلَّه للحاكمِ كما كان. وقال أحمدُ: إذا شَهِدَ على ألفٍ، وكانَ الحاكم لا يحْكُمُ إِلَّا على مائةٍ ومائتين، فقال له صاحبُ الحقِّ: أُريدُ أن تَشْهَد لى على مائةٍ، لم يشْهَدْ إِلَّا بألْفٍ. قال القاضى: وذلك أَنَّ على الشَّاهدِ نَقْلَ الشَّهادةِ على ما شَهِدَ، قال اللَّهُ تعالى: {ذَلِكَ أَدْنَى أَنْ يَأْتُوا بِالشَّهَادَةِ عَلَى وَجْهِهَا} (٥). ولأنَّه لو ساغَ للشَّاهدِ أن يشْهَدَ ببعض ما أُشْهدَ عليه، لَساغَ للقاضى أن يَقْضِىَ ببعض ما شَهِدَ به الشَّاهِدُ. وقال أبو الخَطَّابِ: عندى يجوزُ أن يشْهَدَ بذلك؛ لأنَّ مَن شَهِدَ بأَلْفٍ، فقد شَهِدَ بمائةٍ، فإذا شَهِدَ بمائةٍ، لم يكُنْ كاذبًا فى شَهادتِه، فجازَ، كما لو كان قد أقْرضَه مائةً مَرَّة، وتِسْعَمائةٍ مَرَّةً أُخْرَى. والأَوَّلُ أصحُّ؛ لما ذكرَه القاضى، ولأنَّ شهادتَه بمائةٍ ربَّما أوْهَمَتْ (٦) أَنَّ هذه المائةَ غيرُ التى شهِدَتْ بأصْلِه، فيُؤدِّى إلى إيجابِها عليه مَرَّتَين.

فصل: قال أحمدُ: إذا شَهِدَ بألفِ درهمٍ ومائةِ دينارٍ، فله مِن دراهمِ ذلك البلدِ ودَنانيرِه. قال القاضى: لأنَّه لمَا جازَ أن يُحْمَلَ مُطَلقُ العَقْدِ على ذلك، جازَ أَنْ تُحْمَلَ الشهادةُ عليه. واللَّه أعلمُ.

Anmerkungen

(٢) سقط من: م.(٣) فى أ، ب، م: "أشهد ولى".(٤) سقط من: م.(٥) سورة المائدة ١٠٨.(٦) فى الأصل، أ، ب: "أوهم".

ZurückBand 14 · Seite 274Weiter
Zurück14·274Weiter