denn die Ehe ist ein Recht des Ehemannes gegenüber ihr, daher wird ihr Anspruch auf ein Recht für einen anderen nicht angehört. Wenn wir der ersten Ansicht folgen, wird der Ehemann befragt; bestreitet er und es gibt keinen Beweis, dann gilt sein Wort ohne einen Eid; denn wenn die Frau nicht zu einem Eid verpflichtet wird, obwohl die Verpflichtung bei ihr liegt, dann ist es umso mehr angebracht, dass derjenige, dem das Recht zusteht, [und er es bestreitet] nicht zu einem Eid verpflichtet wird. Es ist möglich, dass er zu einem Eid verpflichtet wird, da ihr Anspruch nur deshalb angehört wurde, weil er den Anspruch auf finanzielle Rechte beinhaltet, bei denen ein Eid gesetzlich vorgeschrieben ist. Wenn der Beweis für die Ehe erbracht wird, steht ihr das zu, was die Ehe an Rechten für sie beinhaltet. Was ihre Erlaubtheit für ihn betrifft, so beruht dies auf dem inneren Sachverhalt: Wenn er weiß, dass sie seine Ehefrau ist, ist sie ihm erlaubt; denn sein Bestreiten der Ehe ist keine Scheidung, noch hatte er die Absicht einer Scheidung. Wenn er jedoch weiß, dass sie nicht seine Ehefrau ist, entweder aufgrund des Fehlens des Vertrages oder aufgrund ihrer endgültigen Trennung von ihm, dann ist sie ihm nicht erlaubt. Wird ihm im Äußeren die Möglichkeit eingeräumt, über sie zu verfügen? Es sind zwei Möglichkeiten denkbar: Die erste ist, dass ihm dies ermöglicht wird, weil der Richter bereits über die eheliche Verbindung geurteilt hat. Die zweite ist, dass ihm dies nicht ermöglicht wird, aufgrund seines Eingeständnisses, dass sie für ihn verboten ist; daher wird sein Wort bezüglich seiner selbst akzeptiert, jedoch nicht bezüglich dessen, was gegen ihn spricht, so wie wenn jemand eine Frau heiratet und dann sagt: „Sie ist meine Schwester durch Stillbeziehung“. Wenn dies feststeht, dann ist ihr Anspruch auf die Ehe wie der Anspruch des Ehemannes, bezüglich dessen, was wir erwähnt haben, von der Offenlegung der Ursache der Ehe und den Bedingungen des Vertrages. Die Rechtsschule von al-Shafi'i ist dem ähnlich, was wir in diesem Kapitel erwähnt haben.
Kapitel: Was die übrigen Verträge [außer der Ehe] betrifft, wie etwa den Kauf, die Miete, den Vergleich und andere, so bedürfen sie nach der stärksten der beiden Ansichten keiner Offenlegung und Nennung der Bedingungen; denn bei ihnen wird nicht mit derselben Vorsicht vorgegangen und sie bedürfen keines Vormunds und keiner Zeugen, daher bedürfen sie keiner Offenlegung, wie beim Anspruch auf ein Sachobjekt. Es ist dabei gleich, ob das Verkaufsobjekt eine Sklavin oder etwas anderes ist; denn sie ist ein Kaufobjekt und ähnelt daher dem Sklaven. Ebenso verhält es sich, wenn das beanspruchte Objekt eine Sache oder eine Schuld ist, so muss die Ursache nicht genannt werden; denn die Ursachen dafür sind zahlreich und nicht begrenzt, und die Ursache mag dem Anspruchsberechtigten verborgen bleiben.
(10) Aus A ausgelassen. (11) Aus dem Original und B ausgelassen. (12) In A: „ma'nan“ (Bedeutung). (13) In M: „seine Ehefrau“. (14) In B: „Ehemann“. (15) Aus dem Original, A und B ausgelassen. (16) Im Original, B und M: „die Sklavin“.