[...] ist das Datum früher, so wird sie bevorzugt, andernfalls wird der Beweis des Anspruchsberechtigten bevorzugt. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und Abu Thawr in Bezug auf das Gebären und das Weben, sofern es sich um ein Weben handelt, das sich nicht wiederholt. Was hingegen das Weben betrifft, das sich wiederholt, wie bei Wolle und Brokat, so wird sein Beweis nicht angehört; denn wenn er den Grund bezeugt, so hat er etwas dargelegt, das der Besitz allein nicht darlegt. Es wurde von Jabir ibn Abd Allah überliefert, dass zwei Männer wegen eines Tieres oder eines Kamels bei dem Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – stritten, woraufhin jeder von ihnen den Beweis erbrachte, dass es ihm gehöre und er es habe gebären lassen. Da entschied der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – zu Gunsten dessen, in dessen Besitz es sich befand. Abu al-Khattab erwähnte eine dritte Überlieferung, dass der Beweis des Anspruchsgegners unter allen Umständen bevorzugt wird. Dies ist die Ansicht von Shurayh, al-Sha'bi, al-Nakha'i, al-Hakam, al-Shafi'i und Abu 'Ubayd. Er sagte: Dies ist die Ansicht der Leute von Medina und der Leute von al-Sham. Dies wurde auch von Tawus überliefert. Der Qadi hielt es für unwahrscheinlich, dass dies eine Überlieferung von Ahmad sei, und sagte: Der Beweis des Innenstehenden wird nicht akzeptiert, wenn er nichts anderes darlegt, als das, was bereits durch den Besitz (des Anspruchsgegners) dargelegt wurde, und zwar als einzige Überlieferung. Wer diese Ansicht vertrat, argumentierte damit, dass die Seite des Anspruchsgegners stärker ist, da die ursprüngliche Vermutung für ihn spricht und sein Eid dem Eid des Anspruchsberechtigten vorgezogen wird. Wenn sich also beide Beweise widersprechen, ist es zwingend, seinen Besitz an dem, was sich in seiner Hand befindet, beizubehalten und ihn zu bevorzugen, so als ob für keinen der beiden ein Beweis vorläge. Der Hadith von Jabir deutet darauf hin, denn sein Beweis wurde nur wegen seines Besitzes bevorzugt. Unser Argument ist das Wort des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: „Die Beweislast liegt beim Anspruchsberechtigten und der Eid beim Anspruchsgegner.“ Er hat somit die Art des Beweises auf die Seite des Anspruchsberechtigten gelegt, sodass auf der Seite des Anspruchsgegners kein Beweis verbleibt. Zudem ist der Beweis des Anspruchsberechtigten von größerem Nutzen, weshalb er bevorzugt werden muss, wie die Bevorzugung des Beweises der Schwächung (Jarh) gegenüber der Beweiswürdigung (Ta'dil). Der Beleg für den größeren Nutzen ist, dass er etwas beweist, das vorher nicht feststand, während der Beweis des Bestreitenden nur ein Äußeres beweist, worauf der Besitz bereits hindeutet; er ist also nicht von weiterem Nutzen. Zudem kann das Zeugnis über das Eigentum darauf beruhen, dass die bloße Sichtung des Besitzes und der Verfügungsgewalt als Grundlage dient, denn dies ist nach Ansicht vieler Gelehrter zulässig. Somit steht der Beweis auf der Stufe des bloßen Besitzes, weshalb der Beweis des Anspruchsberechtigten ihm vorgezogen wird, so wie er auch dem bloßen Besitz vorgezogen wird, genauso wie die beiden Zeugen des Zweitberichts (Fara'), da sie auf den beiden Zeugen des Erstberichts (Asl) aufbauen, keinen Vorzug vor ihnen haben.
(5) Von al-Bayhaqi ausgegeben im Kapitel: „Über zwei sich streitende Parteien, die um ... streiten“, aus dem Buch der Klagen und Beweise (al-Da'awa wa al-Bayyinat), Sunan al-Kubra 10/256. Und von al-Daraqutni im Buch über Rechtsprechung und Urteile und anderes, Sunan al-Daraqutni 4/209. Und von Imam al-Shafi'i, siehe: Kitab al-Ahkam wa al-Aqdiya, aus der Anordnung des Musnad 2/180. (6) Aus M ausgelassen. (7) In A: „quddima“ (wurde bevorzugt). (8) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits in der Fußnote zu 6/587.