Abschnitt: Welchen der beiden Beweise wir auch immer bevorzugen, dessen Besitzer leistet nicht zugleich einen Eid. Al-Shafi'i sagte in einer seiner beiden Ansichten: Der Besitzer (des streitigen Gutes) wird zur Eidesleistung aufgefordert; denn beide Beweise sind durch ihren Widerspruch hinfällig geworden, so dass sie wie zwei Parteien dastehen, die keinen Beweis haben, daher leistet der Innenstehende einen Eid, so als ob keiner von beiden einen Beweis hätte. Unser Argument ist, dass einer der beiden Beweise vorzuziehen ist, daher muss das Urteil auf ihn allein gestützt werden, genau wie wenn sich zwei Berichte widersprechen, ein spezifischer und ein allgemeiner, oder einer von ihnen aus irgendeinem Grund gewichtiger ist. Wir erkennen nicht an, dass der vorzuziehende Beweis hinfällig wird, sondern er ist gewichtiger, er wird angewandt, und der weniger gewichtige fällt weg.
Abschnitt: Wenn der Beweis für einen der beiden vorliegt, nicht aber für den anderen, so prüfe: Wenn der Beweis nur für den Anspruchsberechtigten vorliegt, wird nach ihm geurteilt, ohne dass er einen Eid leisten muss, worüber im Madhhab kein Zweifel besteht. Dies ist auch die Ansicht der Rechtsgelehrten der Städte, darunter al-Zuhri, Abu Hanifa, Malik und al-Shafi'i. Shurayh, 'Awn ibn 'Abd Allah, al-Nakha'i, al-Sha'bi und Ibn Abi Layla sagten hingegen: Der Mann leistet einen Eid zusammen mit seinem Beweis. Shurayh sagte zu einem Mann: Selbst wenn du bei mir so und so viele Zeugen erbringst, werde ich nicht zu deinen Gunsten urteilen, bis du einen Eid geleistet hast. Unser Argument ist das Wort des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm – zum Hadrami: „Dein Beweis, oder sein Eid, mehr hast du nicht.“ Und das Wort des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: „Die Beweislast liegt beim Anspruchsberechtigten und der Eid beim Anspruchsgegner.“ Zudem ist der Beweis eine der beiden Beweisführungen einer Klage, daher genügt er, ebenso wie der Eid. Unsere Gefährten sagten: Es gibt keinen Unterschied zwischen Anwesenden und Abwesenden, Lebenden und Toten, Kindern und Erwachsenen, geistig Behinderten und voll Geschäftsfähigen. Al-Shafi'i sagte: Wenn derjenige, gegen den ausgesagt wird, nicht für sich selbst sprechen kann, wird derjenige, zu dessen Gunsten ausgesagt wird, zur Eidesleistung aufgefordert; denn er kann sich nicht selbst bezüglich der Ansprüche auf Urteilsspruch und Entlastung äußern, also nimmt der Richter in dieser Hinsicht seinen Platz ein, um den Zweifel zu beseitigen. Dies ist eine gute Ansicht; denn das Bestehen des Beweises für den Anspruchsberechtigten hinsichtlich der Feststellung seines Rechts schließt nicht die Möglichkeit eines Urteilsspruchs oder einer Entlastung aus, denn der Beweis...
(9) In A ausgelassen. (10) 'Awn ibn 'Abd Allah ibn 'Utba ibn Mas'ud al-Hudhali; er war einer der gebildetsten und gelehrtesten Leute von Medina und verstarb im Jahr 110 und einigen Jahren. Siyar A'lam al-Nubala' 5/103-105. (11) In al-Asl, A und B nicht enthalten. (12) In Akhbar al-Qudat von Waki' 2/310 wird berichtet, dass er mit dem Eid zusammen mit dem Zeugen urteilte. (13) Die Quellenangabe hierzu erfolgte bereits auf Seite 32. (14) In A: "halafa" (er leistete einen Eid).
فصل: وأىُّ البَيِّنَتَيْن قدَّمْنَاها، لم يَحْلِفْ صَاحِبُها معها. وقال الشَّافِعىُّ، فى أحَدِ قوْلَيْه: يُسْتَحْلَفُ صَاحِبُ اليَدِ؛ لأنَّ الْبَيِّنَتَيْن سَقَطَتَا بتعارُضِهما، فصَارَا كمَنْ لا بَيِّنةَ لهما، فيَحْلِفُ الدَّاخِلُ (٩) كما لو لِم تَكُنْ لواحدٍ منهما بَيِّنَةٌ. ولَنا، أَنَّ إحْدَى الْبَيِّنَتَيْن رَاجِحَةٌ، فيَجِبُ الحُكْمُ بها مُنْفرِدَةً، كما لو تَعارَضَ خَبَران، خَاصٌّ وعَامٌّ، أو أحَدُهما أرْجَحُ بوَجْهٍ من الوُجُوه، ولا نُسَلِّمُ أَنَّ الْبَيِّنَةَ الرَّاجِحَةَ تَسْقُطُ، وإنَّما تَرْجُحُ، ويُعْمَلُ بها، وتَسْقُطُ المَرْجُوحَة.
فصل: فإنْ كانتِ الْبَيِّنَةُ لأحَدِهما دونَ الآخَرِ، نَظَرْتَ؛ فإنْ كانتِ الْبَيِّنَةُ للمُدَّعِى وَحْدَه، حُكِمَ بها، ولم يَحْلِفْ، بغيْرِ خِلافٍ فى المذهبِ. وهو قولُ أهْلِ الفُتْيَا من أهلِ الأمْصَارِ؛ منهم الزُّهْرِىُّ، وأبو حنيفةَ، ومالكٌ، والشَّافِعىُّ. وقال شُرَيحٌ، وعَونُ بنُ عبد اللَّه (١٠)، والنَّخَعِىُّ، والشَّعْبِىُّ، وابن أبى ليْلَى: يُسْتَحْلَفُ الرجُلُ مع بَيِّنَتِه. قال شُرَيحٌ لرجُلٍ (١١): لو أثْبَتَ عِنْدِى كذا وكذا شاهِدًا، ما قَضَيْتُ لك حتَّى تحْلِفَ (١٢). ولَنا، قولُ النَّبىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- للحَضْرَمِىِّ: "بيِّنَتُكَ، أو يَمِينُه، لَيْسَ لَكَ إِلَّا ذلِكَ" (١٣). وقولُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "البيِّنَةُ على المُدَّعِى، واليَمِينُ عَلَى المُدَّعَى علَيْهِ". ولأنَّ البَيِّنَةَ إحْدَى حُجَّتَىِ الدَّعْوَى، فيُكْتَفَى بها، كاليَمِينِ. قال أصْحَابُنا: ولا فَرْقَ بين الحَاضِرِ والْغَائِبِ، والحَىِّ والمَيِّتِ، والصَّغِيرِ والكَبِيرِ، والمَجْنُونِ والمُكَلَّفِ. وقال الشَّافِعِىُّ: إذا كان المشْهُودُ عليه لا يعبِّرُ عن نَفْسِه، أُحْلِفَ (١٤) المَشْهُودُ له؛ لأنَّه لا يُمْكِنُه أَنْ يُعَبِّرَ عن نَفْسِه فى دَعْوَى القَضَاءِ والإِبْرَاءِ، فيَقُومُ الحَاكمُ مَقامَه فى ذلك، لِتَزُولَ الشُّبْهَةُ. وهذا حَسَنٌ؛ فإِنَّ قِيامَ الْبَيِّنَة للمُدَّعِى بثُبُوتِ حَقِّه، لا يَنْفِى احْتِمالَ القَضَاءِ والإِبْرَاءِ، بدَليلِ أَنَّ
(٩) سقط من: أ.(١٠) عون بن عبد اللَّه بن عتبة بن مسعود الهذلى، كان من آدب أهل المدينة وأفقههم، توفى سنة بضع عشرة ومائة. سير أعلام النبلاء ٥/ ١٠٣ - ١٠٥.(١١) لم يرد فى: الأصل، أ، ب.(١٢) فى أخبار القضاة، لوكيع ٢/ ٣١٠، أنه قضى باليمين مع الشاهد.(١٣) تقدم تخريجه، فى: صفحة ٣٢.(١٤) فى أ: "حلف".