Wenn der Anspruchsgegner den Anspruch erhebt, wird seine Klage und sein Beweis angehört. Wenn er also anwesend und voll geschäftsfähig ist, ist sein Schweigen bezüglich der Geltendmachung eines solchen (Rechts) ein Beweis für dessen Nichtvorhandensein, weshalb der Beweis genügt. Wenn er abwesend ist oder zu jenen gehört, die keine Aussage machen können, wird die Möglichkeit dessen ohne einen Beweis, der auf sein Nichtvorhandensein hindeutet, ausgeschlossen, weshalb der Eid zu dessen Widerlegung rechtlich vorgeschrieben ist. Wenn der Anspruchsberechtigte keinen Beweis hat, der Leugner jedoch einen Beweis besitzt, so wird dessen Beweis angehört, ohne dass er einen Eid zusammen damit leisten müsste; denn wenn wir bei Widersprüchen die Vorziehung dieses Beweises lehren und sagen, dass er dazu keinen Eid leisten muss, so gilt dies erst recht bei dessen Alleinstehen. Sollten wir die Vorziehung des Beweises des Anspruchsgegners lehren, so muss dieser Beweis anstelle des Eides genügen, da er stärker als der Eid ist; wenn also der Eid ausreicht, so genügt das, was stärker ist als er, umso mehr. Es ist auch möglich, dass der Eid dennoch rechtlich vorgeschrieben wird; denn es ist möglich, dass sich der Beweis hier auf den Besitz und die Verfügungsgewalt stützt und somit nur das bewirkt, was der Besitz und die Verfügungsgewalt bewirken, und dies macht einen Eid nicht überflüssig, ebenso wenig wie das, was an dessen Stelle tritt.
Abschnitt: Wenn der Außenstehende behauptet, dass das Tier sein Eigentum sei und er es dem Innenstehenden zur Verwahrung gegeben habe, es ihm geliehen oder vermietet habe, und keiner der beiden einen Beweis hat, so gilt die Aussage des Leugners mit seinem Eid, und wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit. Wenn jedoch jeder der beiden einen Beweis hat, so ist der Beweis des Außenstehenden vorzuziehen. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Al-Qadi sagte: Der Beweis des Innenstehenden ist vorzuziehen, da er im Sinne des Wortes der Außenstehende ist, weil feststeht, dass der Anspruchsberechtigte der Besitzer ist und der Besitz des Innenstehenden stellvertretend für ihn ist. Unser Argument ist das Wort des Propheten – Allahs Segen und Friede seien auf ihm –: "Die Beweislast liegt beim Anspruchsberechtigten". Zudem betrifft der Eid den Anspruchsgegner, daher liegt der Beweis beim Anspruchsberechtigten, genau wie in dem Fall, dass er keine Verwahrung behauptet. Dies wird dadurch bestätigt, dass seine Behauptung der Verwahrung eine Ergänzung zu seinem Beweisargument ist und die Bestätigung durch den Beweis dies stärkt, weshalb es nicht zulässig ist, dass sie seinen Beweis entkräftet. Wenn der Außenstehende behauptet, dass der Innenstehende es ihm geraubt habe, und beide einen Beweis vorlegen, so gehört es dem Außenstehenden, während die Ansicht von al-Qadi erfordert, dass es dem Innenstehenden gehört, doch das von uns Erwähnte ist vorzuziehen.
Abschnitt: Wenn sich in der Hand eines Mannes das Fell eines abgezogenen Schafes befindet, dessen Kopf, Innereien und der Rest sich jedoch in der Hand eines anderen befinden, und jeder von beiden den Anspruch auf das Ganze erhebt, und keiner der beiden einen Beweis hat, so hat jeder der beiden das, was sich in seiner Hand befindet, zusammen mit...
(15) In M: "fa-in". (16) In B und M: "li-nafsihi". (17) Das Waw wurde in al-Asl, A und M ausgelassen. (18) In al-Asl, B und M: "fi-ma". (19) In B: "qada".
المُدَّعَى عليه لو ادَّعاه، سُمِعَتْ دَعْوَاهُ وبَيِّنَتُه، فإذا (١٥) كان حَاضِرًا مُكَلَّفًا، فسُكُوتُه عن دَعْوَى ذلك دلِيلٌ على انْتِفَائِه، فيُكْتفَى بالْبَيِّنَةِ، وإِنْ كان غائِبًا، أو مِمَّن لا قَوْلَ له، نُفِىَ احْتمالُ ذلك من غيرِ دَلِيلٍ يَدُلُّ على انْتِفَائِه، فتُشْرعُ اليَمِينُ لنفْيه (١٦). وإِنْ لم تَكُنْ للمُدَّعِى بَيِّنَةٌ، وكانتْ (١٧) للمُنْكرِ بَيِّنَةٌ، سُمِعتْ بَيِّنَتُه، ولم يَحْتَجْ إلى الحَلِفِ مَعها؛ لأنَّا إِنْ قُلْنَا بتَقْدِيمِها مع التَّعَارُضِ، وأنَّه لا يَحْلِفُ معها، فمع انْفِرَادِها أوْلَى، وإِنْ قُلْنَا بتَقْدِيمِ بَيِّنَةِ المُدَّعَى عليْه، فيَجِبُ أَنْ يُكْتفَى بها عن اليَمِينِ؛ لأنَّها أقْوَى من الْيَمِينِ، فإذا اكْتُفِىَ باليَمِينِ، ففيما (١٨) هو أقْوَى منها أوْلَى. ويحْتَمِلُ أَنْ تُشْرَعَ اليَمِينُ أيضًا؛ لأنَّ البَيِّنَةَ ههُنا يحْتَمِلُ أَنْ تكُونَ مُسْتَنَدُها اليَدَ والتَّصَرُّفَ، فلا تُفِيدُ إِلَّا ما أفادَتْه اليَدُ والتَّصَرُّفُ، وذلك لا يُغْنِى عن اليَمِينِ، فكذلك ما قَامَ مقَامَه.
فصل: وإِنْ ادَّعَى الخَارِجُ أَنَّ الدَّابَّةَ مِلْكُه، وأنَّه أوْدَعَها للدَّاخِلِ، أَوْ أعَارَه إيَّاها، أو آجَرَها منه، ولم يكُنْ لوَاحِدٍ منهما بَيِّنَةٌ، فالقَوْلُ قوْلُ المُنْكِرِ مع يَمِينِهِ، ولا نَعْلَمُ فيه خِلافًا. وإِنْ كان لكُلِّ واحِدٍ منهما بَيِّنَةٌ؛ فبَيِّنَةُ الخَارِجِ مُقَدَّمَةٌ. وهذا قَوْلُ الشَّافِعِىُّ. وقال القاضِى: بَيِّنَةُ الدَّاخِلِ مُقَدَّمَةٌ؛ لأنَّه هو الخَارِجُ فى المعْنَى؛ لأنَّه ثَبتَ أَنَّ المُدَّعِىَ صَاحِبُ اليَدِ، وأنَّ يَدَ الدَّاخِلِ نائِبَةٌ عنه. ولَنا، قولُ النَّبىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "البَيِّنَةُ عَلَى المُدَّعِى". ولأنَّ اليَمِينَ فى حَقِّ المُدَّعَى عليه، فتكونُ الْبَيِّنَةُ للمُدَّعِى، كما لو لم يَدَّعِ الإِيدَاعَ، يُحَقِّقُه أَنَّ دَعْوَاه الإِيدَاعَ زِيَادَةٌ فى حُجَّتِه، وشهادَةَ البَيِّنَةِ بها تَقَوِيَةٌ لها، فلا يجوزُ أَنْ تكون مُبْطِلَةً لِبَيِّنَتِه. وإن ادَّعى الخارجُ أَنَّ الداخلَ غصَبه إيَّاها، فأقاما بيِّنتَيْن، فهى (١٩) للخَارِجِ، ويَقْتَضِى قولُ القَاضِى أنَّها للدَّاخِلِ، والأَوْلَى ما ذَكَرْناه.
فصل: فإنْ كان فى يَدِ رَجُلٍ جِلْدُ شاةٍ مَسْلُوخَةٍ، ورَأْسُها وسَوَاقِطُها وبَاقِيها فى يَدِ آخَرَ، فادَّعَاها كلُّ واحدٍ منهما كلَّها، ولا بَيِّنَةَ لواحِدٍ منهما، فلكُلِّ واحِدٍ منهما ما فى يَدِه مع
(١٥) فى م: "فإن".(١٦) فى ب، م: "لنفسه".(١٧) سقطت الواو من: الأصل، أ، م.(١٨) فى الأصل، ب، م: "فيما".(١٩) فى ب: "قضى".