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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 2851936 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn sich das Tier im gemeinsamen Besitz beider befände und einer von ihnen einen Beweis dafür vorlegte, dass es ihm gehört, während der andere einen Beweis vorlegte, dass es ihm gehört und in seinem Besitz geboren wurde, so werden beide Beweise verworfen, und sie werden behandelt wie Personen ohne Beweis, wobei jeder von ihnen gegenüber dem anderen einen Eid bezüglich der Hälfte ablegen muss, die ihm zugesprochen wird)

Übersetzung · DE

bzw. der Beweis des Innenstehenden bezeugt eine Zucht, einen Kauf, eine Kriegsbeute, eine Erbschaft, eine Schenkung durch einen Eigentümer, eine Landzuweisung durch den Imam oder einen anderen Grund des Eigentumserwerbs; welcher von beiden wird dann bevorzugt? Es gibt dazu zwei Überlieferungen, die wir bereits erwähnt haben. Wenn einer von beiden behauptet, er habe es vom anderen gekauft, so wird zugunsten seiner Klage entschieden, denn der Beweis des Kaufes bezeugt einen eingetretenen Umstand, der dem anderen Beweis verborgen blieb, weshalb er diesem gegenüber bevorzugt wird, so wie die Bevorzugung des Beweises der Verletzung (jarh) gegenüber dem Beweis der Rechtschaffenheit (ta'dil).

1936 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn sich das Tier in den Händen beider befindet und einer von beiden einen Beweis dafür erbringt, dass es ihm gehört, während der andere einen Beweis dafür erbringt, dass es ihm gehört, [und zwar] dass es in seinem Besitz geboren wurde, so verfallen beide Beweise, und sie stehen wie diejenigen da, die keinen Beweis haben; der Eid obliegt jedem der beiden gegenüber dem anderen hinsichtlich der Hälfte, für die zugunsten des anderen geurteilt wurde.)

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn zwei Männer über einen Gegenstand streiten, der sich in ihrem gemeinsamen Besitz befindet, und jeder von beiden behauptet, er sei sein Eigentum unter Ausschluss des anderen, und sie haben keinen Beweis, so schwört jeder von beiden gegenüber dem anderen, und er wird unter ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit, denn der Besitz eines jeden von ihnen erstreckt sich auf die Hälfte, und die Aussage des Besitzers ist unter Eid maßgeblich. Wenn beide den Eid verweigern, so gehört es ihnen ebenfalls gemeinsam, da jeder von beiden das, was in der Hand des anderen ist, durch dessen Verweigerung beanspruchen kann. Wenn einer von beiden den Eid verweigert und der andere ihn leistet, so wird zugunsten des Letzteren hinsichtlich des gesamten Gegenstandes entschieden; denn er beansprucht das, was in seiner Hand ist, durch seinen Eid, und das, was in der Hand seines Gefährten ist, entweder durch dessen Verweigerung oder durch seinen eigenen Eid, der ihm nach der Verweigerung des anderen übertragen wurde. Wenn einer von beiden einen Beweis hat und der andere nicht, so wird zugunsten dessen mit dem Beweis entschieden. Wir kennen hierüber keine Meinungsverschiedenheit. Wenn jeder von beiden einen Beweis erbringt und diese gleichwertig sind, so widersprechen sich beide Beweise, und der Gegenstand wird zwischen ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i, Abu Thawr und den Anhängern der Vernunftlehre (Ahl al-Ra'y), aufgrund dessen, was Abu Musa, Allahs Wohlgefallen auf ihm, überlieferte, dass zwei Männer vor dem Gesandten Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) in einem Streit über ein Kamel standen, [und jeder von beiden zwei Zeugen vorbrachte, woraufhin der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm)] das Kamel zwischen ihnen zu gleichen Teilen aufteilte. Dies wurde von Abu Dawud überliefert. Und weil jeder von ihnen bezüglich der Hälfte des Gegenstandes ein Innenstehender (dakhil) und bezüglich der anderen Hälfte ein Außenstehender (kharij) ist, wird der Beweis eines jeden hinsichtlich dessen, was sich in seiner Hand befindet, von denjenigen bevorzugt, die den Beweis des Innenstehenden bevorzugen, und hinsichtlich dessen, was sich in der Hand des anderen befindet, von denjenigen, die den Beweis des Außenstehenden bevorzugen, sodass sie bei beiden Ansichten gleichgestellt sind.

Anmerkungen

(32) Im Original: "bi-sabab". (33) Aus dem Original, A und B ausgelassen. (1) Aus B ausgelassen. Siehe die Anmerkung dazu. (2) In: Kapitel über die zwei Männer, die etwas beanspruchen, ohne dass einer einen Beweis hat, aus dem Buch der Rechtsentscheidungen (Kitab al-Aqdiya). Sunan Abi Dawud 2/278. Ebenso überliefert von al-Nasa'i, in: Kapitel über denjenigen, der keinen Beweis hat, aus dem Buch der Rechtsentscheidungen. al-Mujtaba 8/217. Und al-Bayhaqi, in: Kapitel über die Streitenden, die sich untereinander streiten..., aus dem Buch der Ansprüche und Beweise. al-Sunan al-Kubra 10/254.

Arabisch (Quelle)

الدَّاخِلِ تشْهَدُ بنِتَاجٍ، أو بشراءٍ، أو غَنِيمةٍ، أو إرْثٍ، أو هِبَةٍ من مالكٍ، أو قَطِيعَةٍ من الإِمَامِ، أو سَببٍ (٣٢) من أسْبَابِ المِلْكِ، ففى أيِّهما تُقَدَّمُ؟ رِوَايتان، ذكَرْنَاهُما. وإن ادَّعَى أحَدُهما أنَّه اشْتَراها من الآخَرِ، قُضِىَ له بها؛ لأنَّ بَيِّنَةَ الابْتِياعِ شَهِدَتْ بأمْرٍ حادِثٍ، خَفِىَ على الْبَيِّنَةِ الأُخْرَى، فَقُدِّمَتْ عليها، كتَقْدِيمِ بَيِّنَةِ الجَرْحِ على بَيِّنَةِ (٣٣) التَّعْدِيلِ.

١٩٣٦ - مسألة؛ قال: (وَلَوْ كَانَتِ الدَّابَّةُ فِى أَيْديهمَا، فَأَقَامَ أحَدُهُما البَيِّنَةَ أنَّهَا لَهُ، وَأقَامَ الآخرُ الْبَيِّنَةَ أنَّهَا لَهُ، نُتِجَتْ فِى مِلْكِه، سَقَطَتِ الْبَيِّنَتَانِ، وَكَانَا كَمَنْ لا بَيِّنَةَ لَهُمَا، وَكَانَتِ اليَمِينُ لِكُلِّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا عَلَى صَاحِبِهِ فِى النِّصْفِ المَحْكُومِ لَهُ بِهِ)

وجملتُه أنَّه إِذَا تَنازَعَ رجلانِ فى عَيْنٍ فى أيْدِيِهما، فادَّعَى كُلُّ واحِدٍ منهما أنَّها مِلْكُه دُونَ صَاحِبِه، ولم تكُنْ لهما بَيِّنَةٌ، حلَفَ كُلُّ واحِدٍ منهما لصَاحِبِه، وجُعِلَتْ بينهما نِصْفَيْن. لا نَعْلَمُ فى هذا خِلافًا؛ لأنَّ يَدَ كلِّ واحِدٍ منهما على نِصْفِها، والقَوْلُ قولُ صَاحِبِ اليَدِ مع يَمِينِه. وإِنْ نَكَلَا جَمِيعًا عن اليَمِينِ، فهى بينهما أيضًا؛ لأنَّ كُلَّ واحِدٍ منهما يَسْتَحِقُّ ما فى يَد الآخَرِ بنُكُولِه. وإِنْ نَكَلَ أحَدُهما، وحلَف الآخَرُ، قُضِىَ له بجَمِيعِها؛ لأنَّه يَسْتَحِقُّ ما فى يَده بيَمِينِه، وما فى يَدِ صاحبه، إمَّا بنُكُولِه، وإمَّا بيَمِينِه التى رُدَّتْ عليه عندَ نُكُولِ صَاحِبِه. وإِنْ كانَتْ لأَحَدِهما بَيِّنَةٌ دُونَ الآخَرِ، حُكِمَ له بها. لا نَعْلَمُ فى هذا خِلافًا. وإِنْ أقامَ كُلُّ واحِدٍ منهما بَيِّنَةً، وتَسَاوتَا، تعارَضَتِ البيِّنَتَانِ، وقُسِمَتِ العَيْنُ بينَهما نِصْفيْن. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحَابُ الرَّأْىِ؛ لما رَوَى أبو موسى، رَضِىَ اللَّه عنه، أَنَّ رَجُلَيْن اخْتَصَما إلى رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- فى بعيرٍ، [فأقَامَ كُلُّ وَاحِدٍ منهما شَاهِدَيْن، فقَضَى رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-] (١) بالبَعيرِ بينهما نِصْفَيْن، رَوَاه أبو دَاود (٢). ولأنَّ كُلَّ

Anmerkungen

(٣٢) فى الأصل: "بسبب".(٣٣) سقط من: الأصل، أ، ب.(١) سقط من: ب. نقل نظر.(٢) فى: باب الرجلين يدعيان شيئا وليست بينهما بينة، من كتاب الأقضية. سنن أبى داود ٢/ ٢٧٨.كما أخرجه النسائى، فى: باب فى من لم تكن له بينة، من كتاب الأقضية. المجتبى ٨/ ٢١٧. والبيهقى، فى: باب المتداعيين يتنازعان. . .، من كتاب الدعوى والبينات. السنن الكبرى ١٠/ ٢٥٤.

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