Jeder von ihnen ist bezüglich der Hälfte des Gegenstandes ein Innenstehender (dakhil) und bezüglich der anderen Hälfte ein Außenstehender (kharij). Daher wird der Beweis eines jeden von ihnen hinsichtlich dessen, was sich in seiner Hand befindet, von denjenigen bevorzugt, die den Beweis des Innenstehenden bevorzugen, und hinsichtlich dessen, was sich in der Hand des anderen befindet, von denjenigen, die den Beweis des Außenstehenden bevorzugen, sodass sie bei beiden Ansichten gleichgestellt sind. Abu al-Khattab erwähnte dazu eine weitere Überlieferung: Es werde das Los zwischen ihnen gelost; wessen Los herauskommt, der schwört, dass es ihm gehört und der andere keinen Anspruch darauf hat, und der Gegenstand gehört ihm, so als befände er sich in der Hand dritter Personen. Die erste Ansicht ist aufgrund der Überlieferung (Khabar) und des Sinns korrekter. Es gibt Meinungsverschiedenheiten in der Überlieferung, ob jeder der beiden über die Hälfte, für die zugunsten seiner Klage entschieden wurde, schwören muss oder ob er diese ohne Eid erhält. Es wurde überliefert, dass er schwören muss, und dies ist das, was al-Khiraqi erwähnte; denn als sich die beiden Beweise ohne Möglichkeit der Bevorzugung widersprachen, wurde es notwendig, beide zu verwerfen, so wie bei zwei Nachrichten, wenn sie sich widersprechen und gleichwertig sind. Wenn sie verfallen, stehen die beiden Streitenden so da wie diejenigen, die keinen Beweis haben, und jeder von ihnen schwört über die Hälfte, die ihm zugesprochen wurde. Dies ist eine der zwei Ansichten von al-Shafi'i, basierend darauf, dass der Eid für den Innenstehenden (dakhil) zusammen mit seinem Beweis obligatorisch ist, und jeder von ihnen ist ein Innenstehender hinsichtlich der Hälfte, weshalb er diese mit seinem Beweis erhält und dazu in einer der beiden Ansichten schwört. Die andere Überlieferung besagt, dass der Gegenstand ohne Eid zwischen ihnen aufgeteilt wird. Dies ist die Ansicht von Malik, Abu Hanifa und eine der beiden Ansichten von al-Shafi'i. Dies ist die korrektere Ansicht, aufgrund der Überlieferung und des Sinns, den wir erwähnt haben. Es ist nicht zulässig, diese beiden Beweise mit den zwei gleichwertigen Nachrichten zu vergleichen, da jeder Beweis bei beiden Ansichten hinsichtlich der Hälfte des Gegenstandes als vorrangig gilt. Wir haben bereits erwähnt, dass ein vorrangiger Beweis ohne die Notwendigkeit eines Eides zu einem Urteil führt. Wenn jedoch einer der beiden Beweise bezeugt, dass der Gegenstand diesem gehört, und der andere bezeugt, dass er diesem anderen gehört, [und zwar] dass er in seinem Besitz geboren wurde, so haben wir bezüglich der Bevorzugung durch diesen Umstand zwei Überlieferungen erwähnt. Eine davon ist, dass er dadurch nicht bevorzugt wird. Dies ist die Wahl al-Khiraqis.
(3) Im Original und A: "fi". (4) In B: "lahu al-qur'a". (5) Aus A, B und M ausgelassen. (6) In M: "al-yamin". (7) In A: "wa-huwa". (8) In M: "dhakara". (9) In M: "isqatiha". (10) In M: "annaha". (11) Im Original: "tarjih".
واحِدٍ منهما دَاخِلٌ فى نِصْفِ العَيْنِ، خَارِجٌ عن (٣) نِصْفِها، فتُقدَّمُ بَيِّنَةُ كلِّ وَاحِدٍ منهما فيما فى يَده عندَ مَنْ يُقَدِّمُ بَيِّنَةَ الدَّاخِلِ، وفيما فى يَد صَاحِبِه عندَ مَنْ يُقَدِّمُ بَيِّنَةِ الخَارِجِ، فيسْتَوِيان على كُلِّ وَاحِدٍ من القَولَيْن. وذَكَرَ أبو الخَطَّاب فيها، رِوَايَةً أُخْرَى، أنَّه يُقْرَعُ بينهما، فمَنْ خرَجَتْ قُرْعَتُه (٤)، حلفَ أنَّها له (٥)، لا حَقَّ للآخَرِ فيها، وكانتِ العَيْنُ (٦) له، كما لو كَانتْ فى يَد غيْرِهما. والأَوَّلُ أصَحُّ؛ للخَبرِ والمَعْنَى. واخْتلَفَتِ الرِّوَايةِ، هل يحْلِفُ كُلُّ واحِدٍ منهما على النِّصْفِ المَحْكُوم له به، أو يكونُ له من غيرِ يَمين؟ فرُوِىَ أنَّه يَحْلِفُ، وهذا (٧) الذى (٥) ذَكَرَ (٨) الْخِرَقِىُّ؛ لأنَّ البَيِّنَتَيْنِ لمَّا لم تَعَارَضَتَا من غيرِ ترْجِيحٍ، وجَبَ إسْقَاطُهما (٩)، كالخَبَرَيْن إذا تَعَارَضَا وتَسَاوَيا، وإذا سَقَطَا صارَ المُخْتَلِفَان كمَنْ لا بَيِّنَةَ لهما، ويحْلِفُ كلُّ واحِدٍ منهما على النِّصْفِ المَحْكُومِ له به. وهذا أحَدُ قَوْلَى الشَّافِعِىِّ؛ بِناءً على أَنَّ اليَمِينَ تَجِبُ على الدَّاخِلِ مع بَيِّنَتِه، وكُلُّ واحِدٍ منهما دَاخِلٌ فى نِصْفِها، فيُحْكَمُ له به ببيِّنَتِه، ويحْلِفُ معها، فى أحَدِ القَوليْن. والرِّوَايَةُ الأُخْرَى، أَنَّ العيْنَ تُقْسَمُ بينَهما من غيرِ يَمِينٍ. وهو قَوْلُ مالِكٍ، وأبى حنيفة، وأحدُ قَوْلَى الشَّافِعِىّ. وهو أصَحُّ، للخَبَرِ والمَعْنَى الذى ذَكَرْناه. ولا يَصِحُّ قياسُ هَاتَيْن البَيِّنَتَيْن على الخَبَرَيْن المُتَسَاوِيَيْن؛ لأنَّ كُلَّ بَيِّنَةٍ رَاجِحَةٌ فى نِصْفِ العَيْن، على كُلِّ وَاحِدٍ من القَوْلَيْن. وقد ذَكَرْنا أَنَّ البَيِّنَةَ الرَّاجِحَةَ يُحْكَمُ بها من غيرِ حَاجَةٍ إلى يَمِينٍ. فأمَّا إِنْ شَهِدَتْ إحْدَى الْبَيِّنَتَيْن بأنَّ العَيْنَ لهذا، وشَهِدَتِ الأُخْرَى بأنَّها (١٠) لهذا الآخَرِ، نُتِجَتْ فى مِلْكِه، فقد ذَكَرْنَا فى التَّرْجِيحِ بهذا رِوَايَتَيْن؛ إحْداهما، لا تَرْجُحُ به (١١). وهو اخْتِيارُ الْخِرَقِىِّ؛
(٣) فى الأصل، أ: "فى".(٤) فى ب: "له القرعة".(٥) سقط من: أ، ب، م.(٦) فى م: "اليمين".(٧) فى أ: "وهو".(٨) فى م: "ذكره".(٩) فى م: "إسقاطها".(١٠) فى م: "أنها".(١١) فى الأصل: "ترجيح".