Abu Hanifa und al-Shafi'i. Es lässt sich jedoch ableiten, dass eine Bevorzugung dadurch erfolgen könnte, ausgehend von al-Khiraqis Aussage: "Der Blinde folgt demjenigen, der für ihn vertrauenswürdiger ist." Dies ist die Ansicht von Malik; denn einer der zwei Nachrichten wird dadurch bevorzugt, also auch die Zeugenaussage, da sie eine Nachricht ist, und weil die Zeugenaussage nur aufgrund der überwiegenden Vermutung (Ghalabat al-Zann) hinsichtlich des Bezeugten berücksichtigt wird, und wenn die Anzahl steigt oder die Rechtschaffenheit stärker ist, ist die Vermutung diesbezüglich stärker. Al-Awza'i sagte: Es wird nach der Anzahl der Zeugen aufgeteilt. Wenn also für einen von ihnen zwei Zeugen aussagen und für den anderen vier, wird der Gegenstand zwischen ihnen gedrittelt; denn die Zeugenaussage ist der Grund für den Rechtsanspruch, daher wird das Recht danach verteilt. Wir entgegnen: Die Zeugenaussage ist durch die Scharia bemessen, daher unterscheidet sie sich nicht durch Mehrung, wie beim Blutgeld (Diya). Sie unterscheidet sich von der Nachricht (Khabar), denn bei dieser wird hinsichtlich der Annahme der Nachricht des Einzelnen gegenüber der Mehrzahl ijtihad betrieben, weshalb sie durch Mehrung bevorzugt wird. Bei der Zeugenaussage herrscht Konsens über die Nachricht der zwei Zeugen, daher ist das Urteil an diese gebunden, ohne Berücksichtigung der Vermutung. Siehst du nicht, dass die Aussage von Frauen alleine nicht akzeptiert wird, selbst wenn sie so zahlreich werden, dass die Vermutung ihrer Aussage stärker wird als die von zwei Männern? Daraus folgt, dass die Aussage von zwei Männern nicht gegenüber der Aussage eines Mannes und zweier Frauen im Vermögensrecht bevorzugt wird; denn jede der beiden Beweisführungen ist ein zulässiges Beweismittel im Vermögensrecht, und wenn sie zusammentreffen, widersprechen sie sich. Wenn jedoch für einen von ihnen zwei Zeugen und für den anderen ein Zeuge aussagt, und er dazu seinen Eid anbietet, so gibt es zwei Ansichten: Die erste ist, dass sie sich widersprechen, weil jeder von ihnen für sich ein Beweismittel ist, so wie zwei Männer gegenüber einem Mann und zwei Frauen. Die zweite ist, dass die zwei Zeugen bevorzugt werden, weil sie ein konsensfähiges Beweismittel sind, während die Kombination aus Zeuge und Eid strittig ist. Zudem ist der Eid ein Wort des Betroffenen zugunsten seiner selbst, während die vollständige Beweisführung die Aussage Außenstehender ist, weshalb sie bevorzugt werden muss, wie man sie gegenüber dem Eid des Leugners bevorzugt. Diese Ansicht ist, so Gott will, die korrektere. Von al-Shafi'i gibt es zwei Ansichten, entsprechend den beiden hier genannten Ansichten.
Abschnitt: Wenn sich ein Haus im Besitz beider befindet und einer von ihnen das gesamte Haus beansprucht, der andere jedoch nur die Hälfte, und keiner von beiden einen Beweis hat, so wird es hälftig zwischen ihnen aufgeteilt. Ahmad hat dies explizit festgelegt. Demjenigen, der die Hälfte beansprucht, obliegt der Eid zugunsten seines Partners, und für den anderen gibt es keinen Eid; denn für die Hälfte, die ihm zugesprochen wurde, gibt es keinen Streitgegner. Ich weiß nicht, dass in diesem Punkt…
(15) Aus dem Original und A ausgelassen. (16) Aus M ausgelassen. (17) In M: "wa-l-akhar". (18) Im Original: "biha". (19) In M: "fihima". (20) In M: "na'lam".
حنيفة، والشَّافِعِىُّ. ويتخَرَّجُ أَنْ تَرْجُحَ بذلك، مَأْخُوذًا من قَوْلِ الْخِرَقِىِّ: ويَتَّبِعُ الأعْمَى أوْثَقَهُما فى نَفْسِه. وهذا قَوْلُ مَالِك؛ لأنَّ أحدَ الخَبَرَيْن يَرْجُحُ بذلك، فكذلك الشَّهادَةُ، لأنَّها خبرٌ، ولأنَّ الشَّهادَةَ إنَّما اعْتُبِرَتْ لغَلَبَةِ الظَّنِّ بالمَشْهُودِ به، وإذا كَثُرَ العَدَدُ أو قَوَيتِ العدالةُ، كان الظَّنُّ (١٥) به أقْوَى. وقال الأَوْزَاعِىُّ: يُقْسَمُ على عَدَدِ الشُّهُودِ، فإذا شهد لأحدِهما (١٦) شاهِدَان، وللآخَرِ (١٧) أرْبَعةٌ، قُسِمَتِ العَيْنُ بينهما أثْلاثًا؛ لأنَّ الشَّهَادَة سَبَبُ الاسْتِحْقَاقِ، فيُوزَّعُ الحَقُّ عليها. ولَنا، أَنَّ الشَّهادَةَ مقدَّرَةً، بالشَّرْعِ، فلا تخْتَلِفُ بالزِّيَادَة، كالدِّيَّةِ، وتُخالِفُ الخبرَ، فإنَّه مُجْتَهَدٌ فى قبولِ خبرِ الواحِدِ دون العَدَدِ، فرجَحَ بالزِّيَادَةِ. والشَّهادةُ يُتَّفَقُ فيها على خَبرِ الاثْنَيْن، فصارَ الحُكْمُ مُتَعَلِّقًا بهما (١٨) دون اعْتِبارِ الظَّنِّ، ألَا تَرى أنَّه لو شَهدَ النِّسَاءُ مُنْفَرِدَاتٍ، لا تُقْبَلُ شهادتُهُنَّ، وإِنْ كَثُرْنَ حتى صارَ الظَّنُّ بشهادَتِهِنَّ أغْلبَ من شهادةِ الذَّكَرَيْن. وعلى هذا لا تَرْجُحُ شهادةُ الرجلَيْن على شهادةِ الرَّجُلِ والمَرْأَتَيْن فى المالِ؛ لأنَّ كلَّ واحدةٍ من البَيِّنَتَيْن حُجَّةٌ فى المَالِ، فإذا اجْتمَعَتا تَعارَضَتا، فأمَّا إِنْ كان لأحدِهما شاهِدَان وللآخَرِ شَاهِدٌ، فبذَلَ يَمِينَه معه، ففيه وَجْهان؛ أحدُهما، يتَعارضان؛ لأنَّ كُلَّ واحدٍ منهما حُجَّةٌ بمُفْرَدِه، فأشْبَها الرجلَيْنِ مع الرجلِ والمَرْأتين. والثَّانى، يُقَدَّمُ الشَّاهِدَان؛ لأنَّهما حُجَّةٌ متَّفَقٌ عليها، والشَّاهِدُ واليَمِينُ مُخْتلَفٌ فيها (١٩)، ولأنَّ اليَمينَ قوْلُه لنفْسِه، والْبَيِّنَةَ الكامِلَةَ شهادةُ الأجْنَبِيَّيْن، فيجبُ تَقْدِيمُها، كتقدِيمها على يَمِينِ المُنْكِرِ، وهذا الوَجْهُ أصَحُّ، إِنْ شاءَ اللَّه. وللشَّافِعِىِّ قَوْلَان، كالوَجْهَيْن.
فصل: وإذا كان فى أيْدِيهِما دَارٌ، فادَّعَاها أحَدُهما كُلَّها، وادَّعَى الآخَرُ نِصْفَها، ولا بَيِّنَةَ لهما، فهى بينَهما نِصْفَيْن. نَصَّ عليه أحمدُ. وعلى مُدَّعِى النِّصْفِ اليَمِينُ لصَاحِبِه، ولا يَمِينَ عَلى الآخَرِ؛ لأنَّ النِّصْفَ المَحْكُومَ له به لا مُنازِعَ له فيه. ولا أعْلمُ (٢٠) فى هذا
(١٥) سقط من: الأصل، أ.(١٦) سقط من: م.(١٧) فى م: "والآخر".(١٨) فى الأصل: "بها".(١٩) فى م: "فيهما".(٢٠) فى م: "نعلم".