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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 289Abschnitt

Übersetzung · DE

Anderslautende Meinungen gibt es hierzu nicht, abgesehen davon, dass von Ibn Shubruma überliefert wurde, dass demjenigen, der das Ganze beansprucht, drei Viertel davon zustehen; denn die Hälfte gehört ihm unbestritten, und die andere Hälfte wird zwischen ihnen entsprechend ihrem Anspruch darauf aufgeteilt. Wir entgegnen: Derjenige, der die Hälfte beansprucht, hat die tatsächliche Verfügungsgewalt über das, was er beansprucht, daher ist seine Aussage zusammen mit seinem Eid maßgeblich, wie bei allen anderen Klagen auch. Wenn jeder von ihnen einen Beweis für seinen Anspruch hat, so widersprechen sich ihre Beweise [hinsichtlich der Hälfte, sodass die Hälfte] demjenigen zusteht, der das Ganze beansprucht, und die andere Hälfte hängt von der Meinungsverschiedenheit ab, welcher der beiden Beweise den Vorrang erhält. Die offensichtliche Ansicht der Rechtsschule (Zahir al-Madhhab) ist die Bevorzugung des Beweises des Klägers, sodass das gesamte Haus demjenigen gehört, der das Ganze beansprucht. Dies ist auch die Ansicht von Abu Hanifa und seinen beiden Gefährten. Wenn sich das Haus im Besitz eines Dritten befindet, der keinen Anspruch darauf erhebt, so gehört die Hälfte demjenigen, der das Ganze beansprucht, da er keinen Streitgegner hat, und über die andere Hälfte wird unter ihnen das Los entschieden; wem das Los zufällt, der leistet den Eid und erhält sie. Wenn jeder von ihnen einen Beweis hat, so widersprechen sie sich, heben sich gegenseitig auf, und sie werden wie Personen behandelt, die keine Beweise haben. Wenn wir sagen: Beide Beweise werden angewandt, wird unter ihnen das Los entschieden, und wer das Los gewinnt, wird in einer der beiden Ansichten bevorzugt. Die zweite Ansicht besagt, dass die [umstrittene] Hälfte zwischen ihnen aufgeteilt wird, wodurch demjenigen, der das Ganze beansprucht, drei Viertel zustehen.

Abschnitt: Wenn sich ein Haus im Besitz von drei Personen befindet und einer von ihnen die Hälfte, der andere ein Drittel und der dritte ein Sechstel beansprucht, so besteht Einigkeit unter ihnen über die Art ihres Eigentums, und es gibt hier weder Meinungsverschiedenheiten noch Bestreitungen. Wenn jedoch jeder von ihnen behauptet, dass der Rest des Hauses eine hinterlegte Sache (Wadi'a) oder eine Leihgabe ('Ariya) bei mir ist, und jeder von ihnen einen Beweis für den von ihm beanspruchten Anteil am Eigentum hat, so wird ihm dieser zugesprochen; denn sein Beweis bezeugt, was er beansprucht, und es gibt keinen Gegenspieler dazu. Wenn jedoch keiner von ihnen einen Beweis hat, leistet jeder von ihnen den Eid, und ihm wird ein Drittel davon in seinem Besitz belassen.

Abschnitt: Wenn einer von ihnen das Ganze, ein anderer die Hälfte und ein dritter ein Drittel beansprucht, und keiner von ihnen einen Beweis hat…

Anmerkungen

(21) In M: "al-mudda'i". (22) In B, M: "munazi'". (23) In M: "fa-l-nisf". (24) Aus dem Original, A und B ausgelassen. (25) In B, M: "al-dar". (26) Aus A ausgelassen. (27) Im Original, B, M: "minhuma". (28) In M: "wa-idda'a al-akhar".

Arabisch (Quelle)

خِلافًا. إِلَّا أنَّه حُكِىَ عن ابن شُبْرُمَةَ، أَنَّ لِمُدَّعِى (٢١) الكُلِّ ثلاثةَ أرْبَاعِها؛ لأنَّ النِّصْفَ له لا يُنازَعُ (٢٢) فيه، والنِّصْفُ الآخَرَ يُقْسَمُ بينهما على حَسَبِ دَعْوَاهما فيه. ولَنا، أَنَّ يَدَ مُدَّعِى النِّصْفِ على ما يَدَّعِيه، فكان القَوْلُ قوْلَه فيه مع يَمِينِه، كسَائرِ الدَّعَاوى. فإنْ كان لكلِّ وَاحِدٍ منهما بَيِّنَةٌ بما يَدَّعِيه، فقد تَعارضتْ بَيِّنَتاهما [فى النِّصْفِ، فيكونُ النِّصْفُ] (٢٣) لِمُدَّعِى الكُلِّ، والنَصْفُ الآخَرُ يَنْبَنِى على الخلاف فى أىِّ البَيِّنَتَين تُقَدَّمُ، وظَاهِرُ المذهبِ تَقْدِيمُ بَيِّنةِ المُدَّعِى، فتكونُ الدَّار كُلُّها لِمُدَّعِى الكُلِّ. وهو قَوْلُ أبى حنيفة، وصَاحِبَيْه. فإنْ كانَتِ الدَّارُ فى يَدِ ثالثٍ لا يَدَّعِيها، فالنِّصْفُ لصاحِبِ الكُلِّ، لا مُنازِعَ له فيه، ويُقْرَعُ بينهما فى النِّصْفِ الآخَرِ، فمَنْ خرجتْ له القُرْعَةُ، حلَفَ، وكان له. وإِنْ كان لكُلِّ وَاحِد بَيِّنَةٌ، تعارَضتا وسَقَطَتا، وصارا كمَن لا بَيِّنةَ لهما. وإِنْ قلْنا: تُسْتَعْمَلُ الْبَيِّنتَان. أُقْرِعَ بينهما، وقُدِّمَ مَنْ تقَعُ له القُرْعةُ، فى أحدِ الوَجْهَين. والثانى، يُقْسَمُ النِّصْفُ [المُخْتَلَفُ فيه] (٢٤) بينَهما، فيصِيرُ لِمُدَّعِى الكُلِّ ثلاثةُ أرْبَاعِها.

فصل: فإنْ كانت دارٌ (٢٥) فى يَد ثلاثةٍ، ادَّعَى أحدُهم (٢٦) نِصْفَها، وادَّعَى الآخَرُ ثُلثَها، وادَّعَى الآخَرُ سُدسَها، فهذا اتِّفَاقٌ منهم على كَيْفِيَّة مِلْكِهم، وليس ههُنا اخْتِلافٌ ولا تَجَاحُدٌ، فإِنَّ ادَّعَى كُلُّ وَاحِدٍ منهم أَنَّ بَاقِىَ الدَّارِ وَدِيعَةٌ، أو عَارِيَّة معى، وكانت لِكُلِّ وَاحِدٍ منهم بما ادَّعَاه من المِلْكِ بَيِّنَةٌ، قُضِىَ له به؛ لأنَّ بَيِّنَتَهُ تَشْهَدُ له بما ادَّعَاه، ولا مُعارِضَ لها، وإِنْ لم تَكُنْ لوَاحِد منهم (٢٧) بَيِّنَةٌ، حلفَ كُلُّ واحِدٍ منهم، وأُقِرَّ فى يدِه ثُلثُها.

فصل: فإن ادَّعَى أحدُهم جَمِيعَها، والآخَرُ (٢٨) نِصْفَها، والآخَرُ ثُلثَها.، فإنْ لم تَكُنْ

Anmerkungen

(٢١) فى م: "المدعى".(٢٢) فى ب، م: "منازع".(٢٣) فى م: "فالنصف".(٢٤) سقط من: الأصل، أ، ب.(٢٥) فى ب، م: "الدار".(٢٦) سقط من: أ.(٢٧) فى الأصل، ب، م: "منهما".(٢٨) فى م: "وادعى الآخر".

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