Abschnitt: Wenn sich das Haus im Besitz von vier Personen befindet und eine von ihnen das Ganze beansprucht, die zweite zwei Drittel, die dritte die Hälfte und die vierte ein Drittel, und sie keine Beweise dafür haben, so leistet jeder von ihnen einen Eid und erhält ein Viertel davon, da es sich in seinem Besitz befindet und die Aussage des Besitzers unter Eid maßgeblich ist. Wenn jedoch jeder von ihnen einen Beweis für das vorbringt, was er beansprucht, wird es unter ihnen ebenfalls geviertelt; denn wenn wir sagen: Der Beweis desjenigen, der sich im Inneren befindet (dh. im Besitz des Objekts), hat Vorrang, so ist jeder von ihnen im Besitz eines Viertels, weshalb sein Beweis diesbezüglich Vorrang hat. Wenn wir jedoch sagen: Der Beweis desjenigen, der von außen kommt, hat Vorrang, dann verhält es sich so, dass wenn zwei Männer eine Sache beanspruchen, die sich im Besitz eines Dritten befindet, dieser sie ableugnet und jeder von ihnen einen Beweis für seinen Anspruch vorbringt, die Beweise sich gegenseitig aufheben und die Sache in der Hand dessen belassen wird, in dessen Besitz sie sich befindet. Wenn sich das Haus im Besitz eines Fünften befindet, der es nicht beansprucht, und keiner von ihnen einen Beweis für seinen Anspruch hat, so gebührt demjenigen, der das Ganze beansprucht, ein Drittel, da niemand ihn darin anfechtet. Hinsichtlich des Rests wird das Los unter ihnen entschieden. Wenn das Los auf den Inhaber des Ganzen oder den Inhaber der zwei Drittel fällt, nimmt er es. Wenn es auf den Inhaber der Hälfte fällt, nimmt er es, und das Los wird erneut unter den Verbleibenden bezüglich des Rests entschieden. Wenn es auf den Inhaber des Drittels fällt, nimmt er es, und das Los wird unter den Dreien bezüglich des restlichen Drittels entschieden. Dies ist die Ansicht von Abu 'Ubaid und al-Shafi'i, als er im Irak war, wenngleich sie es mit einer anderen Formulierung ausdrückten; sie sagten: Demjenigen, der das Ganze beansprucht, steht ein Drittel zu, und es wird das Los zwischen ihm und dem Inhaber der zwei Drittel bezüglich des Sechstels, das über die Hälfte hinausgeht, entschieden, dann zwischen ihnen beiden und dem Inhaber der Hälfte bezüglich des Sechstels, das über das Drittel hinausgeht, und dann wird zwischen den vieren bezüglich des verbleibenden Drittels gelost, wobei die Losentscheidung an drei Stellen erfolgt. Nach der anderen Überlieferung gebührt demjenigen, der das Ganze beansprucht, ein Drittel; das Sechstel, das über die Hälfte hinausgeht, wird zwischen ihm und dem Inhaber der zwei Drittel aufgeteilt; dann wird das Sechstel, das über das Drittel hinausgeht, gedrittelt zwischen ihnen beiden und dem Inhaber der Hälfte aufgeteilt; dann wird das restliche Drittel unter den vieren geviertelt. Die Rechnung ergibt sich aus sechsunddreißig Anteilen: Dem Inhaber des Ganzen steht ein Drittel davon zu (zwölf), ein halbes Sechstel des Anteils, der über die Hälfte hinausgeht (drei), ein Drittel des Sechstels, das über das Drittel hinausgeht (zwei), und ein Viertel des restlichen Drittels (drei), womit er zwanzig Anteile erhält, was fünf Neunteln des Hauses entspricht. Dem Inhaber der zwei Drittel stehen acht Anteile zu, zwei Neuntel, was dem entspricht, was der Inhaber des Ganzen nach dem Drittel besitzt, das er allein beansprucht. Dem Inhaber der Hälfte stehen fünf Anteile zu, ein Neuntel und ein Viertel eines Neuntels. Dem Inhaber des Drittels stehen drei Anteile zu, ein halbes Sechstel. Nach der Ansicht desjenigen, der es nach dem Prinzip der Ausweitung (Awl) aufteilt, ergibt sich die Rechnung aus fünfzehn: Dem Inhaber des Ganzen sechs, dem Inhaber der zwei Drittel vier, dem Inhaber der Hälfte drei und dem Inhaber des Drittels zwei Anteile. Nach der Ansicht von Abu Thawr steht dem Inhaber des Ganzen ein Drittel zu und der Rest wird zurückgehalten, bis eine Klärung eintritt.
(39) In A: "yaday". (40) In M: "li-annaha". (41) In B und M: "'ala". (42) In B und M: "al-sudus".
فصل: فإِنْ كانَتِ الدَّارُ فى أيْدِى (٣٩) أربعةٍ، فادَّعَى أحدُهم جمِيعَها، والثَّانِى ثُلثَيْها، والثَّالِثُ نِصْفَها، والرَّابعُ ثُلْثَها، ولا بَيِّنَةَ لهم، حَلَفَ كُلُّ وَاحِدٍ وله رُبْعُها؛ لأنَّه (٤٠) فى يَدِه، والقَوْلُ قَوْلُ صاحِب اليَدِ مع يَمِينه. وإِنْ أقامَ كُلُّ وَاحِدٍ منهم بما ادَّعاهُ بَيِّنَةً، قُسِمتْ بينهمِ أرْباعًا أيضًا؛ لأَنَّنا إِنْ قُلْنَا: تُقَدَّمُ بَيِّنَةُ الدَّاخِلِ. فكُلُّ وَاحِدٍ منهم دَاخِلٌ فى رُبْعِها، فتُقدَّم بَيِّنَتُه فيه. وإِنْ قُلْنَا: تُقَدَّمُ بَيِّنَةُ الخَارِجِ. فإِنَّ الرَّجُلَيْن إذا ادَّعَيا عَيْنًا فى يَد غيرِهما، فأنْكَرَهما، وأقامَ كلُّ واحِدٍ منهما بَيِّنَةً بدَعْوَاهُ، تعَارَضَتَا، وأُقِرَّ الشىءُ فى يَدِ مَنْ هو فى يَدِه. وإِنْ كانَتِ الدَّارُ فى يَدِ خامسٍ لا يدَّعِيها، ولا بَيِّنةَ لواحِدٍ منهم بما ادَّعاهُ، فالثُّلثُ لِمُدَّعِى الكُلِّ؛ لأنَّ أحَدًا لا يُنازِعُه فيه، ويُقْرَعُ بينهم فى الباقِى، فإنْ خَرَجَتِ القُرْعَةُ لصاحِبِ الكُلِّ، أو لِمُدَّعِى الثُّلثَيْن، أخَذَه، وإِنْ وَقَعَتْ لِمُدَّعِى النِّصْفِ، أخَذَه، وأُقْرِعَ بينَ الباقِين فى الباقِى، وإن وَقَعَتْ لصاحِبِ الثُّلث، أخَذَه، وأُقْرِعَ بين الثَّلَاثَة فى الثُّلثِ الباقى. وهذا قَوْلُ أبى عُبَيْد، والشَّافِعِىِّ إذ كان بالعراقِ، إِلَّا أنَّهم عَبَّرُوا عنه بعبارَةٍ أُخْرَى، فقالوا: لِمُدَّعِى الكُلِّ الثُّلثُ، ويُقْرَع بينَه وبينَ مُدَّعِى الثُّلُثَيْن فى السُّدس الزَّائِدِ عن النِّصْفِ، ثم يُقْرَعُ بينهما وبينَ مُدَّعِى النِّصْف فى السُّدس الزَّائدِ عن الثُّلثِ، ثم يُقْرَعُ بين الأربعةِ فى الثُّلُثِ الباقِى، ويكونُ الإِقْرَاعُ فى ثلاثةِ مواضِعَ. وعلى الرِّوَايةِ الأُخْرَى، الثُّلثُ لِمُدَّعِى الكُلِّ، ويُقْسَمُ السُّدسُ الزَّائِدُ عن النِّصْفِ بيْنَه وبينَ مُدَّعى الثُّلثَيْن، ثم يُقْسَمُ السُّدسُ الزَّائِدُ عن الثُّلثِ بينهما وبينَ مُدَّعِى النِّصْفِ أثْلاثًا، ثم يُقْسَمُ الثُّلثُ البَاقِى بين الأَربعةِ أرْباعًا، وتَصِحُّ المَسْأَلَة من سِتَّةٍ وثلاِثين سَهْمًا، لصاحِبِ الكُلِّ ثُلثُها اثْنا عشرَ، ونِصْفُ السُّدسِ الزَّائِدِ عن (٤١) النِّصْفِ ثَلاثَةٌ، وثُلثُ السُّدسِ لزَّائِدِ عن الثُّلُثِ سَهْمَان، ورُبعُ الثُّلثِ الباقِى ثلاثةٌ، فيحْصُلُ له عشرون سَهْمًا، وهى خمسةُ أتساعِ الدَّارِ. ولِمُدَّعِى الثُّلثيْن ثَمانِيةُ أسْهُمٍ، تُسْعان وهى مثلُ ما لِمُدَّعِى الكلِّ بعد الثُّلثِ الذى انْفَرَد به، ولِمُدَّعِى النِّصْفِ خمسةُ أسْهُمٍ، تُسْعٌ ورُبْعُ تُسْعٍ، ولِمُدَّعِى الثُّلثِ ثلاثةٌ، نِصْفُ سُدسٍ (٤٢). وعلى قَوْلِ مَنْ قَسَمَها على العَوْلِ، هى من خمسةَ
(٣٩) فى أ: "يدى".(٤٠) فى م: "لأنها".(٤١) فى ب، م: "على".(٤٢) فى ب، م: "السدس".