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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 295Abschnitt

Übersetzung · DE

als eine Priorisierung für sie. Nach dieser Ansicht ist diese Überlieferung wie die erste in diesem Urteil, und der Unterschied (13) zwischen ihnen tritt lediglich in einer anderen Sache zutage, die wir – so Allah der Erhabene will – erwähnen werden.

Abschnitt: Wenn derjenige, in dessen Hand sich das Objekt befindet, den Anspruch bestreitet und einer von beiden einen Beweis vorbringt, wird ihm (der Beweisführende) das Recht zugesprochen. Bringt hingegen jeder von ihnen einen Beweis vor, so gilt, falls wir sagen, dass beide Beweise Anwendung finden: Das Objekt wird seiner Hand entnommen und zwischen ihnen aufgeteilt – nach der Ansicht desjenigen, der eine Teilung vorsieht – oder es wird demjenigen ausgehändigt, auf den das Los fällt, nach der Ansicht desjenigen, der dies vorsieht. Wenn wir sagen, dass beide Beweise hinfällig werden, so leistet der Besitzer des Objekts den Eid, und es verbleibt in seiner Hand, so als ob sie keinen Beweis hätten. Wenn er es danach für beide oder für einen von ihnen anerkennt, wird sein Anerkenntnis akzeptiert. Wenn er es zu Beginn für einen von ihnen anerkennt, wird derjenige, für den anerkannt wurde, zum Besitzer des Objekts; denn derjenige, in dessen Hand es sich befindet, erkennt an, dass seine Hand nur stellvertretend für dessen Hand steht. Wenn er es für beide gemeinsam anerkennt, so gilt die Hand (des Besitzers) für jeden von ihnen als die Hand für den Teil, den er für ihn anerkannt hat; dies aus diesem Grund.

Abschnitt: Wenn sie ein Objekt beanspruchen, das sich in der Hand eines anderen befindet, und er sagt: „Es gehört einem von euch (14), doch ich kenne die Person nicht namentlich.“ Oder er sagt: „Ich kenne den Eigentümer nicht, ist es einer von euch oder jemand anderes?“ Oder er sagt: „Einer von euch hat es mir als Pfand hinterlegt.“ Oder: „Ein Mann (15), den ich nicht namentlich kenne.“ Wenn dann jeder von ihnen behauptet: „Du weißt, dass ich der Eigentümer bin“ oder „Ich bin derjenige, der es dir hinterlegt hat“, und er (der Kläger) dessen Eid fordert (16), so ist er verpflichtet, diesen für ihn zu leisten; denn wenn er es für ihn anerkennen würde, wäre er verpflichtet, es ihm auszuhändigen. Wer bei einem Anerkenntnis zur Herausgabe verpflichtet ist, ist bei einem Bestreiten zur Ableistung eines Eides verpflichtet, und er schwört bezüglich dessen, was er von der (17) Unkenntnis behauptet. Wenn sie ihn für wahrhaftig erklären, so ist kein Eid von ihm zu leisten. Wenn einer von ihnen ihn für wahrhaftig erklärt, leistet er den Eid gegenüber dem anderen. Wenn er es für einen von ihnen oder jemand anderes anerkennt, wird derjenige, für den anerkannt wurde, zum Besitzer des Objekts. Wenn derjenige, für den nicht anerkannt wurde, sagt: „Schwöre mir, dass das Objekt nicht mein Eigentum ist“ oder „dass ich nicht derjenige bin, der es dir hinterlegt hat“, so ist er (18) zum Eid bezüglich dessen, was er davon behauptet, verpflichtet, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnt haben. Wenn er den Eid verweigert, wird gegen ihn auf den Ersatz des Wertes entschieden. Wenn er es für beide anerkennt,

Anmerkungen

(13) Im Original, A und B: "al-hukm" (das Urteil). (14) In A, B und M: "li-ahadikuma" (für einen von euch). (15) In A: "wa-rajul" (und ein Mann). (16) In M: "aw tulibat" (oder sie wurde gefordert). (17) In B: "fi" (in/bezüglich). (18) Im Original, B und M: "lazimahu" (er ist verpflichtet).

Arabisch (Quelle)

تَرْجِيحًا لها. وعلى هذا القَوْلِ تكونُ هذه الرِّوَايةُ كالأُولَى فى هذا الحُكْمِ، وإنَّما يَظْهَرُ الفَرْقُ (١٣) بيْنَهُما فى شىءٍ آخَرَ، سنذكُرُه، إِنْ شاءَ اللَّه تعالى.

فصل: فإنْ أنْكَرَها مَن العَيْنُ فى يَده، وكانت لأحَدِهما بَيِّنَةٌ، حُكِمَ له بها. وإِنْ أقامَ كُلُّ واحدٍ منهما بَيِّنَةٌ، فإنْ قُلْنا: تُسْتَعْمَلُ البَيِّنَتَان. أُخِذَتِ العَيْنُ مِن يَدِه، وقُسِمَتْ بينهما، على قَوْلِ منْ يرَى القِسْمَة، أو تُدْفعُ إلى منْ تَخْرُجُ له القُرْعَة، على قوْلِ من يَرى ذلك. وإن قُلْنا: تسْقُطُ البَيِّنَتان، حَلَفَ صاحِبُ اليَدِ، وأُقِرَّتْ فى يَده، كما لو لم تكُنْ لهما بَيِّنَةٌ. وإِنْ أقَرَّ بها بعدَ ذلك لهما، أو لأحَدِهما، قُبِلَ إقْرَارُه. وإِنْ أقرَّ بها فى الابتِدَاءِ لأحَدِهما، صارَ المُقَرُّ له صاحِبَ اليَدِ؛ لأنَّ مَنْ هى فى يَده مُقِرٌّ بأنَّ يدَه نائبَةٌ عن يَده. وإِنْ أقرَّ لهما جميعًا، فاليَدُ لكُلِّ واحِدٍ منهما، فى الجُزْءِ الذى أقَرَّ له به؛ لذلك.

فصل: وإِنْ تَداعَيا عيْنًا فى يَد غيرِهما، فقال: هى لأحدِهما (١٤) لا أعْرِفُه عيْنًا. أو قال: لا أعْرِفُ صَاحِبَها، أهو أحدُكما أو غيرُكما. أو قال: أوْدَعَنِيها أَحدُكما. أو: رَجُلٌ (١٥) لا أعْرِفُه عيْنًا. فادَّعَى كُلُّ واحِدٍ منهما أنَّك تعْلَمُ أنِّى صَاحِبُها، أو أنِّى الذى أوْدَعْتُكَها، وطلبَ (١٦) يَمِينَه، لَزِمَه أَنْ يحْلفَ له؛ لأنَّه لو أقَرَّ له، لَزِمَه تَسْلِيمُها إليه، ومن لَزِمَه الحَقُّ مع الإِقرَارِ، لَزِمَتْه اليَمِينُ مع الانْكارِ، ويحْلِفُ على ما ادعَّاه مِن (١٧) نَفْىِ العلمِ. وإِنْ صَدَّقاهُ، فلا يَمِينَ عليه. وإِنْ صَدَّقَه أحدُهما، حَلَفَ للآخَرِ. وإِنْ أقَرَّ بها لوَاحِدٍ منهما، أو غيرِهما، صارَ المُقَرُّ له صَاحِبَ الْيَدِ. فإنْ قال غيرُ المُقَرِّ له: احْلِفْ لى أَنَّ العَيْنَ ليستْ مِلْكِى، أو أنِّى لستُ الذى أوْدَعْتُكها. لَزِمَتْه (١٨) اليَمِينُ على ما ادَّعاهُ مِن ذلك؛ لِمَا ذكرْنا. وإِنْ نَكَلَ عن اليَمِينِ، قُضِىَ عليه بقِيمَتِها. وإِنْ اعتَرَفَ بها لهما،

Anmerkungen

(١٣) فى الأصل، أ، ب: "الحكم".(١٤) فى أ، ب، م: "لأحدكما".(١٥) فى أ: "ورجل".(١٦) فى م: "أو طلبت".(١٧) فى ب: "فى".(١٨) فى الأصل، ب، م: "لزمه".

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