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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 298Abschnitt

Übersetzung · DE

außer diesem. Wer hingegen sagt: „Es wird zwischen ihnen aufgeteilt“, der teilt ihn auf. Dies hat Abu al-Khattab erwähnt. Ahmad hat dies in der Überlieferung von al-Kawsaj ausdrücklich dargelegt, bezüglich eines Mannes, der einen Beweis dafür vorbrachte, dass er eine Ware für hundert gekauft habe, und ein anderer einen Beweis dafür, dass er sie für zweihundert gekauft habe; so hat jeder von ihnen Anspruch auf die Hälfte (29) der Ware für die Hälfte des Preises, und sie sind Teilhaber. Der Qadi interpretierte diese Überlieferung dahingehend, dass sich der Gegenstand in ihren Händen befinde oder dass der Verkäufer ihn für beide anerkannt habe. Die allgemeine Fassung der Überlieferung deutet auf die Richtigkeit der Aussage von Abu al-Khattab hin. Demnach hat jeder von ihnen ein Wahlrecht, sofern die verkaufte Sache zu den Dingen gehört, die erst durch Inbesitznahme in die Gewähr des Käufers übergehen, da das Geschäft für ihn in Teile zerfallen ist. Wenn sie sich für das Behalten entscheiden, erhält jeder von ihnen die Hälfte des Preises zurück; wenn sie den Rücktritt wählen, erhält jeder von ihnen den gesamten Preis zurück; wenn einer von ihnen den Rücktritt wählt, verbleibt die gesamte Ware bei dem anderen, es sei denn, der Richter habe ihm bereits die Hälfte der Ware und die Hälfte des Preises zugesprochen, dann kehrt die andere Hälfte nicht zu ihm zurück. Dies ist die Ansicht von al-Schafi'i bei jeder verkauften Ware.

Abschnitt: Wenn einer von ihnen behauptet, er habe sie von Zaid für hundert gekauft und sie sei sein Eigentum, und der andere behauptet, er habe sie von 'Amr gekauft und sie sei sein Eigentum, und jeder von ihnen (30) bringt für seinen Anspruch einen Beweis vor, so ähnelt dieser Fall in der Bedeutung dem vorherigen. Befindet sie sich in der Hand eines der Käufer, beruht dies auf den beiden Überlieferungen zur Bevorzugung des Beweises des Inhabers oder des Externen. Befindet sie sich in ihren Händen (31), wird sie zwischen ihnen geteilt, da der Beweis eines jeden von ihnen für eine Hälfte gilt und für die andere Hälfte extern ist. Befindet sie sich in der Hand eines der beiden Verkäufer und bestreitet er beide und beansprucht sie für sich, so gilt: Wenn wir sagen, die Beweise fallen weg, so schwört er, und sie gehört ihm. Wenn er sie für einen von ihnen anerkennt, wird er zum Inhaber, es sei denn, er erkennt sie ihm erst zu, nachdem er geschworen hat, dass sie ihm gehört. Wenn wir sagen, einer von ihnen wird durch das Los bevorzugt (32), so gehört sie dem, für den das Los ausfällt, zusammen mit seinem Eid. Wenn wir sagen, sie wird zwischen ihnen geteilt, so wird sie geteilt, und jeder von ihnen erhält die Hälfte ihres Preises zurück. Wenn die verkaufte Sache zu den Dingen gehört, die durch den Vertrag selbst in die Gewähr des Käufers übergehen, oder der Käufer die Inbesitznahme anerkannt hat, so gibt es für keinen von beiden ein Wahlrecht oder einen Rückgriff.

Anmerkungen

(29) In M: „an-nisf min“ (die Hälfte von). (30) Fiel weg in: al-Asl (dem Originalmanuskript). (31) In M: „aydihima“ (in ihren Händen). (32) In M: „ihdahuma“ (eine von beiden).

Arabisch (Quelle)

سِوَى هذا. ومنْ قال: تُقْسَمُ بينهما. قُسِمَتْ. وهذا ذكَرَه أبو الخَطَّاب. وقد نَصَّ عليه أحمد، فى رِوَاية الكَوْسَج، فى رَجُلٍ أقَامَ البَيِّنةَ أنَّه اشْتَرَى سِلْعَةً بمائةٍ، وأقَامَ الآخَرُ بَيِّنَةً أنَّه اشْتَرَاها بمائتَيْن، فكُلُّ واحِدٍ منهما يَسْتَحِقُّ نِصْفَ (٢٩) السِّلْعَةِ بنِصْفِ الثَّمنِ، فيكُونان شَرِيكَيْن. وحملَ القَاضِى هذه الرِّوَايةَ، على أَنَّ العَيْنَ فى أيْديهِما، أو على أَنَّ البَائِعَ أقَرَّ لهما جميعًا. وإطْلاقُ الرِّوَايةَ يَدُلُّ على صِحَّة قَوْلِ أبى الخَطَّاب. فعلى هذا، إِنْ كانَ المَبِيعُ ممَّا لا يَدْخُلُ فى ضَمَانِ المُشْتَرِى إِلَّا بقَبْضِهِ، فلكُلِّ واحِدٍ منهما الخِيارُ؛ لأنَّ الصَّفْقَة تبعَّضَتْ عليه. فإنْ اخْتَارا الإِمْسَاكَ، رَجَعَ كلُّ واحدٍ منهما بنِصْفِ الثَّمنِ، وإِنْ اخْتَارَا الفَسْخَ رجعَ كلُّ واحدٍ منهما بجَمِيعِ الثمنِ، وإِنْ اخْتَار أحدُهما الفَسْخَ، توفَّرَتِ السِّلْعَة كُلُّها على الآخَرِ، إِلَّا أَنْ يكونَ الحاكمُ قد حكَمَ له بنِصْفِ السِّلْعةِ ونِصْفِ الثَّمنِ، فلا يَعُودُ النِّصْفُ الآخَرُ إليه. وهذا قَوْلُ الشَّافِعِىِّ فى كُلِّ مَبِيعٍ.

فصل: فإِنَّ ادَّعَى أحدُهما أنَّه اشْتَرَاها من زَيْدٍ بمائةٍ، وهى مِلْكُه، وادَّعَى الآخَرُ أنَّه اشْتَرَاها من عَمرو، وهى مِلْكُه، وأقامَ كُل واحِدٍ منهما (٣٠) بدَعْوَاهُ بَيِّنَةً، فهذه تُشْبِهُ التى قبْلَها فى المعْنَى، فإنْ كانتْ فى يَدِ أحدِ المُشْترِيَيْن، انْبَنَى ذلك على الرِّوَايتَيْن فى تقْدِيمِ بَيِّنَةِ الدَّاخِلِ والخَارِج. وإِنْ كانت فى يَدَيْهِما (٣١)، قُسِمَتْ بينهما؛ لأنَّ بَيِّنَةَ كُلِّ وَاحِدٍ منهما دَاخِلَةٌ فى أحَدِ النِّصْفَيْن، خَارِجَةٌ فى النِّصْفِ الآخَرِ. وإِنْ كانتْ فى يَدِ أحَدِ البائِعَين، فأنْكرَهما، وادَّعاها لنَفْسِه. فإنْ قُلْنا: تسْقُطُ البَيِّنَتان. حلَفَ، وكانتْ له. وإِنْ أقَرَّ بها لأحَدِهما، صارَ الدَّاخِلَ، إِلَّا أَنْ يُقِرَّ له بعدَ أنْ يحْلِفَ أنَّها له. وإِنْ قُلْنا: يُقَدَّمُ أحَدُهما (٣٢) بالقُرْعَةِ. فهى لمنْ تخرُجُ له القُرْعَةُ مع يَمِينِه. وإِنْ قُلْنا: تُقْسَمُ بينَهما. قُسِمَتْ، ورَجَعَ كلُّ واحدٍ منهما بنِصْفِ ثَمنِها. وإِنْ كان المبيعُ ممَّا يدْخُلُ فى ضَمانِ المُشْتَرِى بنَفْس العَقْد، أو كان المُشْتَرِى مُقِرًّا بقَبْضِهِ، فلا خِيارَ لوَاحِدٍ منهما ولا رُجُوعَ

Anmerkungen

(٢٩) فى م: "النصف من".(٣٠) سقط من: الأصل.(٣١) فى م: "أيديهما".(٣٢) فى م: "إحداهما".

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