keinen Teil des Preises; denn er hat anerkannt, dass die Gewährleistung vom Verkäufer abgefallen ist. Wenn es sich jedoch um Abgemessenes oder Abgewogenes handelt und es nicht in Besitz genommen wurde, so hat jeder von beiden ein Wahlrecht hinsichtlich des Rücktritts oder der Vollziehung des Geschäfts. Wenn einer von ihnen den Rücktritt wählt, verbleibt die verkaufte Sache nicht bei dem anderen, da es zwei Verkäufer gibt, im Gegensatz zu dem Fall davor.
Abschnitt: Wenn ein Haus sich in der Hand eines Mannes befindet und zwei Männer Ansprüche gegen ihn erheben, wobei jeder von ihnen behauptet, er habe es ihm widerrechtlich entwendet (Ghasb), und dies jeweils durch einen Beweis belegt, so ist das Urteil in diesem Fall wie das Urteil für den Fall, in dem jeder von ihnen behauptet: „Du hast es von mir gekauft“, gemäß der bereits vorangegangenen Erläuterung dazu. Wenn ihre Daten übereinstimmen oder beide absolut (ohne Zeitangabe) sind, oder eines von beiden, so heben sie sich gegenseitig auf. Wenn das Datum (33) eines von beiden früher liegt, ist es dann deshalb vorzuziehen? Hierzu gibt es zwei Meinungen. Sollte der Beweis jedoch bezeugen, dass er die widerrechtliche Entwendung (34) von jedem von beiden anerkannt hat, so ist er verpflichtet, es demjenigen auszuhändigen (35), für den er es zuerst anerkannt hat (36), und er muss dem anderen dessen Wert (37) entrichten.
Abschnitt: Wenn jeder von beiden behauptet: „Du hast es von mir (38) für tausend gekauft“ und dies jeweils durch einen Beweis belegt, und ihre Daten übereinstimmen, wie etwa wenn [jeder von ihnen] (39) sagt: „Er hat es von mir zur Zeit des Zenits an jenem Tag gekauft“, für einen einzigen Tag, so stehen sie im Widerspruch zueinander. Wenn wir sagen: „Sie fallen weg“, so wird auf die Aussage (40) des Beklagten zurückgegriffen. Wenn er beide bestreitet, schwört er für beide und ist frei von der Verpflichtung. Wenn er sie für einen von beiden anerkennt, ist ihm der Preis gegenüber diesem geschuldet, und er muss für den anderen schwören. Wenn er sie für beide gleichzeitig (40) anerkennt, so schuldet er jedem von beiden den Preis (41); denn es ist möglich, dass er es von einem von beiden kauft, es dann dem anderen schenkt und es daraufhin von diesem kauft. Wenn er sagt: „Ich habe es von euch beiden in einem einzigen Geschäft für tausend gekauft“, so hat er jedem von beiden die Hälfte des Preises anerkannt, und er hat das Recht, ihn hinsichtlich des Restes schwören zu lassen. Wenn wir sagen: „Es wird gelost“
(33) In M: „qaddama“ (er bevorzugte/legte vor). (34) In M: „bi-ghasbiha“ (bezüglich ihrer Entwendung). (35) In M: „daf’uha“ (ihre Aushändigung). (36) In M: „biha“ (bezüglich ihr). (37) In M: „qimatuha“ (ihr Wert). (38) Fiel weg in: al-Asl. (39) Fiel weg in: al-Asl, A, B. (40) Fiel weg in: A. (41) In B: „al-yamin“ (der Eid).