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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 302Abschnitt

Übersetzung · DE

dass er ihn freigelassen habe, würde ihn das zu keiner Entschädigung verpflichten, also hat es keinen Nutzen, ihn schwören zu lassen. Wenn wir sagen: „Eine der beiden Beweise wird durch das Losen bevorzugt“, dann losen wir zwischen ihnen, und dessen Los gewinnt, den bevorzugen wir. Abu Bakr sagte: Dies entspricht dem Qiyas der Aussage von Abu Abd Allah. Dementsprechend schwört derjenige, für den das Los ausfiel, gemäß einer der beiden Ansichten. Wenn wir sagen: „Er wird aufgeteilt“, dann teilen wir den Sklaven auf, indem wir die Hälfte als verkauft und die Hälfte als frei betrachten, und die Freilassung erstreckt sich auf ihn als Ganzes, falls der Verkäufer zahlungsfähig ist; denn der Beweis wurde gegen ihn erbracht, dass er ihn freiwillig freigelassen hat, und die Freilassung ist hinsichtlich seiner Hälfte durch ihr Zeugnis feststehend.

Abschnitt: Wenn ein Mann eine Ehe mit einer Frau behauptet und sie dies anerkennt, so wird ihr Anerkenntnis akzeptiert; denn sie hat etwas gegen sich selbst anerkannt, ohne dass sie verdächtig wäre, denn wenn sie eine Ehe neu eingehen wollte, würde man sie nicht daran hindern. Wenn jedoch zwei Männer sie beanspruchen und sie für einen von ihnen anerkennt, so wird dies von ihr nicht akzeptiert; denn der andere beansprucht das Eigentum an ihrer Hälfte, und sie gesteht ein, dass er dies bereits über sie erworben habe, womit ihr Anerkenntnis zum Recht eines Dritten wurde; und auch deshalb, weil sie verdächtig ist; denn wenn sie eine Ehe mit einem der beiden Anspruchsteller neu eingehen wollte, dürfte sie dies nicht vor einer Klärung des Anspruchs des anderen tun. Wenn nun eingewendet wird: „Wenn zwei Männer eine Sache im Besitz eines Dritten beanspruchen und er für einen von ihnen anerkennt, wird dies akzeptiert“, so antworten wir: Das Eigentum wird durch sein Anerkenntnis bezüglich der Sache nicht feststehend, sondern er wird nur wie der Besitzer behandelt, so dass er schwören muss. Die Ehe aber kann nicht durch einen Eid beansprucht werden, daher nützt das Anerkenntnis hier nichts. Wenn einer der beiden Anspruchsteller einen Beweis hat, wird zugunsten dieses Beweises geurteilt; denn der Beweis ist ein Beweismittel in der Ehe und anderen Angelegenheiten. Wenn beide Beweise erbringen, heben sie sich gegenseitig auf und verfallen, und es wird zwischen ihnen und ihr interveniert, und keiner der beiden Anspruchsteller wird durch das Anerkenntnis der Frau bevorzugt, aus den Gründen, die wir bereits nannten, und auch nicht dadurch, dass sie sich in seinem Haus oder in seinem Besitz befindet; denn Besitz (als Herrschaft) lässt sich über eine freie Frau nicht begründen, und es gibt hier weder einen Weg zur Teilung noch zum Los, da das Los nicht mit einem Besitz oder einem Eid einhergeht, und es gibt für das Los [in der Ehe] keinen Raum.

Anmerkungen

(60) In M gibt es eine Ergänzung: „Und wenn wir sagen: Man wendet sie beide an, und sie erkennt für einen von ihnen an, so wird er durch ihr Anerkenntnis nicht bevorzugt, da sein Eigentumsrecht bereits erloschen ist, denn...“ (61) In al-Asl: „tarjih“ (Bevorzugung). (62) In M: „aqra'na“ (wir ließen losen). (63) In B: „la“ (nicht). (64) In B, M: „al-mutada'ayn“ (die beiden Anspruchsteller). (65) Fiel weg in: B. (66) Fiel weg in: M. (67) In A: „fi“ (in). (68) Fiel weg in: al-Asl, A, B.

Arabisch (Quelle)

كان أعْتَقَه، لم يَلْزَمْه غُرْمٌ، فلا فائِدةَ فى إحْلَافِه. وإِنْ قُلْنا (٦٠): تَرْجُحُ (٦١) إحْدَى البيِّنَتَيْن بالقُرْعَةِ قَرَعْنا (٦٢) بينهما، فمَنْ خرجَتْ قُرْعتُه، قدَّمْنَاه. قال أبو بكر: هذا قِياسُ قَوْلِ أبى عبدِ اللَّه. فعلَى هذا، يحْلِفُ مَنْ خَرَجَتْ له القُرْعَةُ، فى أحدِ الوَجْهَين. وإِنْ قُلْنا: يُقْسَمُ. قَسَمْنا العَبْدَ، فجعَلنا نِصْفَه مَبِيعًا ونِصْفَه حُرًّا، وشَرى العِتْقُ إلى جَمِيعِه إِنْ كان البَائعُ مُوسِرًا؛ لأنَّ البَيِّنةَ قامتْ عليه بأنَّه أعْتَقَه مُخْتَارًا، وقد ثَبَتَ العِتْقُ فى نِصْفِه بشهادَتِهما.

فصل: إذا ادَّعى رَجُلٌ زَوْجِيَّةَ امْرَأةٍ، فأقَرَّتْ بذلك، قُبلَ إقْرَارُها؛ لأنَّها أقَرَّتْ على نَفْسِها وهى غيرُ مُتَّهَمَةٍ، فإنَها لو أرَادَتِ ابتِداءَ النِّكَاحِ، لم تُمْنَعْ منه. وإِنْ ادَّعَاها اثْنان، فأقَرَّتْ لأحَدِهما، لم (٦٣) يُقْبَلْ منها؛ لأنَّ الآخَرَ يدَّعِى مِلْكَ نِصْفِها، وهى مُعْتَرفَةٌ أَنَّ ذلك قد مَلَكَ عليها، فصَارَ إقْرَارُها بحَقِّ غيرْها؛ ولأنَّها مُتَّهَمَةٌ، فإنَّها لو أرَادَتِ ابْتِدَاءَ تَزْوِيج أحدِ المُتَدَاعِيَيْن، لم يَكُنْ لها ذلك قبلَ الانْفِصالِ من دَعْوَى الآخَرِ. فإِنَّ قيلَ: فلو تَداعَيا عَيْنًا فى يَد ثَالِثٍ، فأقَرَّ لأحَدِهما، قُبِلَ. قُلْنَا: لا يثْبُتُ المِلْكُ بإقْرارِه فى العَيْنِ، وإنَّما يَجْعَلُه كصاحِبِ اليَدِ، فيَحْلِفُ، النِّكَاحُ لا يُسْتَحَقُّ باليَمِين، فلم يَنْفَعِ الإِقْرارُ به ههُنا، فإنْ كان لأَحَدِ المُدَّعِيَيْن (٦٤) بَيِّنَةٌ، حُكِمَ له (٦٥) بها؛ لأنَّ البَيِّنَةَ حُجَّة فى النِّكاحِ وغيرِه. وإِنْ أقَاما بَيِّنَتَيْن، تَعارَضَتا، وسَقَطَتَا، وحِيلَ بينهما وبينَها (٦٦)، ولا يَرْجُحُ أحدُ المُتَدَاعِيَيْن بإقْرَارِ المَرْأَةِ؛ لمَا ذَكَرْنا، ولا بكَوْنِها فى بَيْتِهِ ويَده؛ لأنَّ اليَدَ لا تثْبُتُ على حُرَّةٍ، ولا سَبِيلَ إلى القِسْمَة ههنا، ولا إلى القُرْعَةِ؛ لأنَّه لا يَدَ مع القُرْعةِ من (٦٧) اليَمِينِ، ولا مدْخَلَ لها [فى النِّكاحِ] (٦٨).

Anmerkungen

(٦٠) فى م زيادة: "وإن قلنا: يستعملان فاعترف لأحدهما لم يرجح باعترافه لأن ملكه قد زال فإن".(٦١) فى الأصل: "ترجيح".(٦٢) فى م: "أقرعنا".(٦٣) فى ب: "لا".(٦٤) فى ب، م: "المتداعين".(٦٥) سقط من: ب.(٦٦) سقط من: م.(٦٧) فى أ: "فى".(٦٨) سقط من: الأصل، أ، ب.

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