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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 304Abschnitt

Übersetzung · DE

wird eine von ihnen durch das Los bevorzugt, gemäß einer Überlieferung. Die zweite Ansicht ist, dass der Beweis von Salim bevorzugt wird, da er eine zusätzliche Information bezeugt, nämlich die Genesung. Wenn die Erben für einen von ihnen eine Anerkennung abgeben, wird dieser durch ihre Anerkennung frei, und das Recht des anderen entfällt nicht aufgrund dessen, was wir erwähnt haben, es sei denn, zwei gerechte Zeugen von ihnen bezeugen dies unter Ausschluss jeglichen Verdachts, wodurch er allein frei würde, falls der andere keinen Beweis hat.

Abschnitt: Wenn Salim behauptet, dass sein Herr ihn in seiner tödlichen Krankheit freigelassen hat, und sein anderer Sklave Ghanim behauptet, dass er ihn in seiner tödlichen Krankheit freigelassen hat, und jeder von ihnen ein Drittel seines Vermögens ausmacht, und jeder von ihnen einen Beweis für seinen Anspruch erbringt, dann gibt es keinen Widerspruch zwischen ihnen, da das, was der jeweilige Beweis bezeugt, das, was der andere bezeugt, weder negiert noch widerlegt. Somit wird die Freilassung beider bestätigt. Danach wird geprüft: Wenn die beiden Beweise mit zwei unterschiedlichen Daten versehen sind, wird der Erste von ihnen frei und der Zweite verbleibt im Status der Sklaverei, es sei denn, die Erben stimmen dem zu, denn wenn ein Kranker Schenkungen tätigt und sein Drittel nicht für alle ausreicht, wird der Erste bevorzugt. Wenn die Daten jedoch übereinstimmen, oder beide ohne Datum sind, oder nur einer von ihnen, so sind sie gleichgestellt, da keiner von ihnen einen Vorzug vor dem anderen hat. Sie werden gleichbehandelt und das Los entscheidet zwischen ihnen; wer durch das Los ausgewählt wird, wird frei und der andere verbleibt in der Sklaverei, es sei denn, die Erben stimmen dem zu. Denn es ist unvermeidlich, dass er entweder beide zusammen freigelassen hat – woraufhin das Los entscheidet, wie es der Prophet (Gott segne ihn und gewähre ihm Heil) bei den sechs Sklaven tat, die ihr Herr bei seinem Tod freiließ, während er kein anderes Vermögen als sie hatte – oder dass er einen von ihnen vor dem anderen freigelassen hat und dies für uns unklar geblieben ist, weshalb es durch das Los bestimmt wird, wie in der Frage mit dem Vogel. Es wurde gesagt: Die Hälfte von jedem der beiden wird frei. Dies ist eine Lehrmeinung von al-Schafi'i, da dies bei der Auslosung näher an der Gerechtigkeit liegt. Es könnte sein, dass derjenige, der zuerst kam und Anspruch auf die Freilassung hatte, in der Sklaverei verbleibt, und derjenige, der später kam und Anspruch auf die Sklaverei hatte, frei wird. Bei der Teilung hingegen entgeht der Anspruchsberechtigte auf Freiheit nicht der Freiheit, und der Anspruchsberechtigte auf Sklaverei nicht der Sklaverei. Deshalb haben wir das Umstrittene gemäß einer der beiden Überlieferungen geteilt, wenn zwei Beweise sich widersprechen. Die erste Ansicht ist jedoch die Lehrmeinung, da sie nicht frei von einem Verdacht in einer der beiden von uns erwähnten Formen ist. Das Los ist in jedem der beiden Fälle feststehend. Zu ihrem Einwand, dass das Los die Möglichkeit beinhaltet, einen Freien in die Sklaverei zu schicken, sagen wir: Bei der Teilung wird sicher die Hälfte eines Freien in die Sklaverei geschickt und die Hälfte eines Sklaven sicher freigelassen, was einen noch größeren Schaden darstellt. Wenn der Wert eines der beiden ein Drittel beträgt und der Wert des anderen weniger als ein Drittel,

Anmerkungen

(72) Fiel weg in: A. (73) Im Original: „yukhayyaru“ (er wird vor die Wahl gestellt). (74) Im Original: „imma“ (entweder). (75) Seine Überlieferungskette wurde bereits angegeben in: 8/395. (76) In M eine Ergänzung: „Hälfte“.

Arabisch (Quelle)

قُدِّمَتْ إحداهُما بالقُرْعَةِ، فى رِوَايَةٍ. والثَّانِى، تُقدَّمُ بَيِّنَةُ سالمٍ؛ لأنَّها شَهِدتْ بزِيَادَةٍ، وهى البُرْءُ. وإِنْ أقَرَّ الوَرَثَةُ لأحَدِهمْ، عَتَقَ بإِقْرَارِهم، ولم يسْقُطْ حَقُّ الآخَر ممَّا ذكَرْنا، إِلَّا أَنْ يشْهَدَ اثْنَان عَدْلان منهم بذلك، مع انْتِفَاءِ التُّهْمَةِ، فيَعْتِقَ وَحْدَه إذا لم تَكُنْ للآخَرِ بَيِّنَةٌ.

فصل: وإذا ادَّعَى سالِمٌ أَنَّ سيِّدَه أعْتَقَه فى مَرَضِ مَوتِه، وادَّعَى عبدُه الآخَرُ غانمٌ أَنَّه أعْتَقَه فى مَرِض مَوْتِه، وكُلُّ واحِدٍ منهما ثُلثُ (٧٢) مالِه، فأقامَ كُلُّ واحدٍ منهما بدَعْوَاه بَيِّنَةً، فلا تَعَارُضَ بينهما؛ لأنَّ ما شَهِدَتْ به كُلُّ بَيِّنَةٍ لا يَنْفِى ما شهِدَتْ به الأُخْرَى، ولا تُكَذِّبُ إحْدَاهما الأُخْرَى، فيثْبُتُ إعْتَاقُه لهما، ثمَّ يُنْظَرُ، فإنْ كانتِ البَيِّنَتَان مُؤَرَّخَتَيْن بتَارِيخَيْن مُخْتَلِفَيْن، عتَق الأوَّلُ منهما. ورَقَّ الثَّانِى، إِلَّا أَنْ يُجيزَ (٧٣) الوَرَثَةُ؛ لأنَّ المَرِيضَ إِذا تَبَرَّعَ بتبرُّعاتٍ، يَعْجَزُ ثُلُثُه عن جَميعِها، قُدِّمَ الأوَّل فالأَوَّل (٧٢)، وإِنْ اتَّفَقَ تاريخُهما، أو أُطْلِقَتا، أو إحْداهما، فهما سَواءٌ؛ لأنَّه لا مَزِيَّة لإِحْداهما على الأُخْرَى، فيسْتَويان، ويُقْرَعُ بينهما، فمَنْ خرَجَتْ له القُرْعةُ، عَتَقَ، ورَقَّ الآخَرُ، إِلَّا أَنْ يُجِيزَ (٧٣) الوَرَثَةُ؛ لأنَّه لا يَخْلُو؛ مِن (٧٤) أَنْ يكونَ أعْتَقَهُما معًا، فيُقْرَعَ بينهما، كما فعَلَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- فى العَبِيدِ السِّتَّةِ الذين أعتْقَهم سَيِّدُهم عندَ مَوْتِه، ولم يكُنْ له مالٌ غيرَهمِ (٧٥)، أو يكونَ أَعْتَقَ أحدَهما قبلَ صَاحِبِه، وأشْكَلَ عليْنا، فيُخْرَجَ بالقُرْعَةِ، كما فى مسأَلَةِ الطَّائرِ. وقِيلَ: يَعْتَقُ من كُلِّ واحِدٍ نِصْفُه. وهو قَوْلٌ للشَّافِعِىِّ؛ لأنَّه أقْرَبُ إلى التَّعْدِيلِ بيْنهما فى القُرْعَةِ، قد يَرِقُّ السَّابِقُ المُسْتَحِقُّ للعتْقِ، ويَعْتِقُ الثَّانِى المُسْتَحِقُّ للرِّقِّ، وفى القِسْمَة لا يَخْلُو المُسْتَحِقُّ للعِتْقِ من حُرِّيَّةٍ، ولا المُسْتَحِقُّ للرِّقِّ من رِقٍّ، ولذلك قَسَمْنا المُخْتَلَفَ فيه على إحْدَى الرِّوَايَتَيْن، إذا تَعَارَضَتْ به بَيِّنتَان. والأَوَّلُ المذهبُ؛ لأنَّه لا يَخْلُو من شُبْهَةٍ بِإِحْدَى الصُّورَتَيْن اللَّتَيْن ذكَرْناهما. والقُرْعَةُ ثَابِتَةٌ فى كُلِّ واحِدَةٍ منهما. وقولُهم: إِنَّ فى القُرْعَةِ احْتِمَالَ إِرْقَاقِ (٧٦) الحُرِّ. قُلْنا: وفى القِسْمَة إرْقاقُ نِصْفِ الحُرِّ يَقِينًا، وتَحْرِيرُ نِصْفِ الرَّقِيقِ يَقِينًا، وهو أعْظَمُ ضَرَرًا. وإِنْ كانت قِيمَةُ أحَدِهما الثُّلُثَ، وقِيمَةُ الآخَرِ دُونَ

Anmerkungen

(٧٢) سقط من: أ.(٧٣) فى الأصل: "يخير".(٧٤) فى الأصل: "إما".(٧٥) تقدم تخريجه، فى: ٨/ ٣٩٥.(٧٦) فى م زيادة: "نصف".

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