wie wir es bei dem Fall davor bereits darlegten. Wenn jedoch das Datum seiner Freilassung später lag oder das Los auf jemand anderen fiel, wird von ihm nichts freigelassen, denn wären die beiden Söhne rechtschaffen (adlan), würde von ihm nichts freigelassen werden; wenn sie also sittenwidrig (fasiq) sind, gilt dies umso mehr. Der Qadi sowie einige Anhänger von al-Shafi'i sagten: Seine Hälfte wird in jedem Fall freigelassen, da er durch das Anerkenntnis der Erben Anspruch auf die Freilassung erlangte, während die Freilassung des anderen durch einen gerechten Beweis feststeht. Somit verhält es sich, als hätte er beide Sklaven freigelassen, weshalb die Hälfte von ihm frei wird. Dies ist jedoch nicht zutreffend, denn hätte er beide Sklaven freigelassen, würden wir einen der beiden durch das Los freilassen. Da im Falle eines früheren Datums der Freilassung für denjenigen, für den der Beweis zeugte, nichts von ihm freigelassen wird – selbst wenn sein Beweis rechtskräftig wäre –, gilt dies bei dessen Sittenwidrigkeit umso mehr. Wenn die Erbin (waritha) die Aussage der Fremden als falsch darstellte und sagte: „Er hat Salim nicht freigelassen, sondern nur Ghanim freigelassen“, werden beide Sklaven freigelassen. Es wurde gesagt: Von Salim werden zwei Drittel freigelassen. Die erste Ansicht ist vorzuziehen.
Abschnitt: Wenn zwei gerechte Fremde bezeugen, dass er die Freilassung von Salim testamentarisch verfügte, und zwei gerechte Erben bezeugen, dass er die testamentarische Verfügung zur Freilassung von Salim widerrufen und die Freilassung von Ghanim testamentarisch verfügt hat, und ihre Werte gleich sind oder der Wert von Ghanim höher ist, so wird ihre Zeugenaussage akzeptiert und das Testament für Salim ist ungültig, da sie weder einen Nutzen für sich selbst herbeiführen noch einen Schaden von sich abwenden. Wenn eingewendet würde: „Sie bestätigen damit doch den Anspruch auf das Wala (Klientelrecht) von Ghanim für sich“, so sagen wir: Sie heben gleichzeitig das Wala von Salim auf. Zudem ist das Wala die Bestätigung des Erbgrundes, und dies verhindert die Annahme der Zeugenaussage nicht, wie sich daran zeigt, dass – wenn sie ohne Widerspruch die Freilassung von Ghanim bezeugen würden – dessen Freilassung feststünde und sie Anspruch auf sein Wala hätten. Ebenso, wenn sie die Verwandtschaft eines Bruders bezeugen würden, ihre Aussage akzeptiert wird, obwohl damit der Grund für die Erbschaft für sie feststeht. Die Zeugenaussage eines Menschen für seinen Bruder in finanziellen Dingen wird akzeptiert, auch wenn er ihn beerben darf. Wenn die beiden Erben sittenwidrig (fasiq) sind, wird ihre Zeugenaussage über den Widerruf nicht akzeptiert, und sie sind an ihr Anerkenntnis für Ghanim gebunden. Somit wird Salim durch den gerechten Beweis freigelassen, und Ghanim wird durch das Anerkenntnis der Erbin freigelassen.
(91) Im Original und in B: „al-akhar“ (der andere). (92) In A und M: „li-annahu“ (da er/es). (93) In M: „al-waratha“ (die Erben). Und seine Aussage: „al-waritha“ bedeutet der erbende Beweis (bzw. der Beweis der Erben). (94) Zwischen den beiden Wörtern gibt es in M eine Vor- und Nachstellung. (95) Das Wort „la“ (nicht) fehlt in M. (96) Im Original und in B: „nasab“ (Verwandtschaft). (97) In M: „al-mar'a“ (die Frau).
كما قُلْنا فى التى قبلَها. وإِنْ تأخَّرَ تاريِخُ عِتْقِه، أو خَرَجَتِ القُرْعَةُ لغيْرِه، لم يَعْتِقْ منه شىءٌ؛ لأنَّ الابْنَيْن لو كانا عَدْلَيْن، لم يَعْتِقْ منه شىءٌ، فإذا كانا فَاسِقَيْن أوْلَى. وقال القاضى، وبعضُ أصْحَابِ الشَّافِعِىِّ: يعْتِقُ نِصْفُه فى الأَحْوَالِ كُلِّها؛ لأنَّه اسْتَحَقَّ العِتْقَ بإقْرَارِ الوَرَثَةِ، مع ثُبُوتِ العتْقِ للآخرِ (٩١) بالبَيِّنَةِ العَادِلَةِ، فصارَ بالنِّسْبَةِ كأنَّهُ أعْتَقَ العَبْدَيْن، فيَعْتِقُ منه نِصْفُه. وهذا لا يَصِحُّ؛ فإنَّه لو أعْتَقَ العَبْدَيْن، لأَعْتَقْنَا أحدَهما بالقُرْعَة، ولأنَّه (٩٢) فى حالِ تَقَدُّمِ تَارِيِخِ عِتْقِ من شَهِدتْ له البَيِّنَةُ، لا يَعْتِقُ منْه شىءٌ ولو كانتْ بَيِّنَتُهُ عَادِلَةً، فمع فُسُوقِها أوْلَى، وإِنْ كَذَّبَتِ الوارِثَةُ (٩٣) الأَجْنَبِيَّةَ، فقالتْ: ما أَعْتَقَ سالمًا (٩٤)، إنَّما أعتَقَ غَانمًا (٩٤)، عتَقَ العَبْدان. وقِيل: يَعْتِقُ مِنْ سالمٍ ثُلثاه. والأَوَّلُ أَوْلَى.
فصل: فإنْ شَهِدَ عَدْلان أجْنَبيَّان، أنَّه وَصَّى بعِتْقِ سَالمٍ، وشَهِدَ عَدْلان وارِثَان، أنَّه رجَعَ عن الوَصِيَّةِ بعِتْقِ سَالمٍ، ووَصَّى بعِتْقِ غَانِمٍ، وقِيمَتُهما سَواءٌ، أو كانت قِيمَةُ غانمٍ أكَثرَ، قُبِلَتْ شهادَتُهما، وبَطَلَتْ وَصِيَّة سَالمٍ؛ لأنَّهما لا يجُرَّان إلى أنفُسِهما نَفْعًا ولا (٩٥) يدْفَعَان عنها ضَرَرًا. فإنْ قيلَ: فهما يُثْبِتان لأنْفُسِهما ولاءَ غانمٍ. قُلْنَا: وهما يُسْقِطان ولاءَ سالمٍ، وعلى أَنَّ الوَلاءَ إثْباتُ سَبَبِ الميرَاثِ، وهذا لا يَمْنَعُ قَبولَ الشَّهادَةِ، بدَليلِ ما لو شَهِدَا بعِتْقِ غانمٍ من غيْرِ مُعارضٍ، ثَبَتَ عِتْقُه، ولهما وَلاؤُه، ولو شَهِدَا بثُبُوتِ نَسَبِ أخٍ لهما، قُبِلتْ شهادَتُهما، مع ثُبُوتِ سَبَبِ (٩٦) الإِرْثِ لهما، وتُقْبَلُ شَهادَةُ المَرْءِ (٩٧) لأخِيه بالمالِ، وإِنْ جازَأنْ يَرِثَه، فإنْ كان الوَارِثان فاسِقَيْن، لم تُقْبَلْ شهادَتُهُما فى الرُّجُوعِ، ويَلْزَمُهما إقْرَارُهما لغانمٍ، فيَعْتِقُ سالمٌ بالبَيِّنَةِ العادِلَةِ، ويَعْتِقُ غانمٌ بإقْرَارِ
(٩١) فى الأصل، ب: "الآخر".(٩٢) فى أ، م: "لأنه".(٩٣) فى م: "الورثة". وقوله: الوارثة. أى البينة الوارثة.(٩٤) بينهما تقديم وتأخير فى: م.(٩٥) سقطت: "لا" من: م.(٩٦) فى الأصل، ب: "نسب".(٩٧) فى م: "المرأة".