der Erbin durch das Testament seiner alleinigen Freilassung. Der Qadi und die Anhänger von al-Shafi'i erwähnten, dass nur zwei Drittel von ihm frei werden; denn als Salim durch die Aussage der beiden Fremden freigelassen wurde, wurde er wie ein gewaltsam entzogener Gegenstand (maghsub), woraufhin Ghanim die Hälfte des Nachlasses ausmachte. Somit werden zwei Drittel von ihm frei, was einem Drittel des Nachlasses entspricht. Wir sagen jedoch: Die Erbin erkennt an, dass er zum Zeitpunkt des Todes ein Drittel des Nachlasses war, und dass die Freilassung von Salim erst nach dem Tod durch deren Zeugenaussage geschah. Er wurde also wie ein nach dem Tod gewaltsam Entzogener, und würde er nach dem Tod gewaltsam entzogen, so würde dies die Freilassung von Ghanim in seiner Gesamtheit nicht verhindern, ebenso wenig die Zeugenaussage über seine Freilassung. Der Qadi erwähnte bereits in einem Fall, in dem ein gerechter Beweis für die Freilassung von Salim während seiner Krankheit zeugte und eine sittenwidrige Erbin für die Freilassung von Ghanim während seiner Krankheit zeugte, sowie (bezeugte), dass er Salim nicht freigelassen habe, dass Ghanim in seiner Gesamtheit freigelassen wird. Dies ist ein ähnlicher Fall. Wenn jedoch der Wert von Ghanim geringer als der Wert von Salim ist, so steht die Erbin unter Verdacht, da sie denjenigen, dessen Wert höher ist, in die Sklaverei zurückweist. Daher wird ihre Zeugenaussage über den Widerruf zurückgewiesen, ebenso wie ihre Zeugenaussage über den Widerruf des Testaments zurückgewiesen wird. Salim wird freigelassen, und Ghanim wird in seiner Gesamtheit freigelassen oder zu zwei Dritteln des Rests, je nach der von uns genannten Differenz für den Fall, dass sie sittenwidrig ist. Wenn die Erbin nicht den Widerruf der Freilassung von Salim bezeugt, sondern die testamentarische Verfügung für die Freilassung von Ghanim bezeugt, und es sich um einen gerechten Beweis handelt, so sind beide Testamente gültig, unabhängig davon, ob ihre Werte gleich oder verschieden sind. Beide werden freigelassen, sofern sie aus dem Drittel gedeckt sind. Wenn sie nicht aus dem Drittel gedeckt sind, wird das Los zwischen ihnen gezogen. Wer durch das Los bestimmt wird, wird freigelassen, und das restliche Drittel wird durch den anderen freigelassen, ungeachtet dessen, ob eines der beiden Testamente dem anderen vorausging oder sie gleichzeitig erfolgten, da das Vorangegangene und das Nachfolgende bei Testamenten gleich sind.
Abschnitt: Wenn ein gerechter Beweis bezeugt, dass er einem Mann namens Zaid ein Drittel seines Vermögens testamentarisch vermacht hat, ein zweiter Beweis bezeugt, dass er das Testament für Zaid widerrufen und einem Mann namens Amr ein Drittel seines Vermögens vermacht hat, und ein dritter Beweis bezeugt, dass er den Widerruf von
(98) In M: "al-waratha" (die Erben). (99) In M: "a'taqa" (er ließ frei). (100) In M: "al-wiratha" (die Erbschaft). (101) Im Original: "shahadatuhuma" (ihre beide Zeugenaussage). (102) In A, B und M: "fi al-ruju'" (bezüglich des Widerrufs). (103) In A: "shahadatuhuma". (104) Das Wort "ya'tiqu" (er wird freigelassen) fehlt in M. (105) In M: "thuluthahu wa-huwa thuluth" (seine zwei Drittel, und es ist ein Drittel). (106) Im Original: "ikhtilaf" (Meinungsverschiedenheit). (107) Fehlt im Original, A und B.
الوارِثَةِ (٩٨) بالوَصِيَّة بإعْتَاقِه وَحْدَه. وذَكَرَ القاضى، وأصْحابُ الشَّافِعِىِّ، أَنَّه إنَّما يَعْتِقُ ثُلثاه؛ لأنَّه لمَّا عَتَقَ (٩٩) سالمٌ بشهادَةِ الأجْنَبِيَّيْن، صارَ كالمَغْصُوبِ، فصارَ غانمٌ نِصْفَ التَّركِةِ، فيَعْتِقُ ثُلثاه، وهو ثُلثُ التَّركِةِ. ولَنا، أَنَّ الوارِثَةَ (١٠٠) تُقِرُّ بأنَّه حينَ المَوْتِ ثُلثُ التَّرِكَةِ، وأنَّ عِتْقَ سالمٍ إنَّما كان بشهادَتِهما بعدَ المَوْتِ، فصارَ كالمَغْصُوبِ بعدَ المَوْتِ، ولو غُصِبَ بعدَ المَوْتِ، لم يَمْنَع عِتْقَ غانمٍ كُلَّه، فكذلك الشَّهادَةُ بعِتْقِه. وقد ذَكَر القاضى، فيما إذا شَهِدَتْ بَيِّنَةٌ عادِلةٌ بإعْتاقِ سَالمٍ فى مَرَضِه، ووَارِثةٌ فَاسِقَةٌ بإعْتاقِ غانمٍ فى مَرَضِه، وأنَّه لم يُعْتِقْ سَالِمًا، أَنَّ غانِمًا يَعْتِقُ كُلُّه. وهذا مثلُه. فأمَّا إِنْ كانتْ قِيمَةُ غانمٍ أقَلَّ من قِيمَةٍ سَالمٍ، فالوَارِثةُ مُتَّهَمَةٌ؛ لكَوْنِها تَرُدُّ إلى الرِّقِّ مَنْ كَثُرَتْ قيمتُه، فتُرَدُّ شهادَتُها (١٠١) بالرُّجُوعِ (١٠٢)، كما تُرَدُّ شهادَتُها (١٠٣) بالرُّجُوعِ عن الوَصِيَّةِ، ويَعْتِقُ سَالمٌ، ويعْتِقُ (١٠٤) غانم كُلُّه، أو ثُلثَا (١٠٥) الباقى، على ما ذَكَرْنا من الاخْتِلافِ (١٠٦) فيما إذا كانتْ فاسِقَةً. فإنْ لم تَشْهَدِ الوَارِثَةُ بالرُّجُوعِ عن عِتْقِ سالمٍ، لكن شَهِدتْ بالوَصِيَّةِ بِعِتْقِ غانِمٍ، وهى بَيِّنَةٌ عَادِلَةٌ، ثبتَتِ الوَصِيَّتَان، سَوَاءٌ كانتْ قِيمَتُهما سَواءً، أو مُخْتَلِفةً، فيَعْتِقَان (١٠٧) إِنْ خَرَجَا من الثُّلثِ، وإِنْ لم يخْرُجَا من الثُّلثِ، أُقْرِعَ بينهما، فيَعْتِقُ مَنْ خَرَجَتْ له القُرْعَةُ، ويَعْتِقُ تَمامُ الثُّلثِ من الآخَرِ، سَواءٌ تقَدَّمتْ إحْدَى الوَصِيَّتَيْن على الأُخْرَى أو اسْتَوَتَا؛ لأنَّ المُتَقَدِّمَ والمُتَأَخِّرَ من الوَصَايا سَواءٌ.
فصل: ولو شَهِدَتْ بَيِّنَةٌ عادِلَةٌ، أنَّه وَصَّى لزيدٍ بثُلثِ مالِه، وشَهِدَتْ بَيِّنَةٌ أُخْرَى أَنَّه رَجَعَ عن الوَصِيَّةِ لزيدٍ، ووَصَّى لعمرٍو بثُلثِ مالِه، وشَهِدَتْ بَيِّنَةٌ ثَالِثَةٌ، أنَّه رَجَعَ عن
(٩٨) فى م: "الورثة".(٩٩) فى م: "أعتق".(١٠٠) فى م: "الوراثة".(١٠١) فى الأصل: "شهادتهما".(١٠٢) فى أ، ب، م: "فى الرجوع".(١٠٣) فى أ: "شهادتهما".(١٠٤) سقطت: "يعتق" من: م.(١٠٥) فى م: "ثلثاه وهو ثلث".(١٠٦) فى الأصل: "اختلاف".(١٠٧) سقط من: الأصل، أ، ب.