ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 309Abschnitt

Übersetzung · DE

Amr widerrufen hat und Bakr ein Drittel seines Vermögens vermacht hat, so sind alle Zeugenaussagen gültig, und das Testament zugunsten von Bakr tritt in Kraft, unabhängig davon, ob die beiden Beweise von den Erben stammen oder nicht, da kein Verdacht bezüglich ihrer Rechte besteht. Wenn die Zeugenaussage des dritten Beweises jedoch besagt, dass er eine der beiden testamentarischen Verfügungen widerrufen hat, so ist diese Zeugenaussage wertlos, da durch den zweiten Beweis bereits feststeht, dass er das Testament zugunsten von Zaid widerrufen hat, welches eine der beiden testamentarischen Verfügungen darstellt. Demzufolge bleibt das Testament zugunsten von Amr bestehen. Wenn der zweite Beweis jedoch die testamentarische Verfügung zugunsten von Amr bezeugt, ohne den Widerruf des Testaments zugunsten von Zaid zu erwähnen, und der dritte Beweis den Widerruf einer der beiden testamentarischen Verfügungen bezeugt, ohne jedoch genau anzugeben, welche es ist, so sagte der Qadi: Die Zeugenaussage ist ungültig. Dies ist die Rechtsschule von al-Shafi'i, da sie das Bezeugte nicht spezifiziert haben, was so ist, als ob sie sagten: "Wir bezeugen, dass einer dieser beiden einen Anspruch von tausend Dirham gegen diesen hat" oder: "Dass einer dieser beiden tausend Dirham gegen diesen hat". Das Drittel wird dann zwischen allen zu gleichen Teilen aufgeteilt. Abu Bakr sagte: Die Analogie zur Aussage von Abu 'Abd Allah besagt, dass der Widerruf einer der testamentarischen Verfügungen gültig ist und das Los zwischen beiden gezogen wird; wessen testamentarische Verfügung durch das Los bestimmt wird, dessen Testament wird für nichtig erklärt. Dies ist die Aussage von Ibn Abi Musa. Wenn der Widerruf einer der beiden Verfügungen ohne Spezifizierung gültig ist, so ist auch die Zeugenaussage darüber in gleicher Weise gültig. Der Grund hierfür ist, dass ein Testament auch hinsichtlich des Unbestimmten gültig ist, ebenso wie die Zeugenaussage darüber, weshalb es auch beim Widerruf zulässig ist, ohne denjenigen zu bestimmen, dessen testamentarische Verfügung widerrufen wurde.

Abschnitt: Wenn zwei Zeugen bezeugen, dass er Zaid ein Drittel seines Vermögens vermacht hat, und ein Zeuge bezeugt, dass er Amr ein Drittel seines Vermögens vermacht hat, so hängt dies von der Frage ab, ob die Zeugenaussage eines Einzelnen zusammen mit einem Eid die Aussage von zwei Zeugen widerlegt oder nicht. Hierüber gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, dass sie einander widersprechen, weshalb Amr zusammen mit seinem Zeugen einen Eid leisten muss und das Drittel zwischen ihnen aufgeteilt wird, da der Zeuge und der Eid als Beweis im Vermögensrecht gelten und somit den zwei Zeugen gleichen. Die zweite Ansicht besagt, dass sie einander nicht widersprechen, da zwei Zeugen stärker sind und somit den Vorzug vor der Aussage eines Zeugen mit Eid haben. Demnach erhält Zaid das Drittel allein, und das Testament für Amr bleibt von der Genehmigung der Erben abhängig. Wenn jedoch ein Zeuge bezeugt, dass er das Testament für Zaid widerrufen und Amr ein Drittel seines Vermögens vermacht hat, so besteht kein Widerspruch zwischen beiden, Amr leistet den Eid zusammen mit seinem Zeugen, und das Testament für Amr tritt in Kraft. Der Unterschied zwischen den beiden Fragen besteht darin, dass sich im ersten Fall zwei Beweise gegenüberstanden, weshalb wir den stärkeren bevorzugten, während sie sich im zweiten Fall nicht gegenüberstanden.

Anmerkungen

(108) Im Original: "al-shahadatan" (die beiden Zeugenaussagen). (109) Fehlt im Original, A und B. (110) In M: "bi-al-ruju'" (bezüglich des Widerrufs). (111) In M: "wa-anna" (und dass).

Arabisch (Quelle)

الوَصِيَّةِ لعَمْرٍو، ووَصَّى لبكرٍ بثُلثِ مالِه، صَحَّتِ الشّهاداتُ (١٠٨) كُلُّها، وكانتِ الوَصِيَّةُ لبكرٍ، سَواءٌ كانتِ البَيِّنَتَان من الوَرَثَةِ، أو لم تكُنْ؛ لأَنَّه لا تُهْمَةَ فى حَقِّهم. وإِنْ كانتْ شهادَةُ البَيِّنَةِ الثَّالِثَةِ أَنَّه رَجَعَ عن إِحْدَى الوَصِيَّتَيْن، لم تُفِدْ هذه الشّهادَةُ شَيْئًا (١٠٩)؛ لأنَّه قد ثَبَتَ بالبَيِّنَةِ الثَّانِيَةِ أنَّه رَجَعَ عن وَصِيَّة زيدٍ، وهى إحْدَى الوَصِيَّتَيْن. فعلى هذا، تثْبُتُ الوَصِيَّةُ لعَمْرٍو. وإنَّ كانتِ البَيِّنَةُ الثَّانِيَة شَهِدتْ بالوَصِيَّةِ لعَمْرٍو، ولم تَشْهَدْ بالرُّجُوعِ عن وَصِيَّةِ زيدِ، فشَهِدَتِ الثَّالِثَةُ برُجوعِه (١١٠) عن إحْدَى الوَصِيَّتَيْن لا بعَيْنِها، فقال القاضى: لا تَصِحُّ الشَّهادةُ. وهذا مَذْهَبُ الشَّافِعِىِّ؛ لأنَّهما لم يُعَيِّنا المَشْهُودَ عليه، ويصيرُ كما لو قَالَا: نشْهَدُ أَنَّ لهذا على أحدِ هذَين ألْفًا. أو أَنَّ (١١١) لأحَدِ هذَيْن على هذا ألْفًا. ويكونُ الثُّلُثُ بينَ الجميعِ أثْلاثًا. وقال أبو بكر: قياسُ قوْلِ أبى عبدِ اللَّه، أنَّه يصِحُّ الرُّجوعُ عن إِحْدَى الوَصِيَّتَيْن، ويُقْرَعُ بينَهما، فمَنْ خَرجَتْ له قُرْعَةُ الرُّجُوعِ عن وَصِيَّتِهِ، بَطَلَتْ وَصِيَّتُه. وهذا قَوْلُ ابن أبى موسى. وإذا صَحَّ الرُّجُوعُ عن إحْداهما بغيرِ تَعْيِينٍ، صَحَّتِ الشَّهادةُ به كذلك. ووَجْهُ ذلك، أَنَّ الوَصِيَّةَ تَصِحُّ بالمَجْهولِ، وتصِحُّ الشَّهادةُ فيها بالمَجْهُول، فجازَتْ فى الرُّجُوعِ من غيرِ تَعْيِينِ المَرْجُوعِ عن وَصِيَّتِه.

فصل: وإِنْ شَهِدَ شاهِدَان أنَّه وَصَّى لزيدٍ بثُلثِ مَالِه، وشَهِدَ واحِدٌ أنَّه وَصَّى لعمرٍو بثُلثِ مالِه، انْبنَى هذا على أَنَّ الشَّاهِدَ واليَمِينَ هل يُعارِضُ الشَّاهِدَيْن أو لا؟ فيه وَجْهان؛ أحدُهما، يُعارِضُهما، فيَحْلِفُ عمرٌو مع شَاهِدِه، ويُقْسَمُ الثُّلُثُ بينهما؛ لأنَّ الشَّاهِدَ واليَمِينَ حُجَّةٌ فى المالِ، فأشْبَهَ الشَّاهِدَيْن. والثَّانى، لا يُعارِضُهما؛ لأنَّ الشَّاهِدَيْن أقْوَى، فيَرْجُحان على الشَّاهِد واليَمِينِ. فعلى هذا، يَنْفَرِدُ زيدٌ بالثُّلُثِ، وتَقِفُ وَصِيَّةُ عَمْرٍو على إجازَةِ الوَرَثَةِ. فأَمَّا إِنْ شَهِدَ واحِدٌ أنَّه رَجَعَ عن وَصِيَّةِ زيدٍ، ووَصَّى لعمرٍو بثُلثِه، فلا تَعارُضَ بينَهما، ويحْلِفُ عَمْرٌو مع شَاهِدِه، وتثْبُتُ الوَصِيَّةُ لعَمْرٍو. والفَرْقُ بين المَسْأَلتَيْن، أَنَّ فى الأُولى، تَقابَلَتِ البَيِّنَتَان، فقَدَّمْنا أقْواهُما، وفى الثَّانِيةِ لم يَتَقابَلا،

Anmerkungen

(١٠٨) فى الأصل: "الشهادتان".(١٠٩) سقط من: الأصل، أ، ب.(١١٠) فى م: "بالرجوع".(١١١) فى م: "وأن".

ZurückBand 14 · Seite 309Weiter
Zurück14·309Weiter