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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 3101938 - Rechtsfrage: Er sagte: 'Wenn sich ein Haus im Besitz von jemandem befindet und ein Mann darauf Anspruch erhebt, er jedoch anerkennt, dass es einem anderen gehört: Wenn derjenige, dem es zugesprochen wird, anwesend ist, wird er zum Prozessgegner diesbezüglich gemacht. Wenn er abwesend ist und der Kläger Beweise hat, so urteilt der Richter zugunsten des Klägers aufgrund seiner Beweise, und der Abwesende behält seinen Anspruch auf Prozessführung, sobald er erscheint.'

Übersetzung · DE

Der Widerruf wird nur dann als erwiesen betrachtet, und dies geschieht durch die Aussage eines Zeugen und einen Eid, da es sich dabei um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Dies ist die Rechtsschule von al-Shafi'i. Und Gott weiß es am besten.

1938 – Rechtsfrage: Er sagte: "Wenn jemand ein Haus in seinem Besitz hat und ein Mann dieses für sich beansprucht, er jedoch zugibt, dass es jemand anderem gehört, so gilt für den Fall, dass derjenige, dem er das Eigentum zugesprochen hat, anwesend ist, dass dieser zum Prozessgegner bezüglich des Hauses gemacht wird. Ist er jedoch abwesend und hat der Anspruchsteller einen Beweis, so wird zugunsten des Anspruchstellers aufgrund seines Beweises entschieden, und der Abwesende bleibt sein Prozessgegner, sobald er eintrifft."

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn eine Person ein Haus beansprucht, das sich im Besitz eines anderen befindet, und derjenige, in dessen Besitz es ist, sagt: "Es gehört nicht mir, sondern soundso", und derjenige, dem er das Eigentum zugesprochen hat, ist anwesend, so wird er dazu befragt. Wenn er es bestätigt, wird er zum Prozessgegner in dieser Angelegenheit und tritt an die Stelle des bisherigen Besitzers; denn derjenige, in dessen Hand es war, hat eingestanden, dass sein Besitz stellvertretend für dessen Besitz ist. Das Eingeständnis einer Person bezüglich dessen, was sich in ihrem Besitz befindet, ist ein gültiges Eingeständnis, weshalb er zum Prozessgegner des Anspruchstellers wird. Hat der Anspruchsteller einen Beweis, wird zugunsten des Anspruchstellers entschieden. Gibt es keinen Beweis, so gilt die Aussage des Beklagten nach Ableistung eines Eides. Wenn der Anspruchsteller sagt: "Lasst denjenigen, der das Eingeständnis gemacht hat und in dessen Hand sich die Sache befand, für mich schwören, dass er nicht weiß, dass es mir gehört", dann ist er zur Ableistung eines Eides verpflichtet; denn würde er das Eigentum nach seinem Eingeständnis [doch noch] dem Anspruchsteller zuerkennen, so müsste er Ersatz leisten, genau wie wenn er sagen würde: "Diese Sache gehört Zaid", und dann sagt: "Sie gehört Amr". In diesem Fall wird die Sache an Zaid ausgehändigt, und er muss den Wert an Amr zahlen. Wer bei einem Eingeständnis zur Leistung von Ersatz verpflichtet ist, der ist bei Bestreiten zur Ableistung eines Eides verpflichtet. Wenn derjenige, dem das Eigentum zugesprochen wurde, das Eingeständnis ablehnt und sagt: "Es gehört mir nicht, sondern es gehört dem Anspruchsteller", dann wird zugunsten des Anspruchstellers entschieden. Sagt er jedoch nicht: "Es gehört dem Anspruchsteller", sondern sagt lediglich: "Es gehört mir nicht", und hat der Anspruchsteller einen Beweis, so wird zugunsten des Anspruchstellers entschieden. Hat er keinen Beweis, so gibt es zwei Ansichten: Eine davon besagt, dass es dem Anspruchsteller übergeben wird; denn er

Anmerkungen

(1) In A: "kanat" (war/es war). (2) Fehlt in B. (3) Fehlt in A und B. (4) In B: "fa-innahu" (denn er). (5) Fehlt im Original, A und B. (6) In M: "wa-yadfa'u" (und er zahlt/händigt aus). (7) In B: "al-qimah" (der Wert). (8) In B: "al-imkan" (die Möglichkeit).

Arabisch (Quelle)

وإنَّما يثْبُتُ الرُّجوعُ، وهو يثْبُتُ بالشَّاهِدِ واليَمِينِ؛ لأنَّ المَقْصُودَ به المالُ. وهذا مذهبُ الشَّافِعِىِّ. واللَّهُ أعْلَمُ.

١٩٣٨ - مسألة؛ قال: (وَلَوْ كَانَ (١) فِى يَدهِ دَارٌ، فَادَّعَاهَا رَجُلٌ، فَأَقَرَّ بِهَا لِغيْرِهِ، فَإِنْ كَانَ الْمُقَرُّ لَهُ بِهَا (٢) حَاضِرًا، جُعِلَ الخَصْمَ فِيهَا، وَإِنْ كَانَ غَائِبًا، وَكَانَتْ لِلْمُدَّعِى بَيِّنَةٌ، حُكِمَ بِهَا لِلْمُدَّعِى بِبَيِّنَتِه، وَكَانَ الغائِب عَلَى خصُومَتِهِ مَتَى حَضرَ)

وجملتُه أَنَّ الإِنسانَ إِذَا ادَّعَى دَارًا فى يدِ غيرِه، فقال الذى هى فى يَدِه: ليستْ لى، إنَّما هى لفلانٍ. وكان المُقَرُّ له بها حاضِرًا، سُئِلَ عن ذلك، فإنْ صَدَّقَه، صارَ الخَصْمَ فيها، وكان صاحِبَ اليَدِ؛ لأنَّ مَنْ هى فى يَدِه اعْتَرَفَ أَنَّ يدَه نائِبَةٌ عن يَدِه، وإقْرَارُ الإِنْسانِ بما فى يَدِه إقْرَارٌ صَحيحٌ، فيصيرُ خَصْمًا للمُدَّعِى، فإنْ كانتْ للمُدَّعِى بَيِّنَةٌ، حُكِمَ له بها، وإِنْ لم تَكُنْ له بَيِّنَةٌ، فاِلقَوْلُ قولُ المُدَّعَى عليْه مع يَمِينِه. وإِنْ قال المُدَّعِى: أحْلِفُوا لى (٣) المُقِرَّ الذى كانتِ العَيْنُ فى يَدِه، أنَّه لا يَعْلَمُ أنَّها لى. فعليه اليَمِينُ؛ لأنَّه (٤) لو أَقَرَّ له بها [بعدَ اعْتِرَافِه] (٥)، لَزِمَه الغُرْمُ، كما لو قال: هذه العَيْنُ لزيدٍ. ثمَّ قال: هى لعمرٍو. فإنَّها تُدْفَعُ إلى زيدٍ، ويَغْرَمُ (٦) قِيمتَها لعمرٍو. ومَنْ لَزِمَه الغُرْمُ مع الإِقْرَارِ، لَزِمَتْه اليَمِينُ (٧) مع الإِنْكارِ (٨)، فإنْ رَدَّ المُقَرُّ له الإِقْرَارَ، وقال: ليْسَتْ لى، وإنَّما هى للمُدَّعِى. حُكِمَ له بها. وإِنْ لم يَقُلْ: هى للمُدَّعِى، ولكن قال: ليستْ لى. فإنْ كانتْ للمُدَّعِى بَيِّنَةٌ، حُكِمَ له بها، وإِنْ لم تَكُنْ له بَيِّنَةٌ، ففيه وَجْهَان؛ أحدُهما، تُدْفَعُ إلى المُدَّعِى؛ لأنَّه

Anmerkungen

(١) فى أ: "كانت".(٢) سقط من: ب.(٣) سقط من: أ، ب.(٤) فى ب: "فإنه".(٥) سقط من: الأصل، أ، ب.(٦) فى م: "ويدفع".(٧) فى ب: "القيمة".(٨) فى ب: "الإمكان".

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