Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1938 - Rechtsfrage: Er sagte: 'Wenn sich ein Haus im Besitz von jemandem befindet und ein Mann darauf Anspruch erhebt, er jedoch anerkennt, dass es einem anderen gehört: Wenn derjenige, dem es zugesprochen wird, anwesend ist, wird er zum Prozessgegner diesbezüglich gemacht. Wenn er abwesend ist und der Kläger Beweise hat, so urteilt der Richter zugunsten des Klägers aufgrund seiner Beweise, und der Abwesende behält seinen Anspruch auf Prozessführung, sobald er erscheint.' · ShamelaTranslate