Wenn der Anspruchsteller jedoch einen Beweis hat, [hört der Richter ihn an und entscheidet auf dessen Grundlage; der Abwesende behält, sobald er erscheint, das Recht, den Beweis des Anspruchstellers anzufechten und seinerseits einen Beweis vorzubringen], der bezeugt, dass das Eigentumsrecht vom Anspruchsteller auf ihn übergegangen ist. Wenn er einen Beweis dafür vorbringt, dass es sein Eigentum ist, wird dann zugunsten dessen entschieden? Dies unterliegt zwei Ansichten, basierend darauf, ob der Beweis des 'Dakhil' (Besitzer) oder des 'Kharij' (Anspruchsteller) Vorrang hat. Wenn wir sagen, dass der Beweis des 'Kharij' Vorrang hat, und der Abwesende einen Beweis vorbringt, der ihm das Eigentum und den Erwerb oder einen der Rechtsgründe für das Eigentum bestätigt, wird dann sein Beweis angehört und danach geurteilt? Dies unterliegt zwei Ansichten. Wenn derjenige, der den Besitz anerkannt hat (Muqirr), einen Beweis hat, der für den Abwesenden zeugt, hört der Richter diesen an, entscheidet aber nicht danach; denn der Beweis ist für den Abwesenden bestimmt, und der Abwesende hat ihn weder selbst noch durch seinen Bevollmächtigten beansprucht. Der Richter hört ihn jedoch an, weil dies den Vorteil hat, den Verdacht gegen den Anwesenden zu beseitigen und den Eid von ihm abzuwenden, wenn man ihm vorwirft: "Du weißt, dass es mir gehört." Es lässt sich ableiten, dass danach geurteilt wird, wenn wir sagen, dass der Beweis des 'Dakhil' Vorrang hat und der Anwesende ein Recht daran hat; [denn es wird in diesem Fall einheitlich danach entschieden]. Sobald derjenige, der den Besitz für einen anderen anerkannt hat, den Anspruch für sich selbst erhebt, wird seine Klage nicht angehört; denn er hat bereits zugegeben, dass er es nicht besitzt, und ein Rückzug von seinem Geständnis wird von ihm nicht akzeptiert. Die Rechtslage bei einer nicht rechtsfähigen Person ist wie die bei einem Abwesenden, gemäß dem, was wir dargelegt haben.
(19) In A, B und M: "ma'a al-mudda'i" (beim Anspruchsteller). (20) Fehlt in B. (Überprüfung notwendig). (21) Im Original, B und M: "wa-l-kharij" (und der Anspruchsteller). (22) Fehlt in M. (Überprüfung notwendig). (23) In M: "wa-yukhraj" (und es wird abgeleitet). (24) Fehlt in B und M. (25) Fehlt im Original, A und B.