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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 314

Übersetzung · DE

oder etwas, das sicher aufbewahrt werden kann und dessen Verlust nicht zu befürchten ist, so wird der Anteil des Abwesenden nicht aus dem Besitz des Beklagten entzogen, denn der Abwesende hat ihn weder selbst noch durch seinen Stellvertreter beansprucht. Er wird also demjenigen, in dessen Hand er sich befindet, nicht entzogen, so wie wenn einer von zwei Teilhabern ein Haus beansprucht, das sich in seinem gemeinsamen Besitz mit einem Dritten befindet; dann wird dem Anspruchsteller sein Anteil ausgehändigt, der Anteil des Abwesenden hingegen nicht entzogen. So ist es auch hier. Unser Argument ist: Es handelt sich um den Nachlass eines Verstorbenen, der durch einen Beweis erwiesen ist, weshalb es verpflichtend ist, den Anteil des Abwesenden zu entziehen, wie bei beweglichen Gütern und wie in dem Fall, dass sein Bruder minderjährig oder geistesgestört wäre. Zudem liegt in dem, was er (Abu Hanifa) sagte, ein Schaden, denn es könnte dem Abwesenden erschwert sein, den Beweis zu erbringen, die beiden Zeugen könnten sterben, verreisen oder ihre Zuverlässigkeit (Adala) verlieren, oder der Richter könnte abgesetzt werden, wodurch sein Recht verloren ginge. Daher ist es verpflichtend, es durch Entzug zu sichern, wie beim beweglichen Vermögen. Dies unterscheidet sich grundsätzlich und im Detail von der Situation mit dem Teilhaber als Drittem. Was die grundsätzliche Unterscheidung betrifft: Bei beweglichen Gütern wird der Anteil des Miterben entzogen, der Anteil des dritten Teilhabers jedoch nicht. Was die Detailunterscheidung betrifft: Der Beweis hat das Recht für den Verstorbenen erwiesen, was dadurch belegt wird, dass daraus seine Schulden beglichen und seine Vermächtnisse vollstreckt werden, und weil der Bruder ihn an dem, was er genommen hat, beteiligt, falls es ihm nicht möglich war, den Rest zu erhalten. Wenn es sich jedoch um eine Schuld handelt, die in der Verantwortung einer Person liegt (Dhimma), darf der Richter dann den Anteil des Abwesenden einziehen? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, er zieht ihn ein, so wie er das reale Objekt (Ayn) einzieht. Die zweite besagt, er zieht ihn nicht ein, denn wenn sie in der Verantwortung dessen bleibt, bei dem sie liegt, ist dies sicherer, als sie als anvertrautes Gut (Amana) in der Hand eines Treuhänders zu belassen, da man bei ihm nicht vor dem Verlust gefeit ist, falls er sie einzieht. Die erste Ansicht ist vorzuziehen, da auch die Forderung in der Verantwortung (Dhimma) durch Zahlungsunfähigkeit, Tod, Absetzung des Richters oder die Unmöglichkeit der Beweisführung verloren gehen kann. Wenn dies feststeht, und wir dem Anwesenden die Hälfte des Hauses oder der Schuld übergeben, fordern wir von ihm keinen Bürgen, da wir dies aufgrund der Aussage der Zeugen ausgehändigt haben und die Forderung nach einem Bürgen eine Herabsetzung ihrer Glaubwürdigkeit wäre. Unsere Gelehrten sagten: Dies gilt ungeachtet dessen, ob die beiden Zeugen aus dem Kreis derer stammen, die mit den verborgenen Angelegenheiten vertraut sind, oder nicht. Es ist möglich, dass ihre Zeugenaussage bezüglich der Nichtexistenz eines weiteren Erben nicht akzeptiert wird, es sei denn, sie gehören zu denjenigen mit verborgener Sachkenntnis und langjähriger Bekanntschaft, denn bei jemandem, der keine entsprechende Sachkenntnis besitzt, ist die Unwissenheit über einen Erben kein Beweis für dessen Nichtexistenz und genügt daher nicht. Dies ist die Ansicht von Al-Shafi'i. Demnach wäre das Haus blockiert (Waqf) und dem Anwesenden würde seine Hälfte nicht ausgehändigt

Anmerkungen

(36) Fehlt im Original. (37) In B und M: "hahuna" (hier). (38) Fehlt im Original, A und B. (39) Fehlt in M. (40) Fehlt in A und B. (41) Fehlt in A. (42) Fehlt in B und M.

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