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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 14 · Seite 315Abschnitt

Übersetzung · DE

seine Hälfte, bis der Richter Nachforschungen anstellt und die Orte prüft, die er (der Verstorbene) zu Lebzeiten aufsuchte, und einen Ausrufer beauftragt, der verkündet: "Dieser und jener ist gestorben, wer einen Erben für ihn kennt, der komme herbei." Wenn der Richter zu der Überzeugung gelangt, dass ein Erbe, falls vorhanden, sich gemeldet hätte, händigt er dem Anwesenden seinen Anteil aus. Muss dieser dafür einen Bürgen stellen? Hierzu gibt es zwei Ansichten. Dies ist ebenso die Regel, wenn die beiden Zeugen zwar zu den mit den verborgenen Angelegenheiten Vertrauten gehören, aber nicht ausgesagt haben: "Wir kennen außer ihm keinen weiteren Erben." Ist zusammen mit dem Sohn ein Pflichtteilsberechtigter vorhanden, so wird ihm nach dem Offenkundigen der Rechtsschule sein Pflichtteil vollständig ausgehändigt. Nach dieser Ableitung wird ihm das gewiss Zustehende gegeben. Hat der Verstorbene eine Ehefrau, so wird ihr ein Viertel eines Achtels gegeben, da die Möglichkeit besteht, dass er vier Ehefrauen hatte. Hatte er eine Großmutter und ist der Tod seiner Mutter nicht erwiesen, so wird ihr nichts gegeben. Ist ihr Tod erwiesen, so wird ihr ein Drittel eines Sechstels gegeben, da die Möglichkeit besteht, dass er drei Großmütter hatte. Den agnatischen Erben (Asaba) wird nichts gegeben. Ist der Erbe ein Bruder, so wird ihm nichts gegeben, da die Möglichkeit besteht, dass der Verstorbene einen Erben hat, der ihn ausschließt. Ist zusammen mit ihm eine Mutter vorhanden, so wird ihr ein Sechstel als Teil einer Aufgabe (Aul) gegeben, der Frau ein Viertel eines Achtels (Aul) und dem Ehemann ein Viertel (Aul), da dies das Gewisse ist; denn die Erbteilung kann bei Anwesenheit des Ehemannes zu einer Aufgabe (Aul) führen, wie zum Beispiel, wenn er Vater, Mutter, zwei Söhne und einen Ehemann hinterlässt. Wenn der Richter die Nachforschungen beendet hat, händigt er dem Ehemann seinen Anteil aus und vervollständigt die Anteile der Pflichtteilsberechtigten.

Kapitel: Wenn über ein Haus gestritten wird, das sich im Besitz einer der beiden Parteien befindet, und der Anspruchsteller einen Beweis dafür vorlegt, dass dieses Haus gestern oder vor einem Monat sein Eigentum war, kann dieser Beweis dann gehört und ein Urteil darauf gestützt werden? Es gibt zwei Ansichten: Die erste besagt, dass er gehört und ein Urteil darauf gefällt wird, weil er das Eigentum in der Vergangenheit beweist, und wenn dies erwiesen ist, wird sein Fortbestand angenommen, bis man weiß, dass er erloschen ist. Die zweite Ansicht besagt, dass er nicht gehört wird. Der Qadi sagte: "Das ist die richtige Ansicht", weil der Anspruch nicht gehört wird, solange der Anspruchsteller nicht den gegenwärtigen Besitz geltend macht; daher wird kein Beweis für etwas gehört, das er nicht beansprucht hat. Wenn jedoch zu ihrer Zeugenaussage die Darlegung des Grundes für den Besitz des Zweiten und die Bekanntmachung seiner unrechtmäßigen Aneignung hinzukommt – indem sie sagen: "Wir bezeugen, dass es gestern sein Eigentum war und dieser es ihm dann geraubt hat, oder er hat es gestohlen, oder es ist ihm entlaufen und dieser hat es als Fundstück an sich genommen" oder Ähnliches –, dann wird sie gehört und ein Urteil darauf gefällt. Denn wenn der Grund nicht dargelegt wird, ist der Besitz ein Beweis für das Eigentum, und es gibt keinen Widerspruch zwischen dem, was der Beweis bezeugt, und der Indizwirkung des Besitzes, da die Möglichkeit besteht, dass es gestern sein Eigentum war und dann auf den Besitzer überging. Wenn jedoch erwiesen ist, dass der Grund des Besitzes feindselig war, verliert er seine Indizwirkung, und es ist verpflichtend, auf Basis des fortbestehenden Eigentums zu urteilen.

Anmerkungen

(43) Im Original, B und M: "yatuufuha" (er umkreist sie). (44) In B und M: "faqadaha" (er verlor sie).

Arabisch (Quelle)

نِصْفُها، حتَّى يسْألَ الحاكمُ، ويكْشِفَ عن الموَاضِعِ التى كان يطْرُقُها (٤٣)، ويأمُرَ مُنَادِيًا يُنادِى: إِنَّ فلانًا ماتَ، فإنْ كان له وَارِثٌ، فلَيأتِ. فإذا غَلَبَ على ظَنِّه أنَّه لو كان وَارِثٌ لَظَهَرَ، دَفَعَ إلى الحاضِرِ نَصِيبَه. وهل يطْلُبُ منه ضَمِينًا؟ يَحْتَمِلُ وَجْهَيْن. وهكذا الحُكْمُ إذا كان الشَّاهِدَان من أهْلِ الخبْرَةِ الباطِنَةِ، ولكن لم يقُولا: ولا نَعْلَمُ له وارِثًا سِوَاهُ. فإنْ كان مع الابنِ ذُو فَرْضٍ، فعلى ظَاهِرِ المذهبِ، يُعْطى فَرْضَه كامِلًا. وعلى هذا التَّخْرِيِج، يُعْطى اليَقِينَ. فإنْ كانتْ له زَوْجَةٌ، أُعْطِيَتْ رُبْعَ الثُّمنِ؛ لجَوازِ أَنْ يَكونَ له أرْبَعُ نِسْوَةٍ، وإِنْ كانتْ له جَدَّةٌ، ولم يَثْبُتْ مَوْتُ أُمِّه، لم تُعْطَ شَيْئًا، وإِنْ ثَبَتَ مَوْتُها، أُعُطِيَتْ ثُلثَ السُّدسِ، لجَوَازِ أَنْ يكونَ له ثَلاثُ جَدَّاتٍ، ولا تُعْطى العَصَبَةُ شَيْئًا. فإنْ كان الوَارِثَ أخًا، لم يُعْطَ شَيْئًا، لجَوَازِ أَنْ يكون للمَيِّتِ وَارِثٌ يَحْجُبُه. وإِنْ كان معه أُمٌّ، اُعْطِيَتِ السُّدسَ عائِلًا، والمَرْأَةُ رُبْعَ الثُّمنِ عائِلًا، والزَّوْجُ الرُّبعَ عائِلًا؛ لأنَّه اليَقِينُ، فإِنَّ المَسْألةَ قد تَعُولُ مع وُجُودِ الزَّوْجِ، مثل أَنْ يُخَلِّفَ أبوَيْن وابْنَيْن وزَوْجًا، فإذا كشفَ الحاكمُ أعطَى الزَّوجَ نَصِيبَه، وكَمَّلَ لذَوِى الفُرُوضِ فُرُوضَهم.

فصل: وإذا اخْتُلِفَ فى دَارٍ، فى يَدِ أحَدِهما، فأقامَ المدَّعِى بَيِّنَةً، أَنَّ هذه الدَّارَ كانتْ أمسِ مِلْكَه، أو منذُ شَهْرٍ، فهل تُسْمَعُ هذه البَيِّنَةُ، ويُقْضَى بها؟ على وَجْهَيْن؛ أحدهما، تُسْمَعُ، ويُحْكَمُ بها؛ لأنَّها تُثْبِتُ المِلْكَ فى الماضِى، وإذا ثَبَتَ اسْتُدِيمَ حتَّى يُعْلَمَ زَوَالُه. والثَّانى، لا تُسْمَعُ. قال القاضِى: هو الصَّحِيحُ؛ لأنَّ الدَّعْوَى لا تُسْمَعُ ما لم يَدَّعِ المُدَّعِى المِلْكَ فى الحَالِ، فلا تُسْمَعُ بَيِّنَةٌ على ما لم يَدَّعِهِ، لكن إن انْضَمَّ إلى شَهادَتِهِما بَيانُ سَبَبِ يَدِ الثَّانِى، وتَعْرِيفُ تَعدِّيها، فقالا: نَشْهدُ أَنَّها كانتْ مِلْكَه أمسِ، فغَصَبَها (٤٤) هذا منه، أو سَرَقَها، أو ضَلَّتْ منه فالْتَقَطَها هذا. ونحوَ ذلك، سُمِعَتْ، وقُضِىَ بها؛ لأنَّها إذا لم تُبَيَّنِ السَّبَبَ، فاليَدُ دَلِيلُ المِلْكِ، ولا تَنافِىَ بينَ ما شَهِدتْ به البَيِّنَةُ، وبيْنَ دَلالَةِ اليَدِ، لجَوَازِ أَنْ تكونَ مِلْكَه أمسِ، ثمَّ تَنْتَقِلُ إلى صاحِبِ اليَدِ. فإذا ثَبَتَ أَنَّ سَبَبَ اليَدِ عُدْوانٌ، خَرَجَتْ عن كوْنِها دَلِيلًا، فوَجَبَ القضاءُ باسْتدامةِ المِلْكِ

Anmerkungen

(٤٣) فى الأصل، ب، م: "يطوفها".(٤٤) فى ب، م: "فقضها".

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