Nach der offensichtlichen Meinung der Rechtsschule (Madhhab) darf der Richter weder bei einer Hadd-Strafe noch in anderen Angelegenheiten nach seinem eigenen Wissen urteilen, weder in dem, was er vor der Amtsübernahme wusste, noch in dem, was er danach erfuhr. Dies ist die Ansicht von Schuraih, asch-Scha'bi, Malik, Ishaq, Abu Ubaid und Muhammad ibn al-Hasan. Es ist eine der zwei Aussagen von asch-Scharfi. Von Ahmad gibt es eine andere Überlieferung, nach der ihm dies gestattet sei. Dies ist auch die Ansicht von Abu Yusuf, Abu Thaur, die zweite Aussage von asch-Schafi'i und die Wahl von al-Muzani. Dies stützt sich darauf, dass der Prophet (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) zu Hind sagte, als sie ihn ansprach: "Abu Sufyan ist ein geiziger Mann und gibt mir nicht den Unterhalt, der für mich und mein Kind ausreicht." Er sagte: "Nimm, was für dich und dein Kind auf angemessene Weise ausreicht" (1). Er urteilte also für sie ohne Beweis (Bayyina) oder Geständnis, aufgrund seines Wissens um ihre Wahrhaftigkeit. Ibn Abd al-Barr überlieferte in seinem Buch, dass Urwa und Mudschahid berichteten, ein Mann aus den Banu Machzum habe Umar ibn al-Chattab gegen Abu Sufyan ibn Harb wegen Ungerechtigkeit bei der Grenzziehung an einem bestimmten Ort angerufen. Umar sagte: "Ich bin derjenige, der am besten über diese Angelegenheit Bescheid weiß; vielleicht habe ich sogar mit dir dort gespielt, als wir noch Knaben waren. Bring mir Abu Sufyan." Er brachte ihn, und Umar sagte zu ihm: "O Abu Sufyan, geh mit uns zu jenem Ort." Sie gingen dorthin, und Umar schaute nach und sagte: "O Abu Sufyan, nimm diesen Stein von hier und lege ihn dorthin." Er sagte: "Bei Allah, das werde ich nicht tun." Er sagte: "Bei Allah, du wirst es tun." Er sagte: "Bei Allah, ich werde es nicht tun." Da schlug er ihn mit der Peitsche und sagte: "Nimm ihn, möge deine Mutter dich verlieren, und lege ihn dorthin, denn du weißt, dass dies die alte Ungerechtigkeit ist." Abu Sufyan nahm den Stein und legte ihn dorthin, wo Umar es verlangte. Dann wandte sich Umar der Qibla zu und sagte: "O Allah, Dir gebührt Lob, dass Du mich nicht sterben ließest, bis ich Abu Sufyan in seiner Meinung besiegt und ihn durch den Islam für mich gefügig gemacht habe." Er sagte: Abu Sufyan wandte sich ebenfalls der Qibla zu und sagte: "O Allah, Dir gebührt Lob, dass Du mich nicht sterben ließest, bis Du in mein Herz so viel vom Islam gelegt hast, dass ich mich vor Umar beuge." Er sagte (2): Er urteilte also nach seinem Wissen. Und weil der Richter nach dem Zeugnis zweier Zeugen urteilt, da diese eine starke Vermutung (Ghalabat az-Zann) erzeugen; was er selbst gewiss weiß und worüber er sich sicher ist, ist also noch vorrangiger. Zudem urteilt er nach seinem Wissen bei der Überprüfung der Glaubwürdigkeit (Ta'dil) und der Disqualifizierung (Dscharh) von Zeugen; ebenso verhält es sich bei der Feststellung des Rechts, durch Analogie (Qiyas) darauf. Abu Hanifa sagte: In Angelegenheiten, die Gottes Rechte betreffen, darf er nicht nach seinem Wissen urteilen, weil Gottes Rechte auf Nachsicht und Erleichterung aufgebaut sind. Was die Rechte der Menschen angeht, so darf er über das, was er vor seiner Amtsübernahme wusste (3), nicht urteilen; was er jedoch während seiner Amtszeit erfuhr, soll er damit entscheiden.
(1) Der Beleg dafür wurde bereits bei 11/348 angeführt. (2) In B und M: "Sie sagten". (3) Im Original: "Wilaya" (Amtszeit). (4) Im Original: "La" (nicht).