durch den Beweis bezeugte. Wenn ein Mann stirbt und ein Haus hinterlässt, und sein Sohn behauptet, er habe es als Erbe hinterlassen, während seine Ehefrau behauptet, er habe es ihr als Brautgabe gegeben, und beide dafür Beweise vorlegen, so wird zugunsten der Frau entschieden, weil sie eine zusätzliche Angelegenheit behauptet, die dem Beweis des Sohnes verborgen blieb. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beweis den Verkauf oder etwas in dessen Sinne bezeugt, indem er angibt, dass er sein Eigentum oder das, was in seinem Besitz war, verkaufte oder dies nicht bezeugt, und unabhängig davon, ob er den Verkauf und die Inbesitznahme bezeugt oder die Inbesitznahme nicht erwähnt. Dies ist die Auffassung von asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Das Eigentum geht nicht auf den Käufer über, und der Besitz des Verkäufers wird nicht aufgehoben, es sei denn, der Beweis bezeugt, dass er sein Eigentum oder das, was in seinem Besitz war, verkaufte; denn der absolute Verkauf ist kein Beweis, da er auch etwas verkaufen könnte, das ihm nicht gehört. Wir aber sagen: Der Beweis des Verkäufers hat das Eigentum für ihn bestätigt. Wenn nun der Beweis für den Kauf dagegen vorgebracht wird, so ist dies ein Argument gegen ihn, das sein Eigentum auf den Käufer überträgt, daher ist eine Entscheidung zugunsten des Käufers zwingend. Wenn ein Mensch ein Haus beansprucht, das sich im Besitz eines anderen befindet, und sagt: "Es gehört mir seit einem Jahr", und dafür einen Beweis vorlegt, und dann ein Dritter kommt und behauptet, er habe es vor zwei Jahren von diesem Anspruchsteller gekauft, und dafür einen Beweis vorlegt, so ist dies für den Käufer bestätigt. Die Zeugenaussage des ersten Beweises, dass er es seit einem Jahr besitzt, widerlegt nicht, dass es ihm seit zwei Jahren gehört; denn es gibt keinen Widerspruch zwischen dem Eigentum seit zwei Jahren und dem Eigentum seit einem Jahr, da der Eigentümer seit zwei Jahren sein Eigentum auch im zweiten Jahr behält. Wenn der Beweis des Kaufes besagt: "Und er ist der Eigentümer", so ist das Eigentum ohne Dissens bestätigt. Wenn er dies nicht sagt, so gibt es den bereits von uns erwähnten Dissens.
Kapitel: Wenn ein Mann das Eigentum an einem Haus beansprucht, das sich im Besitz eines anderen befindet, und der Besitzer behauptet, es sei seit zwei Jahren in seinem Besitz, und jeder von beiden einen Beweis für seinen Anspruch vorlegt, so gehört es demjenigen, der das Eigentum beansprucht, ohne dass uns ein Dissens bekannt wäre; denn es gibt keinen Widerspruch zwischen den beiden Ansprüchen oder den beiden Beweisen; denn es kann sein Eigentum sein, während es sich im Besitz des anderen befindet. Wenn er ein Reittier beansprucht und sagt, es gehöre ihm seit zehn Jahren, und dafür einen Beweis vorlegt, das Reittier aber erst seit weniger als zehn Jahren in seinem Besitz gefunden wurde, so ist der Beweis falsch und das Reittier gehört demjenigen, in dessen Besitz es sich befindet.
Kapitel: Wenn zwei Zeugen gegen einen Mann bezeugen, dass er gegenüber einer Person eintausend [Dinar/Dirham] gestanden hat, und einer von ihnen bezeugt, dass er ihn bezahlt hat,
(69) In B mit dem Zusatz: "tariqa" (Nachlass). (70) In M: "aqamat" (wurde erbracht). (71) Im Original, A, M: "thabata" (ist bestätigt). (72) Das "Waw" fehlt in M.
شَهِدَّتْ به البَيِّنَةُ الأُخْرَى. ولو مات رجلٌ، وَتَرَكَ (٦٩) دَارًا، فادَّعَى ابنُه أنَّه خَلَّفَها مِيرَاثًا، وادَّعَتِ امْرَأتُه أنَّه أصْدَقَها إيَّاهَا، وأقاما بذلك بَيِّنَتَيْن، حُكِمَ بها للمَرْأةِ، لأنَّها تَدَّعِى أمْرًا زَائِدًا خَفِىَ على بَيِّنَةِ الابْنِ، وسَواءٌ شَهِدَتِ البَيِّنَةُ بالشِّراءِ وما فى مَعْناه، بأنَّه باعَ مِلْكَه أو ما فى يَده، أو لم تَشْهَدْ بذلك، وسَواءٌ شَهِدَتْ بالبَيْعِ والقَبْضِ، أو لم تَذْكُرِ القَبْضَ. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ. وقال أبو حنيِفةَ: لا يَثْبُتُ المِلْكُ للمُشْتَرِى، ولا تُزالُ يَدُ البَائِعِ، إلا أَنْ تَشْهَدَ البَيِّنةُ بأنَّه بَاعَ مِلْكَه أو ما فى يَده؛ لأنَّ البَيْعَ المُطْلَقَ ليس بحُجَّةٍ؛ لأنَّه قد يَبِيعُ مالا يَمْلِكُ. ولَنا، أَنَّ بَيِّنَةَ البائِعِ أثبتَت المِلْكَ له، فإذا قامَتْ (٧٠) بَيِّنَةُ الشِّرَاءِ عليه، كانتْ حُجَّةً عليه فى إزَالَةِ مِلْكِه عنها إلى المُشْتَرِى، فوَجَبَ القَضَاءُ له بها. ولو ادَّعَى إنسانٌ دارًا فى يَدِ رَجُلٍ أنَّها لى منذُ سنةٍ، وأقامَ بهذا بَيِّنَةً، فجاءَ ثالِثٌ، فادَّعَى أنَّه اشْتَرَاها من مُدَّعِيها منذُ سَنَتَيْن، وأقامَ بهذا بَيِّنَةً، ثَبتَتْ (٧١) لِمُدَّعِى الشِّرَاءِ، وليس فى شهادَةِ الْبَيِّنَةِ الأُوَلى أنَّه تملَّكَها منذُ سَنَةٍ، ما يُبْطِلُ أنَّها له منذُ سَنَتَيْن؛ لأنَّه لا تَنافِىَ بين مِلْكِها منذُ سَنَتَيْن، ومِلْكِها منذُ سَنَةٍ، فإِنَّ المالِكَ منذُ سَنَتَيْن، يسْتَمِرُّ مِلْكُه فى السنَّةَ الثَّانِيةِ. فإنْ قالتْ بَيِّنَةُ الشِّرَاءِ: وهو (٧٢) مَالِكُها. ثَبَتَ المِلْكُ، بغيرِ خِلافٍ، وإِنْ لم تَقُلْ ذلك، كان فيه من الخِلافِ ما قد ذَكَرْنَاه.
فصل: ولو ادَّعَى رَجُلٌ مِلْكَ دَارٍ فى يَد آخَرَ، وادَّعَى صَاحِبُ اليَدِ أنَّها فى يَدِه منذُ سَنَتَيْن، وأقام كُلُّ وَاحِدٍ منهما بَيِّنَةً بدَعْوَاهُ، فهى لمُدَّعِى المِلْكِ، بلا خِلافٍ نَعْلَمُه؛ لأنَّه لا تَنَافِىَ بينَ الدَّعْوَتَيْن ولا البيِّنَتَيْن؛ لأنَّها قد تكونُ مِلْكًا له وهى فى يَدِ الآخَرِ. وإِنْ ادَّعى دَابَّةً أنَّها له منذُ عَشْرِ سِنينَ، وأقامَ بهذا بيِّنَةً، فوُ جِدَتِ الدَّابَّةُ لها أقلُّ من عشرِ سِنِينَ، فالبَيِّنَةُ كاذِبَةٌ، والدَّابَّةُ لمَنْ هى فى يَدِه.
فصل: وإذا شَهِدَ شاهدِان على رجلٍ أنَّه أقرَّ لفُلان بألْفٍ، وشَهِدَ أحدُهما أنَّه قَضَاهُ،
(٦٩) فى ب زيادة: "تركة".(٧٠) فى م: "أقامت".(٧١) فى الأصل، أ، م: "ثبت".(٧٢) سقطت الواو من: م.